Kundmachung vom 10. Juni 2025 des Beschlusses Nr. 179/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Juli 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Mai 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 179/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates[^1] ausgeweitet werden.
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- Die Modalitäten der Beteiligung der EFTA-Staaten an Eurofound sind im Rahmenabkommen über die Modalitäten für die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen/EFTA-Zusammenarbeit vom 12. September 1994 festgelegt.
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- Die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EU) 2019/127 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
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- Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Protokoll 31 zum EWR-Abkommen erhält der Text von Art. 5 Nummer 10 folgende Fassung: "Die Vertragsstaaten bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen des folgenden Rechtsakts:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft.[^2] Er gilt ab dem 1. Januar 2024.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74.
[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.