Kundmachung vom 10. Juni 2025 des Beschlusses Nr. 319/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Dezember 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 319/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates[^2], der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1149 mit Wirkung vom 1. August 2021 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
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- Die Anhänge V und VI sowie Protokoll 31 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang V des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 2 (Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 9 (Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21)"
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- Nach Nummer 10zv (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1949 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
- "11. 32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Hinsichtlich der EFTA-Staaten sind Bezugnahmen auf das Unionsrecht als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.
- b) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚nationale Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren nationale Behörden.
- c) In Art. 1 Abs. 2 und in Art. 2 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚sowie die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- d) In Art. 7 Abs. 1 Bst. e und Art. 13 Abs. 13 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder im Fall der EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- e) In Art. 9 Abs. 9 und Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 1 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder im Fall der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.
- f) In Art. 12 wird nach Abs. 3 folgender Absatz angefügt:
‚3a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Plattform und haben darin die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.‘
- g) Art. 13 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚Gerichtshofs‘ die Wörter ‚und des EFTA-Gerichtshofs‘ eingefügt.
- ii) In den Abs. 3, 5 und 6 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn einer oder mehrere EFTA-Staaten beteiligt sind‘ eingefügt.
- h) In Art. 16 Abs. 2 wird nach Unterabs. 1 Satz 1 der Satz ‚Die Behörde kann Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde als Beobachter zu den Arbeitsgruppen und Expertengremien einladen.‘ eingefügt.
- i) In Art. 17 wird nach Abs. 1 folgender Absatz angefügt:
‚1a) Die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrates und haben innerhalb des Verwaltungsrates die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten bzw. die Kommission, mit Ausnahme des Stimmrechts.‘
- j) In Art. 26 wird folgender Absatz angefügt:
‚5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 3 Bst. a genannten Beitrag der Union. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des EWR-Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäss.‘
- k) In Art. 30 werden folgende Unterabsätze angefügt:
,Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, von der in der Behörde die Befugnisse der Anstellungsbehörde ausübenden Instanz auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäische Union betrachtet die Behörde im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘
- l) In Art. 32 werden nach Abs. 1 folgende Absätze angefügt:
‚1a) Ein EFTA-Staat kann den nationalen Verbindungsbeamten eines anderen EFTA-Staates oder EU-Mitgliedstaats als seinen nationalen Verbindungsbeamten benennen.‘
- m) In Art. 34 wird Folgendes angefügt:
,Die EFTA-Staaten räumen der Behörde und ihrem Personal Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen.‘"
Art. 2
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21)"
Art. 3
In Art. 15 Abs. 9 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird der Text des zweiten Gedankenstrichs (Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates) gestrichen.
Art. 4
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1149 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^3]
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. 319/2023 zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen
Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Aktes die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäss Art. 11 dieses Protokolls unberührt lässt.
[^1]: ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21.
[^2]: ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 12.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.