Kundmachung vom 10. Juni 2025 des Beschlusses Nr. 40/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2025-06-13
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Februar 2025

Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2024

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2025

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 40/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32022 L 2556: Richtlinie (EU) 2022/2556 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153)"

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde ist die federführende Überwachungsbehörde für jeden kritischen IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem EFTA-Staat bzw. IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem Drittland, aber mit einem Tochterunternehmen in einem EFTA-Staat. Die ESA benennen über den Gemeinsamen Ausschuss die entsprechende ESA, die die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verordnung, einschliesslich der Ausarbeitung der in Anpassung c genannten Entwürfe, unterstützt.‘

‚Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten haben innerhalb des Überwachungsforums dieselben Rechte und Pflichten wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, zwei Vertreter in das Überwachungsforum zu entsenden, von denen einer ein hochrangiger Vertreter mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Vertreter der ESA ist.‘

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde beteiligt sich in ihrer Funktion als federführende Überwachungsbehörde am JON.‘

‚Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Empfehlung gemäss Abs. 1 Bst. d für die EFTA-Überwachungsbehörde gibt die zuständige ESA dem IKT-Drittdienstleister Gelegenheit, innerhalb von 30 Kalendertagen einschlägige Informationen bereitzustellen, mit denen die erwarteten Auswirkungen auf Kunden, bei denen es sich um nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Unternehmen handelt, aufgezeigt werden und die gegebenenfalls Lösungen zur Risikominderung enthalten.‘

‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten legt die Zuweisung der von der EFTA-Überwachungsbehörde in ihrer Funktion als federführende Überwachungsbehörde erhobenen Zwangsgelder fest.‘

‚Bevor die zuständige ESA einen Entwurf für eine Entscheidung über Zwangsgelder nach Abs. 6 für die EFTA-Überwachungsbehörde erstellt, gibt sie den Vertretern des dem Verfahren unterliegenden kritischen IKT-Drittdienstleisters Gelegenheit, zu den Feststellungen angehört zu werden, und stützt ihre Entscheidungen ausschliesslich auf Feststellungen, zu denen sich der vom Verfahren betroffene kritische IKT-Drittdienstleister äussern konnte.‘

‚sie weist auf das Recht nach Art. 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hin, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘

‚Die Beteiligung der EFTA-Überwachungsbehörde am gemeinsamen Untersuchungsteam erfolgt in Fällen, in denen die Überwachungstätigkeiten keine IKT-Drittdienstleister oder ein in einem EFTA-Staat ansässiges Tochterunternehmen betreffen, auf freiwilliger Basis.‘

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/2554 und der Richtlinie (EU) 2022/2556 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 21. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^4]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2025.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 127/2024

[^2]: ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1.

[^3]: ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153.

[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.