Kundmachung vom 17. Juni 2025 des Beschlusses Nr. 41/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2025-06-19
Letzte Aktualisierung 2025-06-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 4
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Februar 2025

Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2024

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. Juni 2025

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 41/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Ist keine Einigung auf eine gemeinsame Position möglich und ist die EZB mit der Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde oder mit den in den Schätzungen enthaltenen Informationen nicht einverstanden, kann sie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss eine abweichende Stellungnahme vorlegen. In einem solchen Fall kann der Präsident der EZB oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Massgabe des Art. 111 des EWR-Abkommens behandelt, der sinngemäss Anwendung findet. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.

‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass ein vermögenswertereferenzierter Token die in Abs. 1 genannten Kriterien gemäss Abs. 2 erfüllt, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des vermögenswertereferenzierten Token als signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Abs. 4 Unterabs. 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.

Die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBA 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 6 gebührend Rechnung.‘

‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass gewisse vermögenswertereferenzierte Token die in Abs. 1 festgelegten Kriterien gemäss Abs. 2 nicht mehr erfüllen, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen Entwurf eines Beschlusses, die vermögenswertereferenzierte Token nicht länger als signifikant einzustufen, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Abs. 4 Unterabs. 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.

Die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBA 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 9 gebührend Rechnung.‘

‚Für die EFTA-Staaten erstellt die EBA innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Übermittlung gemäss Abs. 1 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Beschlusses, der ihre auf dem Geschäftsplan des potenziellen Emittenten beruhende Stellungnahme dazu enthält, ob der vermögenswertereferenzierte Token tatsächlich oder voraussichtlich zumindest drei der in Art. 43 Abs. 1 festgelegten Kriterien erfüllt, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token, der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Zentralbank des EFTA-Staates, in dem der antragstellende Emittent niedergelassen ist, sowie in den in Art. 43 Abs. 4 Unterabs. 2 genannten Fällen der EZB oder der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.

Die für die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde; die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 3 gebührend Rechnung.‘

‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass ein E-Geld-Token die in Art. 43 Abs. 1 genannten Kriterien gemäss Abs. 1 dieses Artikels erfüllt, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des E-Geld-Token als signifikanten E-Geld-Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.

Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung dieses Entwurfs des Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 5 gebührend Rechnung.‘

‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass gewisse E-Geld-Token die in Art. 43 Abs. 1 genannten Kriterien gemäss Abs. 1 dieses Artikels nicht länger erfüllen, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses, den E-Geld-Token nicht länger als signifikant einzustufen, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieser E-Geld-Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Fällen der EZB oder der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.

Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBA 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 9 gebührend Rechnung.‘

‚Für die EFTA-Staaten erstellt die EBA innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung gemäss Abs. 1 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Beschlusses, der ihre auf dem Geschäftsplan des Emittenten beruhende Stellungnahme dazu enthält, ob der E-Geld-Token tatsächlich oder voraussichtlich zumindest drei der in Art. 43 Abs. 1 festgelegten Kriterien erfüllt, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses E-Geld-Token, der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Art. 56 Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.

Die für die Emittenten dieser E-Geld-Token zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde; die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 3 gebührend Rechnung.‘

‚Sie müssen ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung im EWR haben, und mindestens einer der Geschäftsführer muss im EWR oder in der Schweiz ansässig sein.‘

‚Die Beteiligung der EFTA-Überwachungsbehörde an den Kollegien erfolgt in Fällen, die Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token betreffen, die ausserhalb der EFTA-Staaten ansässig sind, auf freiwilliger Basis.‘

‚sie weist auf das Recht nach Art. 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hin, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘

‚Die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der EBA an den Untersuchungen zu beteiligen.‘

‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Art. 132 vorgesehenen Zwangsgelder und das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘

‚Die Rechtmässigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschliesslich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäss dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäss diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘

‚Die Bediensteten der EBA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der EBA an den Prüfungen vor Ort zu beteiligen.‘

‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Art. 132 vorgesehenen Zwangsgelder sowie das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘

‚Die Rechtmässigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschliesslich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäss dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem für den Verstoss verantwortlichen und in einem EFTA-Staat niedergelassenen Emittenten des signifikanten vermögenswertereferenzierten Tokens oder des signifikanten E-Geld-Tokens unverzüglich jede gemäss den Abs. 1 und 2 ergriffene Massnahme mit und setzt die betroffenen zuständigen Behörden, die EBA und die Kommission über diese Massnahme in Kenntnis. Die EBA und die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlichen jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Tag der Annahme des Beschlusses auf ihren Websites, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismässiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.‘

‚Die in Abs. 6 genannte Veröffentlichung der Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde durch die EBA und die EFTA-Überwachungsbehörde umfasst die folgenden Hinweise:

‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über die Zuweisung der Beträge der von der EFTA-Überwachungsbehörde eingezogenen Geldbussen und Zwangsgelder.‘

‚Beschliesst die EFTA-Überwachungsbehörde, keine Geldbussen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und die zuständigen Behörden des betreffenden EFTA-Staates darüber und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.‘

‚Bestehen im Rahmen der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben der EBA nach Art. 117 eindeutige und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass einer der in den Anhängen V oder VI aufgeführten Verstösse vorliegt oder vorliegen wird, benennt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der EBA aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung der betreffenden Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde und der EBA wahr.‘

‚erfolgten Anhörung dieser Personen, entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde darüber, ob der Emittent des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder der Emittent des signifikanten E-Geld-Token, der Gegenstand der Untersuchung ist, einen der in den Anhängen V oder VI aufgeführten Verstösse begangen hat; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmassnahme nach Art. 130 oder verhängt eine Geldbusse nach Art. 131.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der EBA alle notwendigen Informationen und Akten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘

‚Vor der Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss den Art. 130, 131 oder 132 gibt die EBA den Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die EBA stützt ihre Entwürfe nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die Gegenstand der betreffenden Untersuchung sind, äussern konnten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse nach Art. 130, 131 oder 132 nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Stellung nehmen konnten.‘

"Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 gelten nicht, wenn dringende Massnahmen ergriffen werden müssen, um erheblichen und unmittelbar drohenden Schaden für die Finanzstabilität oder die Inhaber von Kryptowerten, insbesondere Kleinanleger, abzuwenden. In einem solchen Fall kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Interimsbeschluss fassen, und die betroffenen Personen erhalten die Gelegenheit, so bald wie möglich nach Erlass des Beschlusses angehört zu werden.‘

‚Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token mit Sitz in einem EFTA-Staat Gebühren auf derselben Grundlage wie die Gebühren, die anderen Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten signifikanter E-Geld-Token gemäss dieser Verordnung und dem in Abs. 3 genannten delegierten Rechtsakt der Kommission in Rechnung gestellt werden.

Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die EBA weitergeleitet.‘

"5) Vor einer Delegation von Aufgaben konsultieren die EFTA-Überwachungsbehörde und die EBA einander.‘

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1114, berichtigt in ABl. L, 2024/90275, 2.5.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am vierzehnten Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft.3

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2025.

(Es folgen die Unterschriften)

1

Bericht und Antrag der Regierung Nr. 126/2024

3

Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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