Kundmachung vom 17. Juni 2025 des Beschlusses Nr. 41/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Februar 2025
Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2024
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. Juni 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 41/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937[^2], berichtigt in ABl. L, 2024/90275, 2.5.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die EFTA-Staaten müssen bei der Festlegung der Länder, die in ihrer nationalen Gesetzgebung auf die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete gesetzt werden, weitestgehend die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke berücksichtigen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31q (Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
- "31r. 32023 R 1114: Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), berichtigt in ABl. L, 2024/90275, 2.5.2024
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
- b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Zentralbank (EZB) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
- c) In den Fällen gemäss Nummer 31g dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EBA nach Art. 9 Abs. 5 und Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
- d) In den Fällen gemäss Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EBA nach Art. 9 Abs. 5, Art. 17 und Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
- e) Die EZB unterstützt die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Abgabe von Stellungnahmen gemäss Art. 17 Abs. 5, Art. 20 Abs. 5, Art. 24 Abs. 2, Art. 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 sowie bei der Erstellung von Schätzungen nach Art. 22 Abs. 5 dieser Verordnung. Die EZB und die EFTA-Überwachungsbehörde stimmen sich über eine gemeinsame Position zum Inhalt der Stellungnahme ab.
Ist keine Einigung auf eine gemeinsame Position möglich und ist die EZB mit der Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde oder mit den in den Schätzungen enthaltenen Informationen nicht einverstanden, kann sie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss eine abweichende Stellungnahme vorlegen. In einem solchen Fall kann der Präsident der EZB oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Massgabe des Art. 111 des EWR-Abkommens behandelt, der sinngemäss Anwendung findet. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.
- f) Ungeachtet der Anpassungen k, l, n, p und q gibt die EZB Stellungnahmen nach Art. 17 Abs. 5, Art. 20 Abs. 5, Art. 24 Abs. 2, Art. 24 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 ab und legt den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, in denen sich der vermögenswertereferenzierte Token auf den Euro bezieht, Schätzungen gemäss Art. 22 Abs. 5 vor. In solchen Fällen gibt die EFTA-Überwachungsbehörde keine Stellungnahme ab.
- g) Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 43 Abs. 2, Art. 44 Abs. 3, Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1, Art. 117, Art. 122 Abs. 1, Art. 123 Abs. 3, Art. 124 Abs. 5, Art. 125, Art. 130 Abs. 1, Art. 131 Abs. 1, Art. 132 Abs. 1 und Art. 137 Abs. 1 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die EBA oder die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.
- h) Wird in der Verordnung auf die nationalen Zentralbanken Bezug genommen, gilt dies im Falle Liechtensteins als Bezugnahme auf das Ministerium für Präsidiales und Finanzen.
- i) In den Art. 6, 19, 51, 67, 98, 109 und 128 werden die Wörter ‚Unionsrecht oder nationales Recht‘ (bzw. ‚Unionsrecht oder nationalem Recht‘, ‚Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten‘ und ‚Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts‘) durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens oder der nationalen Rechtsvorschriften‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form ersetzt.
- j) In Art. 14 Abs. 1, Art. 34 Abs. 6 und in Anhang V Nummer 33 dieser Verordnung werden die Wörter ‚einschlägigen Standards der Union‘ durch die Wörter ‚einschlägigen Standards gemäss dem EWR-Abkommen‘ ersetzt.
- k) Art. 17 Abs. 5 wird wie folgt angepasst:
- i) In Unterabs. 1 werden nach dem Wort ‚EZB‘ die Wörter ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In den Unterabs. 2 und 3 werden nach dem Wort ‚EZB‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- l) Art. 20 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 4 werden nach dem Wort ‚EZB‘ die Wörter ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 5 werden nach dem Wort ‚EZB‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- m) In Art. 21 Abs. 4 werden nach dem Wort ‚EZB‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- n) In Art. 22 Abs. 5 werden nach dem Wort ‚EZB‘ die Wörter ‚bzw. in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- o) In Art. 23 Abs. 2 werden nach dem Wort ‚EZB‘ die Wörter ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- p) In Art. 24 Abs. 2 und 3 werden nach dem Wort ‚EZB‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- q) Art. 25 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 3 Unterabs. 1 werden nach dem Wort ‚EZB‘ die Wörter ‚bzw. in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 3 Unterabs. 2 und in Abs. 4 werden nach dem Wort ‚EZB‘ die Wörter ‚bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.
- r) In Art. 43 Abs. 2, 6 und 7 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚oder, für vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.
- s) In Art. 43 Abs. 4 werden nach dem Wort ‚EZB‘ die Wörter ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- t) In Art. 43 Abs. 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass ein vermögenswertereferenzierter Token die in Abs. 1 genannten Kriterien gemäss Abs. 2 erfüllt, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des vermögenswertereferenzierten Token als signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Abs. 4 Unterabs. 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.
Die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBA 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 6 gebührend Rechnung.‘
- u) Art. 43 Abs. 8 wird wie folgt angepasst:
- i) In Unterabs. 1 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚oder, für signifikante vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) Folgende Unterabsätze werden angefügt:
‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass gewisse vermögenswertereferenzierte Token die in Abs. 1 festgelegten Kriterien gemäss Abs. 2 nicht mehr erfüllen, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen Entwurf eines Beschlusses, die vermögenswertereferenzierte Token nicht länger als signifikant einzustufen, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Abs. 4 Unterabs. 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.
Die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBA 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 9 gebührend Rechnung.‘
- v) In Art. 43 Abs. 9 und 10 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, für vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- w) In Art. 44 Abs. 1 werden nach dem Wort ‚EZB‘ die Wörter ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- x) In Art. 44 Abs. 2 werden folgende Unterabsätze eingefügt:
‚Für die EFTA-Staaten erstellt die EBA innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Übermittlung gemäss Abs. 1 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Beschlusses, der ihre auf dem Geschäftsplan des potenziellen Emittenten beruhende Stellungnahme dazu enthält, ob der vermögenswertereferenzierte Token tatsächlich oder voraussichtlich zumindest drei der in Art. 43 Abs. 1 festgelegten Kriterien erfüllt, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token, der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Zentralbank des EFTA-Staates, in dem der antragstellende Emittent niedergelassen ist, sowie in den in Art. 43 Abs. 4 Unterabs. 2 genannten Fällen der EZB oder der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.
Die für die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde; die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 3 gebührend Rechnung.‘
- y) In Art. 44 Abs. 3 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚oder, für vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- z) In Art. 44 Abs. 4 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚oder, für signifikante vermögenswertereferenzierte Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.
- za) In Art. 45 Abs. 4 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚oder, für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- zb) In Art. 56 Abs. 1, 5 und 6 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚oder, für E-Geld-Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.
- zc) In Art. 56 Abs. 3 werden nach dem Wort ‚EZB‘ die Wörter ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.
- zd) In Art. 56 Abs. 4 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass ein E-Geld-Token die in Art. 43 Abs. 1 genannten Kriterien gemäss Abs. 1 dieses Artikels erfüllt, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des E-Geld-Token als signifikanten E-Geld-Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.
Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung dieses Entwurfs des Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 5 gebührend Rechnung.‘
- ze) In Art. 56 Abs. 7 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚bzw. im Fall der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.
- zf) Art. 56 Abs. 8 wird wie folgt angepasst:
- i) In Unterabs. 1 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚oder, für signifikante E-Geld-Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) Folgende Unterabsätze werden angefügt:
‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass gewisse E-Geld-Token die in Art. 43 Abs. 1 genannten Kriterien gemäss Abs. 1 dieses Artikels nicht länger erfüllen, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses, den E-Geld-Token nicht länger als signifikant einzustufen, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieser E-Geld-Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Fällen der EZB oder der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.
Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBA 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 9 gebührend Rechnung.‘
- zg) In Art. 56 Abs. 9 bis 10 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚oder im Fall der EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.
- zh) Art. 57 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚EZB‘ die Wörter ‚und, in Bezug auf die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 2 werden folgende Unterabsätze eingefügt:
‚Für die EFTA-Staaten erstellt die EBA innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung gemäss Abs. 1 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Beschlusses, der ihre auf dem Geschäftsplan des Emittenten beruhende Stellungnahme dazu enthält, ob der E-Geld-Token tatsächlich oder voraussichtlich zumindest drei der in Art. 43 Abs. 1 festgelegten Kriterien erfüllt, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses E-Geld-Token, der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Art. 56 Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.
Die für die Emittenten dieser E-Geld-Token zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde; die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 3 gebührend Rechnung.‘
- iii) In Abs. 3 werden nach dem Wort ‚EBA‘ die Wörter ‚oder, für E-Geld-Token, die von einem Emittenten mit Sitz in einem EFTA-Staat begeben werden, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- iv) In Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚der EBA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- v) In Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚auf die EBA‘ die Wörter ‚oder, im Falle von Emittenten signifikanter E-Geld-Token, auf die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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