Kundmachung vom 17. Juni 2025 des Beschlusses Nr. 41/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2025-06-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Februar 2025

Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2024

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. Juni 2025

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 41/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Ist keine Einigung auf eine gemeinsame Position möglich und ist die EZB mit der Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde oder mit den in den Schätzungen enthaltenen Informationen nicht einverstanden, kann sie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss eine abweichende Stellungnahme vorlegen. In einem solchen Fall kann der Präsident der EZB oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Massgabe des Art. 111 des EWR-Abkommens behandelt, der sinngemäss Anwendung findet. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.

‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass ein vermögenswertereferenzierter Token die in Abs. 1 genannten Kriterien gemäss Abs. 2 erfüllt, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des vermögenswertereferenzierten Token als signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Abs. 4 Unterabs. 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.

Die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBA 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 6 gebührend Rechnung.‘

‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass gewisse vermögenswertereferenzierte Token die in Abs. 1 festgelegten Kriterien gemäss Abs. 2 nicht mehr erfüllen, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen Entwurf eines Beschlusses, die vermögenswertereferenzierte Token nicht länger als signifikant einzustufen, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Abs. 4 Unterabs. 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.

Die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBA 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 9 gebührend Rechnung.‘

‚Für die EFTA-Staaten erstellt die EBA innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Übermittlung gemäss Abs. 1 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Beschlusses, der ihre auf dem Geschäftsplan des potenziellen Emittenten beruhende Stellungnahme dazu enthält, ob der vermögenswertereferenzierte Token tatsächlich oder voraussichtlich zumindest drei der in Art. 43 Abs. 1 festgelegten Kriterien erfüllt, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token, der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats, der EFTA-Überwachungsbehörde und der Zentralbank des EFTA-Staates, in dem der antragstellende Emittent niedergelassen ist, sowie in den in Art. 43 Abs. 4 Unterabs. 2 genannten Fällen der EZB oder der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.

Die für die Emittenten dieser vermögenswertereferenzierten Token zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde; die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 3 gebührend Rechnung.‘

‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass ein E-Geld-Token die in Art. 43 Abs. 1 genannten Kriterien gemäss Abs. 1 dieses Artikels erfüllt, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des E-Geld-Token als signifikanten E-Geld-Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses vermögenswertereferenzierten Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.

Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung dieses Entwurfs des Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 5 gebührend Rechnung.‘

‚Gelangt die EFTA-Überwachungsbehörde zu der Auffassung, dass gewisse E-Geld-Token die in Art. 43 Abs. 1 genannten Kriterien gemäss Abs. 1 dieses Artikels nicht länger erfüllen, so erstellt die EBA für die EFTA-Staaten einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses, den E-Geld-Token nicht länger als signifikant einzustufen, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieser E-Geld-Token und der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Fällen der EZB oder der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.

Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EZB und die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs des Beschlusses der EBA 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 9 gebührend Rechnung.‘

‚Für die EFTA-Staaten erstellt die EBA innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Tag der Übermittlung gemäss Abs. 1 des vorliegenden Artikels einen Entwurf eines Beschlusses, der ihre auf dem Geschäftsplan des Emittenten beruhende Stellungnahme dazu enthält, ob der E-Geld-Token tatsächlich oder voraussichtlich zumindest drei der in Art. 43 Abs. 1 festgelegten Kriterien erfüllt, und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten dieses E-Geld-Token, der zuständigen Behörde des EFTA-Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EFTA-Überwachungsbehörde, der EZB und in den in Art. 56 Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden EWR-Staates.

Die für die Emittenten dieser E-Geld-Token zuständigen Behörden, die EFTA-Überwachungsbehörde; die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden EWR-Staates haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen vor Ausarbeitung eines Entwurfs für einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 3 gebührend Rechnung.‘

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.