Kundmachung vom 17. Juni 2025 des Beschlusses Nr. 42/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Februar 2025
Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 2024
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. Juni 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 42/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates[^3], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EU) 2023/1113 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 23b (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Der Text von Nummer 23ba (Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
"32023 R 1113: Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 23 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ,restriktiver Massnahmen der Union und der Mitgliedstaaten‘ durch die Wörter ,auf nationaler Ebene geltender restriktiver Massnahmen‘ ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1113 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2025 vom 20. Februar 2025, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 126/2024
[^2]: ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1.
[^3]: ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.