E-Geldverordnung (EGV) vom 17. Juni 2025

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-06-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 6 Abs. 2, Art. 9a Abs. 4, Art. 9d Abs. 5, Art. 9f Abs. 7, Art. 13 Abs. 6, Art. 18a Abs. 4, Art. 18c Abs. 3, Art. 38a Abs. 2, Art. 39 Abs. 10 und Art. 50a des E-Geldgesetzes (EGG) vom 17. März 2011, LGBl. 2011 Nr. 151, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des E-Geldgesetzes das Nähere über:

2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten[^1].

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Bewilligung von E-Geld-Instituten

Art. 3

Bewilligungsantrag

1) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 6 des E-Geldgesetzes sind folgende Angaben und Unterlagen beizulegen:

2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. d bis g legt der Antragsteller eine Beschreibung der Prüfungsmodalitäten und organisatorischen Vorkehrungen für das Ergreifen aller angemessenen Massnahmen zum Schutz der Interessen der Nutzer und zur Gewährleistung der Kontinuität und Verlässlichkeit der von ihm erbrachten E-Gelddienste vor.

3) Bei den in Abs. 1 Bst. q genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmassnahmen hat der Antragsteller Angaben zu machen, auf welche Weise dadurch ein hohes Mass an digitaler operationaler Resilienz entsprechend Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, insbesondere bezüglich technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt auch für Software und IKT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er den Betrieb oder Teile des Betriebs auslagert, verwenden. Zu diesen Massnahmen gehören auch Sicherheitsmassnahmen nach Art. 101 des Zahlungsdienstegesetzes.

III. Ausübung der Geschäftstätigkeit

Art. 4

Allgemeine Anforderungen an die Unternehmensorganisation

1) Die Unternehmensführungsregelungen sind den Mitarbeitenden in schriftlicher Form bekannt zu machen und ihnen in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen. Bei Veränderungen der Geschäftsaktivitäten und der Verfahren sind die Unternehmungsführungsregelungen zeitnah, vor deren Umsetzung, anzupassen.

2) E-Geld-Institute haben folgende allgemeine organisatorische Anforderungen dauernd einzuhalten:

3) Die Umsetzung der organisatorischen Anforderungen hat der Art, dem Umfang und der Komplexität der erbrachten bewilligungspflichtigen Geschäfte zu entsprechen.

Art. 5

Interner Kontrollrahmen und interne Kontrollmechanismen

1) Das E-Geld-Institut hat über einen angemessenen internen Kontrollrahmen und interne Kontrollmechanismen ("internes Kontrollsystem") zu verfügen. Darunter werden alle Reglemente, Richtlinien, Mechanismen und Verfahren verstanden, die Folgendes sicherstellen:

2) Der interne Kontrollrahmen hat sich auf die gesamte Organisation, einschliesslich der Zuständigkeiten und Aufgaben des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung, sowie die Tätigkeiten aller Geschäftsbereiche und internen Einheiten, einschliesslich der internen Kontrollfunktionen, ausgelagerten Tätigkeiten und Vertriebskanäle, zu erstrecken. Die organisatorischen Massnahmen des internen Kontrollrahmens sind in die betrieblichen Arbeitsabläufe integriert, d.h. sie erfolgen arbeitsbegleitend oder sind dem Arbeitsvollzug unmittelbar vor- oder nachgelagert.

3) E-Geld-Institute haben zumindest über folgende interne Kontrollmechanismen zu verfügen:

4) Das interne Kontrollsystem hat flexibel ausgestaltet zu sein, um auf neue oder bisher unkontrollierte Risikoarten rasch und angemessen reagieren zu können. Für ein wirksames internes Kontrollsystem sind interne sowie externe angemessene entscheidungsrelevante Informationen zuverlässig, zeitgerecht, zugänglich und in konsistenter Form aufzubereiten. Das E-Geld-Institut hat über ein geeignetes Management-Informationssystem (MIS) zu verfügen, das alle relevanten Informationen über die betrieblichen Geschäftsfelder zuverlässig und zeitgerecht erhebt, verteilt und bearbeitet.

5) Die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sind laufend zu überwachen. Der Verwaltungsrat definiert die entsprechenden Verantwortlichkeiten. Durchgeführte Kontrollen sowie die Resultate sind nachvollziehbar in geeigneter Weise zu dokumentieren. Im Falle der Feststellungen von Abweichungen und Mängeln ist sicherzustellen, dass Korrekturmassnahmen eingeleitet werden. Die geeigneten Stellen und Hierarchiestufen sind zeitgerecht über entsprechende Resultate, Probleme und Massnahmen zu informieren; schwerwiegende Fälle sind dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung zu berichten.

6) Die Geschäftsleitung hat sicherzustellen, dass den jeweiligen Mitarbeitenden die einzelnen für ihre Tätigkeit relevanten Reglemente, internen Richtlinien, Mechanismen und Verfahren kommuniziert und die Mitarbeitenden angemessen geschult werden. Alle Mitarbeitenden haben die übergeordneten Grundsätze und Abläufe des internen Kontrollsystems zu kennen.

Art. 6

Fachliche Eignung

1) Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung haben sich regelmässig in angemessenem Umfang weiterzubilden.

2) Die FMA berücksichtigt bei der Beurteilung der fachlichen Eignung unter anderem den sachlichen und geografischen Geschäftskreis und die Organisation des E-Geld-Instituts.

3) Die vorgesehenen Personen müssen auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Verpflichtungen und des Wohnorts in der Lage sein, ihre Aufgaben im E-Geld-Institut einwandfrei zu erfüllen.

Art. 7

Auslagerung

Auf Auslagerungen finden Art. 14 und 15 der Bankenverordnung sinngemäss Anwendung.

IV. Genehmigungs- und Meldepflichten

Art. 8

Antragsunterlagen

1) Einem Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Statuten und des Geschäftsreglements nach Art. 18a Abs. 1 Bst. a des E-Geldgesetzes sind beizufügen:

2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Fusion mit einem Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat nach Art. 18a Abs. 1 Bst. b des E-Geldgesetzes ist mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, bei der FMA einzubringen. Dem Antrag sind beizufügen:

3) Die FMA kann, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist, weitere Angaben und Informationen anfordern.

Art. 9

Meldepflichten

Auf Meldungen von Informationen der E-Geld-Institute an die FMA findet Art. 8 der Zahlungsdiensteverordnung sinngemäss Anwendung.

V. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Art. 10

Antrag auf Anerkennung

Dem Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 38a des E-Geldgesetzes sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

Art. 11

Qualitätssicherung der Prüfung von E-Geld-Instituten

1) Die Qualitätssicherung hat nach den berufsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft legt Regelungen und Massnahmen zur Qualitätssicherung, einschliesslich der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung, fest und stellt sicher, dass diese dauernd eingehalten werden. Die Regelungen zur Qualitätssicherung haben die Unternehmens- und Auftragsebene zu umfassen.

3) Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer trägt die Verantwortung für die Gesamtqualität der Aufsichtsprüfung auf Auftragsebene und hat insbesondere folgende Aufgaben:

4) Für jede einzelne Aufsichtsprüfung ist zeitgerecht eine hinreichende und angemessene detaillierte Prüfdokumentation, die für einen sachkundigen Dritten verständlich und nachvollziehbar ist, zu erstellen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 12

Aufhebung bisherigen Rechts

Die E-Geldverordnung (EGV) vom 12. April 2011, LGBl. 2011 Nr. 158, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

[^1]: Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.