Zahlungsdiensteverordnung (ZDV) vom 17. Juni 2025

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-06-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 17a Abs. 4, Art. 17d Abs. 5, Art. 17f Abs. 7, Art. 24 Abs. 6, Art. 26a Abs. 4, Art. 26c Abs. 3, Art. 40 Abs. 6, Art. 40a Abs. 2, Art. 40d Abs. 10 und Art. 115 des Zahlungsdienstegesetzes (ZDG) vom 6. Juni 2019, LGBl. 2019 Nr. 213, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Zahlungsdienstegesetzes das Nähere über:

2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt[^1].

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschrift nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Ausübung der Geschäftstätigkeit

Art. 3

Allgemeine Anforderungen an die Unternehmensorganisation

1) Die Unternehmensführungsregelungen sind den Mitarbeitenden in schriftlicher Form bekannt zu machen und ihnen in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen. Bei Veränderungen der Geschäftsaktivitäten und der Verfahren sind die Unternehmungsführungsregelungen zeitnah, vor deren Umsetzung, anzupassen.

2) Zahlungsinstitute haben folgende allgemeine organisatorische Anforderungen dauernd einzuhalten:

3) Die Umsetzung der organisatorischen Anforderungen hat der Art, dem Umfang und der Komplexität der erbrachten bewilligungspflichtigen Geschäfte zu entsprechen.

Art. 4

Interner Kontrollrahmen und interne Kontrollmechanismen

1) Das Zahlungsinstitut hat über einen angemessenen internen Kontrollrahmen und interne Kontrollmechanismen ("internes Kontrollsystem") zu verfügen. Darunter werden alle Reglemente, Richtlinien, Mechanismen und Verfahren verstanden, die Folgendes sicherstellen:

2) Der interne Kontrollrahmen hat sich auf die gesamte Organisation, einschliesslich der Zuständigkeiten und Aufgaben des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung, sowie die Tätigkeiten aller Geschäftsbereiche und internen Einheiten, einschliesslich der internen Kontrollfunktionen, ausgelagerten Tätigkeiten und Vertriebskanäle, zu erstrecken. Die organisatorischen Massnahmen des internen Kontrollrahmens sind in die betrieblichen Arbeitsabläufe integriert, d.h. sie erfolgen arbeitsbegleitend oder sind dem Arbeitsvollzug unmittelbar vor- oder nachgelagert.

3) Zahlungsinstitute haben zumindest über folgende interne Kontrollmechanismen zu verfügen:

4) Das interne Kontrollsystem hat flexibel ausgestaltet zu sein, um auf neue oder bisher unkontrollierte Risikoarten rasch und angemessen reagieren zu können. Für ein wirksames internes Kontrollsystem sind interne sowie externe angemessene entscheidungsrelevante Informationen zuverlässig, zeitgerecht, zugänglich und in konsistenter Form aufzubereiten. Das Zahlungsinstitut hat über ein geeignetes Management-Informationssystem (MIS) zu verfügen, das alle relevanten Informationen über die betrieblichen Geschäftsfelder zuverlässig und zeitgerecht erhebt, verteilt und bearbeitet.

5) Die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sind laufend zu überwachen. Der Verwaltungsrat definiert die entsprechenden Verantwortlichkeiten. Durchgeführte Kontrollen sowie die Resultate sind nachvollziehbar in geeigneter Weise zu dokumentieren. Im Falle der Feststellungen von Abweichungen und Mängeln ist sicherzustellen, dass Korrekturmassnahmen eingeleitet werden. Die geeigneten Stellen und Hierarchiestufen sind zeitgerecht über entsprechende Resultate, Probleme und Massnahmen zu informieren; schwerwiegende Fälle sind dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung zu berichten.

6) Die Geschäftsleitung hat sicherzustellen, dass den jeweiligen Mitarbeitenden die einzelnen für ihre Tätigkeit relevanten Reglemente, internen Richtlinien, Mechanismen und Verfahren kommuniziert und die Mitarbeitenden angemessen geschult werden. Alle Mitarbeitenden haben die übergeordneten Grundsätze und Abläufe des internen Kontrollsystems zu kennen.

Art. 5

Fachliche Eignung

1) Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung haben sich regelmässig in angemessenem Umfang weiterzubilden.

2) Die FMA berücksichtigt bei der Beurteilung der fachlichen Eignung unter anderem den sachlichen und geografischen Geschäftskreis und die Organisation des Zahlungsinstituts.

3) Die vorgesehenen Personen müssen auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Verpflichtungen und des Wohnorts in der Lage sein, ihre Aufgaben im Zahlungsinstitut einwandfrei zu erfüllen.

Art. 6

Auslagerung

Auf Auslagerungen finden Art. 14 und 15 der Bankenverordnung sinngemäss Anwendung.

III. Genehmigungs- und Meldepflichten

Art. 7

Antragsunterlagen

1) Einem Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Statuten und des Geschäftsreglements nach Art. 26a Abs. 1 Bst. a des Zahlungsdienstegesetzes sind beizufügen:

2) Ein Antrag auf Genehmigung einer Fusion mit einem Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat nach Art. 26a Abs. 1 Bst. b des Zahlungsdienstegesetzes ist mindestens einen Monat vor der Generalversammlung, die über die Zustimmung beschliessen soll, bei der FMA einzubringen. Dem Antrag sind beizufügen:

3) Die FMA kann, soweit dies zur Prüfung erforderlich ist, weitere Angaben und Informationen anfordern.

Art. 8

Meldepflichten

1) Zahlungsinstitute haben der FMA nachstehende Informationen wie folgt zu melden:

2) Auf die Informationen nach Abs. 1 Bst. c finden die Bestimmungen der Banken-Rechnungslegungsverordnung mit Ausnahme von Art. 16 bis 18, 73 bis 103 und 106 bis 108 sinngemäss Anwendung.

3) Die Fristen nach Abs. 1 können von der FMA in begründeten Fällen ausnahmsweise um höchstens 20 Tage verlängert werden.

4) Die FMA kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen.

5) Die Informationen nach Abs. 1 sind von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes nachträglich zu prüfen. Stellt sich heraus, dass die im Geschäftsbericht bzw. im konsolidierten Geschäftsbericht gemachten Angaben von denjenigen nach Abs. 1 wesentlich abweichen, sind die Abweichungen von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Prüfbericht aufzuzeigen und zu begründen.

6) Die FMA kann von Zahlungsinstituten, die in Liechtenstein Zahlungsdienste über Agenten oder Zweigstellen erbringen, verlangen, dass sie ihr in regelmässigen Abständen über die in Liechtenstein ausgeübten Tätigkeiten zu berichten haben. Diese Berichte dienen insbesondere informativen oder statistischen Zwecken sowie der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach Kapitel III des Zahlungsdienstegesetzes.

IV. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Art. 9

Antrag auf Anerkennung

Dem Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 40a des Zahlungsdienstegesetzes sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

Art. 10

Qualitätssicherung der Prüfung von Zahlungsinstituten

1) Die Qualitätssicherung hat nach den berufsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen.

2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft legt Regelungen und Massnahmen zur Qualitätssicherung, einschliesslich der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung, fest und stellt sicher, dass diese dauernd eingehalten werden. Die Regelungen zur Qualitätssicherung haben die Unternehmens- und Auftragsebene zu umfassen.

3) Der verantwortliche Wirtschaftsprüfer trägt die Verantwortung für die Gesamtqualität der Aufsichtsprüfung auf Auftragsebene und hat insbesondere folgende Aufgaben:

4) Für jede einzelne Aufsichtsprüfung ist zeitgerecht eine hinreichende und angemessene detaillierte Prüfdokumentation, die für einen sachkundigen Dritten verständlich und nachvollziehbar ist, zu erstellen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 11

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Zahlungsdiensteverordnung (ZDV) vom 17. September 2019, LGBl. 2019 Nr. 233, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.