Kundmachung vom 1. Juli 2025 des Beschlusses Nr. 145/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Juni 2024
Zustimmung des Landtags: 8. November 2024
1
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 145/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern[^4], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen[^5], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1221 der Kommission vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen für von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Verbriefungen und einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Bei der Festlegung der Länder, die in ihrer nationalen Gesetzgebung auf die Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete gesetzt werden, müssen die EFTA-Staaten weitestgehend die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke berücksichtigen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter den Nummern 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) 30 (Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 31bb (Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Nummer 1b (Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) wird wie folgt geändert:
- i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- ii) Die Anpassungen b und c werden die Anpassungen d und e.
- iii) Folgende Anpassungen werden eingefügt:
- "b) Art. 178a wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
- i) In den Abs. 1 und 4 wird die Angabe ‚bis zum 1. Januar 2019‘ durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt;
- ii) in den Abs. 1 bis 4 wird die Angabe ‚31. Dezember 2018‘ durch den Wortlaut ‚Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt;
- iii) in Abs. 3 wird die Angabe ‚18. Januar 2015‘ durch den Wortlaut ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2018 vom 23. März 2018‘ ersetzt.
- c) Art. 180 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 10a wird die Angabe ‚1. Januar 2019‘ durch den Wortlaut ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt;
- ii) in Abs. 10a wird die Angabe ‚31. Dezember 2018‘ durch den Wortlaut ‚Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt."
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- Nummer 14a (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
- i) Folgende Gedankenstriche werden angefügt:
- ii) Die Anpassungen k bis r werden die Anpassungen l bis s.
- iii) Nach Anpassung j wird folgende Anpassung eingefügt:
- "k) In Art. 254 Abs. 3 Unterabs. 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚2018‘ durch den Wortlaut ‚des Jahres des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt."
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- Nach Nummer 31bj (Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
- "31bk. 32017 R 2402: Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaaten‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
- b) In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen gelten Bezugnahmen auf die Befugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Verordnung für die EFTA-Staaten als Bezugnahmen auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
- c) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
- d) Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Art. 10 Abs. 6, Art. 12 und Art. 15 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.
- e) Art. 4aa erhält hinsichtlich der EFTA-Staaten folgenden Wortlaut: ‚als Drittland gelten nicht kooperative Länder und Gebiete gemäss der nationalen Gesetzgebung des betreffenden EFTA-Staates.‘
- f) In Art. 8 Abs. 1, in Art. 9 Abs. 4 Bst. b und in Art. 29 Abs. 4 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚1. Januar 2019‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt.
- g) In Art. 9 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚der Richtlinie 2014/17/EU‘ durch den Wortlaut ‚des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019‘ ersetzt.
- h) Art. 10 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 wird nach der Angabe ‚bei der ESMA‘ der Wortlaut ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Verbriefungsregisters, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
- ii) in Abs. 5 wird nach der Angabe ‚an die ESMA‘ der Wortlaut ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Verbriefungsregisters, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
- iii) in Abs. 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- i) In Art. 11 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- j) In Art. 12 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ der Wortlaut ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ in der jeweils grammatisch korrekten Form eingefügt.
- k) Art. 13 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
- ii) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichten einander und die Kommission unverzüglich über jeden gemäss Abs. 1 erlassenen Beschluss.‘
- l) Art. 15 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die Angabe ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Verbriefungsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;
- ii) für die EFTA-Staaten wird in Abs. 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt;
- iii) in Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort ‚widerrufen‘ der Wortlaut ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Verbriefungsregisters, keinen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck auszuarbeiten‘ eingefügt.
- m) In Art. 16 Abs. 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
‚In Bezug auf in einem EFTA-Staat niedergelassene Verbriefungsregister werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage in Rechnung gestellt wie die Gebühren, die andere Verbriefungsregister gemäss dieser Verordnung und den in Abs. 2 genannten delegierten Rechtsakten entrichten müssen.
Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘
- n) In Art. 26e Abs. 5 Bst. c Ziff. i wird der Wortlaut ‚im Unionsrecht‘ durch den Wortlaut ‚am EWR-Abkommen‘ ersetzt.
- o) In Art. 29 Abs. 5 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 10. Oktober 2021‘ durch den Wortlaut ‚innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt und die Angabe ‚8. April 2021‘ wird durch den Wortlaut ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt.
- p) In Art. 31 Abs. 4 wird nach dem Wort ‚Rat,‘ der Wortlaut ‚dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten (sofern es sich bei dem Adressaten um einen EFTA-Staat handelt),‘ hinzugefügt.
- q) In Art. 35 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 18. Januar 2019‘ durch den Wortlaut ‚innerhalb einer Frist von siebzehn Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt.
- r) In Art. 37 Abs. 7 wird nach dem Wort ‚EIOPA‘ der Wortlaut ‚,die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
- s) Art. 43 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
- i) Die Angabe ‚bis zum 1. Januar 2019‘ wird durch die Angabe ‚bis zum Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt;
- ii) in den Abs. 5 bis 6 wird die Angabe ‚31. Dezember 2018‘ durch den Wortlaut ‚Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt.
- t) In Art. 43a wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚9. April 2021‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2024 vom 12. Juni 2024‘ ersetzt."
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- Nummer 31eb (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
- i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- ii) Anpassung g wird gestrichen.
- iii) Die Anpassungen h bis zm werden die Anpassungen g bis zl.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2017/2401, (EU) 2017/2402, (EU) 2021/557 und (EU) 2021/558 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1221 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^7]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 108/2024
[^2]: ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1.
[^3]: ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35.
[^4]: ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 1.
[^5]: ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25.
[^6]: ABl. L 227 vom 10.9.2018, S. 1.
[^7]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.