Kundmachung vom 8. Juli 2025 des Beschlusses Nr. 107/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2025-07-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juli 2020

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2025

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 107/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang XIII Kapitel V des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Art. 24 Abs. 4 Unterabs. 2 werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."

"32017 L 2110: Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Art. 10 Abs. 5 werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 7 werden vor den Wörtern ‚und die Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."

", geändert durch: - 32017 L 2109: Richtlinie (EU) 2017/2109 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 52)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien (EU) 2017/2108, (EU) 2017/2109 und (EU) 2017/2110 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2009/15/EG in das EWR-Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 40.

[^2]: ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 52.

[^3]: ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61.

[^4]: ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1.

[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.