Kundmachung vom 8. Juli 2025 des Beschlusses Nr. 107/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juli 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 107/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie (EU) 2017/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie (EU) 2017/2109 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Richtlinie (EU) 2017/2110 wird die Richtlinie 1999/35/EG des Rates[^4] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XIII Kapitel V des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 56b (Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 24 Abs. 4 Unterabs. 2 werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
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- Der Text von Nummer 56ca (Richtlinie 1999/35/EG des Rates) erhält folgende Fassung:
"32017 L 2110: Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 10 Abs. 5 werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
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- Unter Nummer 56e (Richtlinie 98/41/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Bezug auf die EFTA-Staaten werden in Art. 5 Abs. 4 Satz 1 die Wörter ,nach den Datenschutzvorschriften der Union und den nationalen Datenschutzvorschriften‘ durch die Wörter ,nach dem EWR-Abkommen und den nationalen Datenschutzvorschriften‘ und in Art. 5 Abs. 4 Satz 2 die Wörter ,im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union und den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz der Privatsphäre‘ durch die Wörter ,im Einklang mit den Bestimmungen des EWR-Abkommens über Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre‘ ersetzt.
- b) In Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 4 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter ,nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht‘ durch die Wörter ,nach dem EWR-Abkommen oder dem nationalen Recht‘ ersetzt.
- c) In Art. 9 Abs. 3 Bst. a werden vor den Wörtern ‚und die Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
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- Unter Nummer 56f (Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 9 Abs. 4 Unterabs. 7 werden vor den Wörtern ‚und die Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt."
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- Unter Nummer 56l (Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32017 L 2109: Richtlinie (EU) 2017/2109 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 52)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien (EU) 2017/2108, (EU) 2017/2109 und (EU) 2017/2110 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Richtlinie 2009/15/EG in das EWR-Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 40.
[^2]: ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 52.
[^3]: ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61.
[^4]: ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.