Kundmachung vom 8. Juli 2025 des Beschlusses Nr. 326/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Dezember 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 326/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung)[^1], berichtigt in ABl. L 74 vom 22.3.2010, S. 1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) 2019/492 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbussen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäss den Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[^3] berichtigt in ABl. L 234 vom 7.8.2014, S. 15, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO)[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Massnahmen der Seebehörden (Neufassung)[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/15/EG hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO)[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss der Kommission 2009/728/EG vom 30. September 2009 über die unbeschränkte Verlängerung der gemeinschaftlichen Anerkennung des Polish Register of Shipping[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss (EU) 2015/669 der Kommission vom 24. April 2015 zur Aufhebung der Entscheidung 2007/421/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäss der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/765/EU vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Anerkennung von Det Norske Veritas gemäss der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/281/EU vom 14. Mai 2014 über die Anerkennung von "Hrvatski registar brodova" (kroatisches Schiffsregister) durch die EU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/668 der Kommission vom 24. April 2015 über die Änderung der Anerkennung bestimmter Organisationen gemäss Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1327 der Kommission vom 1. August 2016 über die Anerkennung des indischen Schiffsregisters (Indian Register of Shipping) durch die EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen[^12] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24.3.2017 zur Änderung der Anerkennung von Bureau Veritas SA - registre international de classification de navires et d’aeronefs (BV) gemäss Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (C(2017) 1881) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29.6.2020 zur Änderung der Anerkennung von Bureau Veritas Marine & Offshore SAS gemäss Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (C(2020) 4226 final) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1227 der Kommission vom 27. Juli 2021 zur Änderung der Anerkennung der DNV GL AS gemäss Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[^13] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Das Verzeichnis der anerkannten Organisationen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen 2022/C 466/07[^14] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- In der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 sind Anerkennungskriterien und Pflichten für anerkannte Organisationen festgelegt, einschliesslich Bestimmungen über Geldbussen und Zwangsgelder.
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- Wegen der besonderen Umstände und insbesondere der Tatsache, dass die Kommission Organisationen gegenüber anerkennt, dass Verstösse die Union und ihre Interessen schädigen sowie Bewertungs- und Verstossverfahren komplex und technisch anspruchsvoll sind, sollte die EFTA-Überwachungsbehörde eng mit der Kommission zusammenarbeiten und die Bewertung und den Massnahmenvorschlag der Kommission abwarten, bevor sie eine Entscheidung über die Verhängung von Geldbussen und Zwangsgeldern gegen anerkannte Organisationen trifft, deren Anerkennung auf dem Antrag eines EFTA-Staates beruht und die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben.
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- Dieser Beschluss ist nicht dahin gehend auszulegen, als begrenze oder beschränke er die Erfüllung der Verpflichtungen der Kommission nach dem Recht der Europäischen Union in Bezug auf ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Anerkennung, Bewertung und gegebenenfalls der Verhängung von Korrekturmassnahmen oder Sanktionen gegen anerkannte Organisationen, deren Anerkennung nicht auf dem Antrag eines EFTA-Staates beruht und die ihre Hauptniederlassung nicht in einem EFTA-Staat haben.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Text von Nummer 55b (Richtlinie 94/57/EG des Rates) erhält folgende Fassung:
"32009 L 0015: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Massnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), geändert durch: - 32014 L 0111: Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 83)"
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- Nach Nummer 55d (Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
- "55e. 32009 R 0391: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11), berichtigt in ABl. L 74 vom 22.3.2010, S. 1, geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Art. 3 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚EFTA-Staaten, die einer noch nicht anerkannten Organisation eine Zulassung erteilen wollen, stellen bei der EFTA-Überwachungsbehörde einen Antrag auf Anerkennung und übermitteln vollständige Informationen und Nachweise darüber, dass die Organisation die in Anhang I aufgeführten Mindestkriterien erfüllt und dass sie sich verpflichtet, die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 4, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 einzuhalten. Anschliessend übermittelt die EFTA-Überwachungsbehörde den Antrag der Kommission.‘
- ii) In Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Wurde der Antrag von einem EFTA-Staat gestellt, so führt die Kommission zusammen mit dem betreffenden EFTA-Staat und in enger Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde Bewertungen der Organisationen durch, für die ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, um zu überprüfen, ob die Organisationen die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllen und sich dazu verpflichten, diese zu erfüllen.‘
- b) In Art. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die oben genannten Aufgaben der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen. Alle Verhütungs- und Behebungsmassnahmen im Zusammenhang mit Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde ergriffen. Die Kommission legt der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Bewertung und einen Massnahmenvorschlag vor.‘
- c) Art. 6 wird wie folgt angepasst:
- i) In den Abs. 1 und 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die oben genannten Aufgaben der Kommission von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen. Die Kommission legt der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Bewertung und einen Massnahmenvorschlag vor.‘
- ii) In Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften‘ die Wörter ‚oder, was Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde betrifft, der EFTA-Gerichtshof‘ eingefügt.
- d) Art. 7 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 Bst. c werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, die Bewertung durch die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 2 Bst. a werden nach den Wörtern ‚ihrer Bewertung‘ die Wörter ‚und im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, der Bewertung der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- iii) In Abs. 3 werden nach dem Wort ‚von sich aus‘ die Wörter ‚auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden‘ eingefügt.
- e) Art. 8 wird wie folgt angepasst:
- i) In den Abs. 1 und 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die Bewertungen von der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen mit dem jeweiligen EFTA-Staat und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission durchgeführt.‘
- ii) In Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die oben genannten Aufgaben der Kommission von der EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission wahrgenommen.‘
- f) Art. 10 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder im Falle von Organisationen, die auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und EFTA-Staaten‘ und nach dem Wort ‚Kommission‘ die Worte ‚und gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- g) Art. 11 wird wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 5 werden nach dem Wort ‚Flaggenstaaten‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- ii) In Abs. 7 Bst. a werden nach den Wörtern ‚diesen Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und den EFTA-Staaten‘ eingefügt.
- h) In Art. 16 werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und die EFTA-Staaten‘ eingefügt.
- 55ea. 32009 D 0728: Beschluss der Kommission 2009/728/EG vom 30. September 2009 über die unbeschränkte Verlängerung der gemeinschaftlichen Anerkennung des Polish Register of Shipping (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 34)
- 55eb. 32013 D 0765: Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/765/EU vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Anerkennung von Det Norske Veritas gemäss der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 107), geändert durch:
- 55ec. 32014 D 0281: Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/281/EU vom 14. Mai 2014 über die Anerkennung von ‚Hrvatski registar brodova‘ (kroatisches Schiffsregister) durch die EU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 145 vom 16.5.2014, S. 43)
- 55ed. 32015 D 0668: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/668 der Kommission vom 24. April 2015 über die Änderung der Anerkennung bestimmter Organisationen gemäss Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 22)
- 55ee. 32015 D 0669: Beschluss (EU) 2015/669 der Kommission vom 24. April 2015 zur Aufhebung der Entscheidung 2007/421/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäss der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 24)
- 55ef. 32016 D 1327: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1327 der Kommission vom 1. August 2016 über die Anerkennung des indischen Schiffsregisters (Indian Register of Shipping) durch die EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 209 vom 3.8.2016, S. 15)
- 55eg. 52022XC1207(01): Verzeichnis der anerkannten Organisationen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen 2022/C 466/07 (ABl. C 466 vom 7.12.2022, S. 24)
- 55f. 32014 R 0788: Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbussen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäss den Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 12), berichtigt in ABl. L 234 vom 7.8.2014, S. 15.
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In den Durchführungsbestimmungen zu Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 wird das Wort ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden‘ ersetzt.
- b) In Art. 10 Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚auf eigene Initiative‘ die Wörter ‚auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden,‘ eingefügt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.