Kundmachung vom 8. Juli 2025 des Beschlusses Nr. 326/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2025-07-11
Letzte Aktualisierung 2025-08-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 4
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Dezember 2023

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2025

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 326/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"32009 L 0015: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Massnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), geändert durch: - 32014 L 0111: Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 83)"

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‚EFTA-Staaten, die einer noch nicht anerkannten Organisation eine Zulassung erteilen wollen, stellen bei der EFTA-Überwachungsbehörde einen Antrag auf Anerkennung und übermitteln vollständige Informationen und Nachweise darüber, dass die Organisation die in Anhang I aufgeführten Mindestkriterien erfüllt und dass sie sich verpflichtet, die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 4, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 einzuhalten. Anschliessend übermittelt die EFTA-Überwachungsbehörde den Antrag der Kommission.‘

‚Wurde der Antrag von einem EFTA-Staat gestellt, so führt die Kommission zusammen mit dem betreffenden EFTA-Staat und in enger Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde Bewertungen der Organisationen durch, für die ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, um zu überprüfen, ob die Organisationen die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllen und sich dazu verpflichten, diese zu erfüllen.‘

‚Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die oben genannten Aufgaben der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen. Alle Verhütungs- und Behebungsmassnahmen im Zusammenhang mit Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde ergriffen. Die Kommission legt der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Bewertung und einen Massnahmenvorschlag vor.‘

‚Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die oben genannten Aufgaben der Kommission von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen. Die Kommission legt der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Bewertung und einen Massnahmenvorschlag vor.‘

‚Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die Bewertungen von der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen mit dem jeweiligen EFTA-Staat und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission durchgeführt.‘

‚Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die oben genannten Aufgaben der Kommission von der EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission wahrgenommen.‘

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‚Für die EFTA-Staaten ist der Antrag zusammen mit den in Abs. 3 genannten erforderlichen Nachweisen an die EFTA-Überwachungsbehörde zu richten Die Anträge und die erforderlichen Nachweise werden von der EFTA-Überwachungsbehörde an die Kommission weitergeleitet.‘

‚Wurde der Antrag von einem EU-Mitgliedstaat gestellt und betrifft er Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf der Grundlage eines Antrags eines EFTA-Staates anerkannt wurden, so leitet die Kommission den Antrag und die beigefügten Nachweise auch an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.‘

‚6) Der Zugang zu Dokumenten und anderen von der EFTA-Überwachungsbehörde zusammengestellten Belegen unterliegt den geltenden Vorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde.‘

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 391/2009, berichtigt in ABl. L 74 vom 22.3.2010, S. 1, (EU) Nr. 788/2014, berichtigt in ABl. L 234 vom 7.8.2014, S. 15, und (EU) 2019/492, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014, der Richtlinie 2009/15/EG, der Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU, der Beschlüsse 2009/728/EG und (EU) 2015/669, der Durchführungsbeschlüsse 2013/765/EU, 2014/281/EU, (EU) 2015/688, (EU) 2016/1327 und (EU) 2021/1227, der Durchführungsbeschlüsse C(2017) 1881 vom 24.3.2017 und C(2020) 4226 vom 29.6.2020 sowie des Verzeichnisses 2022/C 466/07 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.15

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

2

ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 5.

15

Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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