Kundmachung vom 8. Juli 2025 des Beschlusses Nr. 326/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2025-07-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Dezember 2023

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2025

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 326/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"32009 L 0015: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Massnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), geändert durch: - 32014 L 0111: Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 83)"

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

‚EFTA-Staaten, die einer noch nicht anerkannten Organisation eine Zulassung erteilen wollen, stellen bei der EFTA-Überwachungsbehörde einen Antrag auf Anerkennung und übermitteln vollständige Informationen und Nachweise darüber, dass die Organisation die in Anhang I aufgeführten Mindestkriterien erfüllt und dass sie sich verpflichtet, die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 4, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 einzuhalten. Anschliessend übermittelt die EFTA-Überwachungsbehörde den Antrag der Kommission.‘

‚Wurde der Antrag von einem EFTA-Staat gestellt, so führt die Kommission zusammen mit dem betreffenden EFTA-Staat und in enger Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde Bewertungen der Organisationen durch, für die ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, um zu überprüfen, ob die Organisationen die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllen und sich dazu verpflichten, diese zu erfüllen.‘

‚Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die oben genannten Aufgaben der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen. Alle Verhütungs- und Behebungsmassnahmen im Zusammenhang mit Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde ergriffen. Die Kommission legt der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Bewertung und einen Massnahmenvorschlag vor.‘

‚Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die oben genannten Aufgaben der Kommission von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen. Die Kommission legt der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Bewertung und einen Massnahmenvorschlag vor.‘

‚Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die Bewertungen von der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen mit dem jeweiligen EFTA-Staat und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission durchgeführt.‘

‚Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die oben genannten Aufgaben der Kommission von der EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission wahrgenommen.‘

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.