Kundmachung vom 8. Juli 2025 des Beschlusses Nr. 246/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2025-07-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Oktober 2024

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2025

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 246/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang XV des Abkommens erhält der Text von Nummer 1ha (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission) folgende Fassung: "32023 R 2832: Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023), berichtigt in ABl. L, 2024/90320, 30.5.2024. Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission, berichtigt in ABl. L, 2024/90320, 30.5.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^3]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2024.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023.

[^2]: ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.