Kundmachung vom 8. Juli 2025 des Beschlusses Nr. 30/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Februar 2025
Zustimmung des Landtags: 9. Mai 2025
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 30/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Strassenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie (EU) 2015/413 enthält Bestimmungen mit Verweisen auf Rechtsakte, die auf der Grundlage von Titel V AEUV erlassen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Rechtsakten mit solchen Bestimmungen in das EWR-Abkommen nicht bedeutet, dass die nach Titel V AEUV erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen. Die Vertragsparteien sind gehalten, der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/413 nachzukommen, einschliesslich der Verfahren, die erforderlich sind, um den Datenaustausch gemäss Art. 4 zu ermöglichen, der auf den Anhang verweist, in dem diese Verfahren infolge der Anwendung des Beschlusses 2008/616/JI des Rates festgelegt sind.
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- Was die Verweise in Art. 4 der Richtlinie (EU) 2015/413 auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates betrifft, so stehen die nationalen Verfahren in den EFTA-Staaten im Einklang mit dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und dem Beschluss 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, sowie des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs und des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 17kh (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "17l. 32015 L 0413: Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Strassenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Bezug auf Island und Norwegen sind die Verweise auf die Verfahren für den Informationsaustausch in Art. 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates so zu verstehen, dass sie sich auf die Verfahren beziehen, die gemäss Art. 1 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, anzuwenden sind.
In Bezug auf Liechtenstein sind die Verweise auf die Verfahren für den Informationsaustausch in Art. 4 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates so zu verstehen, dass sie sich auf die Verfahren beziehen, die gemäss Art. 1 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs und des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, anzuwenden sind.
- b) In Art. 12 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Abweichend von Unterabs. 1 können die EFTA-Staaten die Umsetzungsfrist bis sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2025 vom 7. Februar 2025 verlängern.‘"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/413 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^3]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 25/2025
[^2]: ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.