Kundmachung vom 8. Juli 2025 des Beschlusses Nr. 31/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Februar 2025
Zustimmung des Landtags: 9. Mai 2025
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 31/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Strassenbenutzungsgebühren in der Union[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/203 der Kommission vom 28. November 2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen, Pflichten der Nutzer des europäischen elektronischen Mautdienstes, Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten und Mindesteignungskriterien für benannte Stellen[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^5], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie (EU) 2019/520 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
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- Der Beschluss 2009/750/EG der Kommission[^6], der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
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- Die Richtlinie (EU) 2019/520 enthält Bestimmungen mit Verweisen auf Rechtsakte, die auf der Grundlage von Titel V AEUV erlassen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Rechtsakten mit solchen Bestimmungen in das EWR-Abkommen nicht bedeutet, dass die nach Titel V AEUV erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen. Die Vertragsparteien sind gehalten, der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 nachzukommen, einschliesslich der Verfahren, die erforderlich sind, um den Datenaustausch gemäss Art. 23 zu ermöglichen, der auf den Anhang verweist, in dem diese Verfahren infolge der Anwendung des Beschlusses 2008/616/JI des Rates festgelegt sind.
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- Was die Verweise in Art. 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates betrifft, so stehen die nationalen Verfahren in den EFTA-Staaten im Einklang mit dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und dem Beschluss 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, sowie des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs und des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Text von Nummer 18b (Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
"32019 L 0520: Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Strassenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Verweise auf Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten sind als Verweise auf das EWR-Abkommen und die darin enthaltenen Datenschutzbestimmungen zu verstehen.
- b) In Bezug auf Island und Norwegen sind die Verweise auf die Verfahren für den Informationsaustausch in Art. 23 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates so zu verstehen, dass sie sich auf die Verfahren beziehen, die gemäss Art. 1 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, anzuwenden sind.
In Bezug auf Liechtenstein sind die Verweise auf die Verfahren für den Informationsaustausch in Art. 23 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates so zu verstehen, dass sie sich auf die Verfahren beziehen, die gemäss Art. 1 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs und des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, anzuwenden sind.
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- Nummer 18ba (Entscheidung 2009/750/EG der Kommission) wird in Nummer 18bb umnummeriert.
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- Nach Nummer 18b (Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "18ba. 32020 R 0203: Delegierte Verordnung (EU) 2020/203 der Kommission vom 28. November 2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen, Pflichten der Nutzer des europäischen elektronischen Mautdienstes, Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten und Mindesteignungskriterien für benannte Stellen (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 41)"
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- Der Text von Nummer 18bb (Entscheidung 2009/750/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32020 R 0204: Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/520, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^7]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. 31/2025 zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass in Anbetracht der besonderen Situation Liechtensteins, seines sehr kleinen Strassennetzes sowie der Tatsache, dass Liechtenstein am 1. Januar 2001 eine Schwerverkehrsabgabe eingeführt hat, die auf einem bilateralen Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz beruht und die aufgrund der Zollunion mit der Schweiz an den gemeinsamen Grenzübergangsstellen erhoben wird, Fragen im Zusammenhang mit der Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in Liechtenstein in enger Zusammenarbeit mit der Schweiz erörtert werden.
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 24/2025
[^2]: ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45.
[^3]: ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 41.
[^4]: ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49.
[^5]: ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124.
[^6]: ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11.
[^7]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.