Kundmachung vom 8. Juli 2025 des Beschlusses Nr. 31/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2025-07-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Februar 2025

Zustimmung des Landtags: 9. Mai 2025

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2025

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 31/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"32019 L 0520: Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Strassenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45)

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

In Bezug auf Liechtenstein sind die Verweise auf die Verfahren für den Informationsaustausch in Art. 23 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates so zu verstehen, dass sie sich auf die Verfahren beziehen, die gemäss Art. 1 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs und des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, anzuwenden sind.

"32020 R 0204: Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/520, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^7]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. 31/2025 zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen

Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.

(Es folgen die Unterschriften)

Die Vertragsparteien erkennen an, dass in Anbetracht der besonderen Situation Liechtensteins, seines sehr kleinen Strassennetzes sowie der Tatsache, dass Liechtenstein am 1. Januar 2001 eine Schwerverkehrsabgabe eingeführt hat, die auf einem bilateralen Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz beruht und die aufgrund der Zollunion mit der Schweiz an den gemeinsamen Grenzübergangsstellen erhoben wird, Fragen im Zusammenhang mit der Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in Liechtenstein in enger Zusammenarbeit mit der Schweiz erörtert werden.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 24/2025

[^2]: ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45.

[^3]: ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 41.

[^4]: ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49.

[^5]: ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124.

[^6]: ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11.

[^7]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.