Kundmachung vom 19. August 2025 der Beschlüsse Nr. 237/2024 bis 243/2024, 245/2024 und 247/2024 bis 250/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Oktober 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. Oktober 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 12 die Beschlüsse Nr. 237/2024 bis 243/2024, 245/2024 und 247/2024 bis 250/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2024/858 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung der Nanomaterialien Styrol-Acrylat-Copolymer, Natriumstyrol-Acrylat-Copolymer, Kupfer, kolloidales Kupfer, Hydroxyapatit, Gold, kolloidales Gold, Goldthiothylamin-Hyaluronsäure, Acetylheptapeptid-9-kolloidales Gold, Platin, kolloidales Platin, Acetyltetrapeptid-17-kolloidales Platin und kolloidales Silber in kosmetischen Mitteln[^1], berichtigt in ABl. L, 2024/90467, 31.7.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 R 0858: Verordnung (EU) 2024/858 der Kommission vom 14. März 2024 (ABl. L, 2024/858, 15.3.2024), berichtigt in ABl. L, 2024/90467, 31.7.2024"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/858, berichtigt in ABl. L, 2024/90467, 31.7.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^2]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 L 0242: Delegierte Richtlinie (EU) 2024/242 der Kommission vom 27. September 2023 (ABl. L, 2024/242, 17.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/242 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^4]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 1zu (Entscheidung 2000/367/EG der Kommission) folgende Fassung: "32024 R 1681: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1681 der Kommission vom 6. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf den Feuerwiderstand von Bauprodukten (ABl. L, 2024/1681, 13.6.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1681 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^7]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzd (Durchführungsverordnung (EU) 2024/1289 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1zze. 32024 R 2147: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2147 der Kommission vom 6. August 2024 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2024 bis 29. September 2024 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L, 2024/2147, 7.8.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2147 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^9]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14ab (Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 R 0855: Durchführungsverordnung (EU) 2024/855 der Kommission vom 15. März 2024 (ABl. L, 2024/855, 24.4.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/855 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^11]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 14azzp (Delegierte Verordnung (EU) 2024/397 der Kommission folgende Nummern eingefügt:
- "14azzq. 32024 R 1085: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1085 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut die Anforderungen bezüglich der Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko erfüllt (ABl. L, 2024/1085, 17.6.2024)
- 14azzr. 32024 R 1728: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1728 der Kommission vom 6. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Umstände, unter denen die Bedingungen für die Ermittlung von Gruppen verbundener Kunden erfüllt sind (ABl. L, 2024/1728, 18.6.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2024/1085 und (EU) 2024/1728 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^14]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14azzr (Delegierte Verordnung (EU) 2024/1728 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "14azzs. 32024 R 1780: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1780 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, nach denen Institute KIRB in Bezug auf die einer Verbriefungstransaktion zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen dürfen (ABl. L, 2024/1780, 25.6.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1780 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^16]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
- a) Unter Nummer 66nh (Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
- b) Unter Nummer 66wk (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
- c) Unter Nummer 66xg (Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/405 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/403 und (EU) 2024/404 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^20]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 21azka (Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält der Text der Anpassung c folgende Fassung: "Für die EFTA-Staaten bestimmen die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Abgabe wegen CO2-Emissionsüberschreitung".
-
- Nach Nummer 21azkab (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2336 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "21azkac. 32024 R 1127: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1127 der Kommission vom 8. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Leitprinzipien und Kriterien für die Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen schweren Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge) (ABl. L, 2024/1127, 16.4.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1127 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^23]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21azp (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2867 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1294 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^25]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21azp (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2867 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "21azq. 32024 D 0865: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/865 der Kommission vom 18. März 2024 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2022 gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/865, 20.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/865 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^27]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18qx (Durchführungsverordnung (EU) 2022/2312 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "18qy. 32023 R 1797: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1797 der Kommission vom 7. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2024 (ABl. L 233 vom 21.9.2023, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1797 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. Oktober 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^29]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/242 der Kommission vom 27. September 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 20. Februar 2023[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1681 der Kommission vom 6. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf den Feuerwiderstand von Bauprodukten[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2000/367/EG[^6] der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1681 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2147 der Kommission vom 6. August 2024 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2024 bis 29. September 2024 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit[^8] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/855 der Kommission vom 15. März 2024 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Vorschriften für die aufsichtliche Meldung des Zinsrisikos im Anlagebuch[^10] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1085 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut die Anforderungen bezüglich der Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko erfüllt[^12], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1728 der Kommission vom 6. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Umstände, unter denen die Bedingungen für die Ermittlung von Gruppen verbundener Kunden erfüllt sind[^13], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.