Kundmachung vom 19. August 2025 der Beschlüsse Nr. 266/2024 bis 269/2024, 275/2024 bis 290/2024, 293/2024, 295/2024 bis 307/2024 und 311/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Dezember 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 7. Dezember 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 35 die Beschlüsse Nr. 266/2024 bis 269/2024, 275/2024 bis 290/2024, 293/2024, 295/2024 bis 307/2024 und 311/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1180 der Kommission vom 14. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Normen für eCall[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 47 (Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 R 1180: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1180 der Kommission vom 14. Februar 2024 (ABl. L, 2024/1180, 19.4.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1180 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^2]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 52 (Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 52e (Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
- "52f. 32021 R 1958: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung von intelligenten Geschwindigkeitsassistenten als selbstständige technische Einheiten sowie zur Änderung von Anhang II der genannten Verordnung (ABl. L 409 vom 17.11.2021, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke des EWR-Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Anhang II Teil 5 wird Folgendes angefügt:
- "30. Island
‘"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1958 und (EU) 2023/1675 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^5]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 52 (Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 52f (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1958 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "52g. 32023 R 2590: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2590 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von bestimmten Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer hochentwickelten Warnsysteme bei nachlassender Konzentration des Fahrers sowie zur Änderung der genannten Verordnung (ABl. L, 2023/2590, 22.11.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2590 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^7]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird nach Nummer 52g (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2590 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "52h. 32024 R 1721: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1721 der Kommission vom 19. Juni 2024 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Muster für die Genehmigung des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten, des Warnsystems bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers, des Ereignisdatenspeichers, der Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre und des hochentwickelten Warnsystems bei nachlassender Konzentration des Fahrers (ABl. L, 2024/1721, 20.6.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1721 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^9]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 4m (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission), 4x (Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission), 4y (Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission) und 4za (Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 2048: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2048 der Kommission vom 4. Juli 2023 (ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 1)"
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 11m (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission), 11x (Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission), 11y (Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission) und 11za (Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 2048: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2048 der Kommission vom 4. Juli 2023 (ABl. L 236 vom 26.9.2023, S. 1)"
Art. 3
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2048 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^11]
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32024 R 0859: Durchführungsverordnung (EU) 2024/859 der Kommission vom 18. März 2024 (ABl. L, 2024/859, 19.3.2024) - 32024 R 0860: Durchführungsverordnung (EU) 2024/860 der Kommission vom 18. März 2024 (ABl. L, 2024/860, 19.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/859 und (EU) 2024/860 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^14]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15x (Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 R 1331: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1331 der Kommission vom 28. Februar 2024 (ABl. L, 2024/1331, 14.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1331 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^16]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 22k (Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "22l. 32023 R 0905: Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung des Verbots der Verwendung bestimmter antimikrobieller Arzneimittel in Bezug auf Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Union ausgeführt werden (ABl. L 116 vom 4.5.2023, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^18]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 22l (Delegierte Verordnung (EU) 2023/905 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "22m. 32024 R 0875: Durchführungsverordnung (EU) 2024/875 der Kommission vom 21. März 2024 zur Annahme einer Liste von in der gesamten Union gebräuchlichen Abkürzungen und Piktogrammen, die für die Zwecke von Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Verpackung von Tierarzneimitteln zu verwenden sind (ABl. L, 2024/875, 22.3.2024)
- 22n. 32024 R 0878: Durchführungsverordnung (EU) 2024/878 der Kommission vom 21. März 2024 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften über die Grösse kleiner Primärverpackungseinheiten von Tierarzneimitteln gemäss Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/878, 22.3.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/875 und (EU) 2024/878 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^21]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 R 1328: Verordnung (EU) 2024/1328 der Kommission vom 16. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1328, 17.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1328 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^23]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 R 1682: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1682 der Kommission vom 4. März 2024 (ABl. L, 2024/1682, 13.6.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1682 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^25]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 R 2462:Verordnung (EU) 2024/2462 der Kommission vom 19. September 2024(ABl. L, 2024/2462, 20.9.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/2462 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^27]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 R 2564: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2564 der Kommission vom 19. Juni 2024 (ABl. L, 2024/2564, 30.9.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^29]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird wie folgt geändert:
- i) Der Text des hundertfünfundsiebzigsten Gedankenstrichs (Durchführungsverordnung (EU) 2016/389 der Kommission) wird gestrichen.
- ii) Unter Nummer 13a werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Unter Nummer 13zzzzzzzzzzr (Durchführungsverordnung (EU) 2020/617 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32024 R 1718: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1718 der Kommission vom 19. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1718, 20.6.2024)"
-
- Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzl (Durchführungsverordnung (EU) 2024/836 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "13zzzzzzzzzzzzzzm. 32024 R 1696: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1696 der Kommission vom 19. Juni 2024 zur Aufhebung der Genehmigung für den Wirkstoff Acibenzolar-S-methyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/389 der Kommission (ABl. L, 2024/1696, 20.6.2024)"
-
- Der Text von Nummer 13zzzzzzb (Durchführungsverordnung (EU) 2016/389 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/1696, (EU) 2024/1718 und (EU) 2024/1892 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^34]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Unter Nummer 13zzze (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzm (Durchführungsverordnung (EU) 2024/836 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "13zzzzzzzzzzzzzzn. 32024 R 1487: Verordnung (EU) 2024/1487 der Kommission vom 29. Mai 2024 zur Festlegung der Datenanforderungen für die Genehmigung von Safenern und Synergisten und zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die schrittweise Überprüfung der auf dem Markt befindlichen Safener und Synergisten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1487, 30.5.2024)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.