Verordnung vom 19. August 2025 über die Archivierung und Benutzung von Archivgut des Landes (Archivverordnung; ArchivV)
Aufgrund von Art. 6 Abs. 5, Art. 11 Abs. 7 und Art. 17 des Archivgesetzes (ArchivG) vom 5. Dezember 2024, LGBl. 2025 Nr. 141, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Nähere über die Archivierung und Benutzung von Archivgut des Landes (Archivgut), insbesondere:
- a) die Anbiete- und Ablieferungspflicht der Behörden und Einrichtungen nach Art. 3 Bst. e des Gesetzes (Behörden und Einrichtungen);
- b) die Form der Archivierung und die Vernichtung nicht archivwürdiger Unterlagen;
- c) den Zugang zum und den Schutz von Archivgut;
- d) die Verkürzung der Schutzfristen;
- e) die Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal;
- f) die Nutzung von Archivgut;
- g) die Aufgaben und Gebühren des Landesarchivs.
II. Archivierung von Archivgut
Art. 2
Anbiete- und Ablieferungspflicht
1) Die Behörden und Einrichtungen prüfen mindestens alle fünf Jahre ihre Ablagen darauf, ob Unterlagen dem Landesarchiv zur Archivierung anzubieten sind.
2) Sie übermitteln dem Landesarchiv auf dessen Verlangen sämtliche Findmittel der anzubietenden Unterlagen.
3) Sie liefern die als archivwürdig bewerteten Unterlagen auf eigene Kosten an das Landesarchiv ab.
Art. 3
Form der Archivierung
Das Landesarchiv kann die im Archivgut enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten, wenn es unter archivischen Gesichtspunkten vertretbar oder erforderlich ist.
Art. 4
Vernichtung nicht archivwürdiger Unterlagen
1) Die Behörden und Einrichtungen haben die vom Landesarchiv als nicht archivwürdig beurteilten Unterlagen auf eigene Kosten unter Wahrung der Vertraulichkeit zu vernichten. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen über die weitere Aufbewahrung von Unterlagen.
2) Das Landesarchiv hat Unterlagen auf eigene Kosten zu vernichten, sofern sie nach der Übernahme als Archivgut zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer detaillierten Prüfung als nicht archivwürdig beurteilt werden.
III. Benutzung von Archivgut
Art. 5
Zugang zum Archivgut
1) Der Zugang zum Archivgut erfolgt:
- a) bei analogem Archivgut im Lesesaal des Landesarchivs;
- b) bei digitalem Archivgut vor Ort im Landesarchiv über das Archivinformationssystem oder ortsunabhängig über das Internet.
2) Unabhängig von der Art des Zugangs haben Benutzende vor der Benutzung des Archivguts eine Benutzungskarte auszufüllen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) die Personalien der benutzenden Person (Name, Anschrift, Kontaktdaten);
- b) den Benutzungszweck;
- c) gegebenenfalls das Forschungsthema;
- d) gegebenenfalls die Disseminations- oder Publikationsabsichten; und
- e) gegebenenfalls die Auftraggeber.
3) Die Benutzenden verpflichten sich:
- a) die Informationen aus dem Archivgut und den Findmitteln nicht missbräuchlich zu verwenden;
- b) allfällige Rechte Dritter, wie Urheber- und Nutzungsrechte, zu wahren;
- c) dem Landesarchiv von allfälligen Publikationen oder sonstigen Veröffentlichungen unaufgefordert binnen eines Jahres nach Veröffentlichung ein kostenloses Belegexemplar abzugeben; sowie
- d) bei der Verwendung von Archivgut für Publikationen, Ausstellungen oder sonstige Veröffentlichungen, dieses mit "Liechtensteinisches Landesarchiv" bzw. "(LI LA)" und der vollständigen Archivsignatur zu kennzeichnen.
4) Die Benutzenden haben sich bei ihrem Archivbesuch auf Verlangen auszuweisen.
Art. 6
Verkürzung der Schutzfristen
1) Die Benutzenden haben einen Antrag auf Verkürzung der Schutzfrist nach Art. 11 Abs. 6 des Gesetzes schriftlich beim Landesarchiv einzureichen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) die Personalien der antragstellenden Person (Name, Anschrift, Kontaktdaten);
- b) das Forschungsthema oder die besonders berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründe, einschliesslich einer Begründung, weshalb die Benutzung vor Ablauf der Schutzfrist unerlässlich ist;
- c) den Benutzungszweck;
- d) gegebenenfalls eine wissenschaftliche Betreuung; und
- e) eine Auflistung der Unterlagen, in die Einsicht begehrt wird.
2) Bei Archivgut, das personenbezogene Daten nach Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes enthält, kann das Landesarchiv verlangen, dass die antragstellende Person die Zustimmung der betreffenden natürlichen Person vorlegt. Die Schutzfrist kann bei Vorlage der Zustimmung auch für nichtwissenschaftliche Zwecke verkürzt werden.
3) Über Anträge auf Verkürzung der Schutzfrist entscheidet die Leitung des Landesarchivs nach Massgabe von Art. 14 des Gesetzes. Bei Anträgen betreffend Archivgut, das personenbezogene Daten nach Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes enthält, erfolgt die Entscheidung nach Rücksprache mit der Leitung des Amtes für Kultur. Die Bewilligung kann insbesondere mit folgenden Auflagen verbunden werden:
- a) Unterlagen dürfen nur für den angegeben Zweck verwendet werden.
- b) Personenbezogene Daten sind zu pseudonymisieren oder anonymisieren.
- c) Unterlagen dürfen nicht kopiert oder digitalisiert werden.
Art. 7
Schutz von Archivgut
1) Das Landesarchiv kann zur Wahrung des Erhaltungszustandes des Originals den Zugang zum Archivgut in Form von Reproduktionen (Mikrofilm, Digitalisat, Fotokopie, etc.) gewähren. Ein Recht auf Zugang zum Original besteht nicht.
2) Die Benutzenden sind mitverantwortlich für den Schutz des Archivguts. Sie haben insbesondere:
- a) die vorgefundene Ordnung des Archivguts beizubehalten;
- b) alles zu unterlassen, was den Zustand des Archivguts gefährden könnte und das Archivgut mit grösster Vorsicht und Schonung zu behandeln;
- c) das Archivgut im Lesesaal des Landesarchivs zu belassen.
3) Abs. 2 Bst. c findet keine Anwendung auf die Benutzung von Archivgut durch die Behörden und Einrichtungen.
4) Es ist verboten, das Archivgut unabhängig vom Trägermaterial (analog oder digital) zu verändern und Eintragungen jeglicher Art (Anmerkungen, Striche, Korrekturen, Veränderung von Metadaten, etc.) vorzunehmen.
Art. 8
Auskunft und Beratung
1) Die persönliche, telefonische oder schriftliche Beratung durch das Archivpersonal umfasst Auskünfte über die Möglichkeiten des Zugangs zum vorhandenen Archivgut und den dazugehörigen Findmitteln hinsichtlich Art, Umfang und Benutzbarkeit.
2) Die Beantwortung von Anfragen erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten des normalen Dienstbetriebes. Ein Rechtsanspruch auf Auskünfte und Nachforschungen gegen Kostenersatz, deren Erledigungsaufwand die Möglichkeiten eines normalen Dienstbetriebes übersteigt, besteht nicht.
3) Die Forschungsarbeit ist von den Benutzenden selbst zu leisten. Die dafür notwendigen besonderen Kenntnisse, wie insbesondere Sprache und Schrift, werden vom Archivpersonal nicht vermittelt.
Art. 9
Benutzung von Archivgut durch Behörden und Einrichtungen
1) Behörden und Einrichtungen können Archivgut, das sie oder ihre Rechtsvorgänger dem Landesarchiv übergeben haben, nach Massgabe von Art. 10 Abs. 5 Bst. a des Gesetzes bereits vor Ablauf der Schutzfrist benutzen.
2) Das Landesarchiv kann analoges Archivgut den Behörden oder Einrichtungen für dienstliche Zwecke ausleihen, sofern die Sicherheit und der Schutz des Archivguts gewährleistet sind. Die Leihfrist und die Stückzahl sind mit der Leitung des Landesarchivs abzustimmen.
3) Das Landesarchiv stellt digitales Archivgut den Behörden und Einrichtungen nach dem Stand der Technik zur Verfügung.
Art. 10
Handbibliothek und Lesesaal
1) Das Landesarchiv führt eine Handbibliothek als Präsenzbibliothek. Die Bücher stehen für Benutzende vor Ort zur Verfügung.
2) Mäntel, Schirme, Taschen, Rucksäcke oder sonstige Behältnisse sowie Esswaren und Getränke dürfen nicht in den Lesesaal mitgenommen werden. Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet. Es gilt das allgemeine Rauchverbot, welches auch verwandte Erzeugnisse, wie beispielsweise E-Zigaretten, miteinschliesst.
3) Im Lesesaal ist die notwendige Ruhe zu beachten. Die Verwendung von Mobiltelefonen ist zu unterlassen.
4) Das Fotografieren ist verboten und nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Archivpersonals gestattet. Reproduktionen sind gegen Kostenersatz zulässig, sofern nicht konservatorische Gründe oder vertragliche bzw. gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Das Reproduzieren ganzer Akten ist untersagt, um Parallelarchive zu vermeiden.
5) Archiveigene Geräte (Mikrofilmlesegerät, Recherche-PC, Quarzlampe, Kopiergerät, etc.) stehen den Benutzenden vor Ort zur Verfügung. Sie sind mit Sorgfalt zu behandeln.
6) Den Anweisungen des Archivpersonals ist Folge zu leisten.
7) Das Landesarchiv haftet nicht für die Garderobe, Geräte oder Unterlagen der Benutzenden.
Art. 11
Öffnungszeiten
Das Amt für Kultur legt die Öffnungszeiten des Landesarchivs fest. Sie sind dem Aushang und der Internetseite des Amtes für Kultur bzw. Landesarchivs zu entnehmen. An Feiertagen und dienstfreien Tagen bleibt das Landesarchiv geschlossen. Abweichende Öffnungszeiten werden vorab bekannt gegeben.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 12
Landesarchiv
1) Dem Landesarchiv kommen als archivierungspflichtige Stelle des Landes nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes insbesondere folgende Aufgaben zu:
- a) die Beurteilung der Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen;
- b) die Übernahme archivwürdiger Unterlagen;
- c) die Erhaltung, die dauernde authentische und unverfälschte Aufbewahrung sowie die fachgerechte Erschliessung von Archivgut;
- d) die Gewährleistung des Zugangs und der Nutzung von Archivgut;
- e) die Beratung und Unterstützung der Behörden und Einrichtungen über die Anbietung und Ablieferung archivwürdiger Unterlagen;
- f) die Beratung der Benutzenden über die Nutzung von Archivgut;
- g) die Beteiligung an der Vermittlung, Erforschung und Veröffentlichung von Archivgut.
2) Das Landesarchiv ist für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 mit den erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen auszustatten.
3) Es kann zur zeitlich begrenzten Verwendung von Archivgut ausserhalb des Landesarchivs, insbesondere für Ausstellungszwecke, einen Leihvertrag mit den Benutzenden abschliessen.
4) Es kann Richtlinien über die Anbietung, Beurteilung, Ablieferung und Aufbereitung der Unterlagen von Behörden und Einrichtungen erlassen.
Art. 13
Gebühren
1) Die Beratung und Auskunft durch das Archivpersonal, die Bereitstellung von Archivgut und Findmitteln zur Einsichtnahme im Lesesaal sowie die Archivrecherche sind unentgeltlich.
2) Für Dienstleistungen durch das Archivpersonal, die über Abs. 1 hinausgehen, werden folgende Gebühren erhoben:
- a) Recherchen und ausserordentliche Dienstleistungen, insbesondere Gutachten, Abschriften, Transkriptionen, Film- und Audiodigitalisierungen: 100 Franken pro Stunde;
- b) die Erstellung von Kopien:
-
- schwarz-weiss Kopien:
- aa) DIN A4: 1 Franken je Kopie;
- bb) DIN A3: 3 Franken je Kopie;
-
- Farbkopien:
- aa) DIN A4: 3 Franken je Kopie;
- bb) DIN A3: 6 Franken je Kopie;
- c) die Erstellung von Digitalisaten auf Bestellung:
-
- Digitalisat bis DIN A3: 3 Franken je Digitalisat;
-
- Digitalisat DIN A2 bis DIN A0: 10 Franken je Digitalisat.
V. Schlussbestimmungen
Art. 14
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Juli 1999 über die Benützung des Liechtensteinischen Landesarchivs, LGBl. 1999 Nr. 151, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 15
Änderung von Bezeichnungen
In folgenden Bestimmungen ist die Bezeichnung "Amt für Kultur" durch die Bezeichnung "Landesarchiv" in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen:
- a) Art. 26 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 30 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 27. November 2018 über die Führung und Verwaltung der Akten in der Liechtensteinischen Landesverwaltung (LLV-Aktenverwaltungsverordnung; LLV-AVV), LGBl. 2018 Nr. 264;
- b) Art. 66 der Verordnung I vom 22. März 2005 zum Arbeitsgesetz (ArGV I), LGBl. 2005 Nr. 67;
- c) Art. 27 der Verordnung vom 31. Oktober 2022 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung), LGBl. 2022 Nr. 306;
- d) Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 14. Februar 1984 über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappenverordnung), LGBl. 1985 Nr. 18;
- e) Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 der Verordnung vom 9. Dezember 2009 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV), LGBl. 2009 Nr. 316;
- f) Art. 4d Abs. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalverordnung; StPV), LGBl. 2008 Nr. 303; und
- g) Art. 20 Abs. 2 der Verordnung vom 11. Februar 2003 über das Handelsregister (Handelsregisterverordnung; HRV), LGBl. 2003 Nr. 66.
Art. 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.