Gesetz vom 13. Juni 2025 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (Verwaltungsstrafgesetz; VStG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (Verwaltungsstrafverfahren), die durch Entscheidungen oder Verfügungen von Behörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2) Es lässt spezialgesetzliche Verfahrensvorschriften unberührt.
3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege ergänzend Anwendung.
Art. 2
Personenbezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3
Parteien
Als Parteien im Sinne dieses Gesetzes gelten:
- a) die beschuldigte Person (Art. 26); und
- b) weitere natürliche und juristische Personen, deren Rechte oder Pflichten die Entscheidung oder Verfügung berühren soll; diese haben im Verfahren die Rechte der beschuldigten Person, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.
Art. 4
Behörden
Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten, soweit sie als Strafverfolgungsbehörden in Verwaltungsstrafverfahren tätig werden:
- a) die Regierung sowie die ihr nachgeordneten Amtsstellen und besonderen Kommissionen;
- b) die gemäss Gemeindegesetz zuständigen Organe;
- c) die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
II. Allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts
Art. 5
Zuständigkeiten
1) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, kommt den Behörden im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Tätigkeit die Untersuchung und Bestrafung aller in ihren Wirkungsbereich fallenden Verwaltungsübertretungen zu.
2) Wenn eine Verwaltungsstrafsache mit einer gerichtlichen zusammentrifft oder wenn Zweifel entsteht, ob eine Strafsache in dem hier geregelten oder gerichtlichen Verfahren zu erledigen sei, so fällt die Beurteilung der Zuständigkeit dem Landgericht zu.
3) Das Verwaltungsstrafverfahren gegen alle mitschuldigen Personen ist wo möglich gleichzeitig durchzuführen. Die Behörde kann jedoch aus Zweckmässigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, von der gemeinsamen Durchführung absehen und das Verfahren gegen einzelne mitbeschuldigte Personen abgesondert zum Abschluss bringen. Das Verfahren kann, soweit es sich um Entscheidungen über die Rechte oder Pflichten von Parteien im Sinne von Art. 3 Bst. b handelt, dann selbständig durchgeführt werden, wenn dies aufgrund gesetzlicher Bestimmung vorgesehen ist; dies gilt nicht für Fälle solidarischer Mithaftung.
Art. 6
Keine Strafe ohne Verfahren nach diesem Gesetz
Wegen einer Verwaltungsübertretung darf eine Strafe nur aufgrund eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens verhängt werden.
Art. 7
Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit
1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
3) Bei Verbandspersonen sind die satzungsgemäss zur Vertretung nach aussen berufenen Organe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des einzelnen vertretungsbefugten Organes besteht ohne Rücksicht auf die Art des Zeichnungsrechtes (Einzel- oder Kollektivzeichnungsrecht) und die Zahl der vertretungsbefugten Organe. Für die über ihre Organe verhängten Bussen und Verfahrenskosten haften die Verbandspersonen zur ungeteilten Hand mit der bestraften Person.
Art. 8
Territorialitätsprinzip
1) Nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen sind strafbar.
2) Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
3) Niemand darf wegen einer Verwaltungsübertretung an einen anderen Staat ausgeliefert werden und eine von einer ausländischen Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung verhängte Strafe darf im Inland nicht vollstreckt werden, es sei denn, dass in Staatsverträgen ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Art. 9
a) Grundsatz
1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäss zu handeln.
2) War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf dem selbst verschuldeten Genuss von Alkohol oder dem selbst verschuldeten Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels beruhen.
Art. 10
b) Strafunmündige und jugendliche Personen
1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.
2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt (jugendliche Person), so wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäss zu handeln.
3) Ist der Täter eine jugendliche Person, werden das Höchstmass und das Mindestmass von Bussen in Bezug auf den jeweils anzuwendenden Strafsatz auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 11
Schuld
1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. §§ 5 und 6 des Strafgesetzbuches finden sinngemäss Anwendung.
2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermassen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Art. 12
Entschuldigender Notstand
Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt (§ 10 Abs. 1 StGB) oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Art. 13
Behandlung aller Beteiligten als Täter
Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Art. 14
Versuch
1) Sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.
2) Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet.
Art. 15
Strafen
1) Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
2) Verwaltungsübertretungen werden, wenn hierfür keine besondere Strafe festgesetzt ist, mit Busse bis zu 1 000 Franken bestraft.
3) Bei Fahrlässigkeit wird, wenn hierfür keine besondere Strafe festgesetzt ist, die Obergrenze des vorgesehenen Strafsatzes auf die Hälfte herabgesetzt.
Art. 16
Verhängung und Vollstreckung von Bussen
1) Bei Verwaltungsübertretungen ist mindestens eine Busse von 15 Franken zu verhängen.
2) Bussen dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt der bestraften Person und derjenigen, zu deren Unterhalt sie das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird.
3) Mit dem Tod der bestraften Person erlischt die Vollstreckbarkeit der Busse.
Art. 17
Verwendung von Bussen
Bussen fliessen dem Land zu.
Art. 18
a) Grundsatz
1) Für Verfahren wegen der Verantwortlichkeit einer juristischen Person gilt dieses Gesetz sinngemäss, soweit es nicht ausschliesslich auf natürliche Personen anwendbar ist und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
2) Juristische Personen sind:
- a) im Handelsregister eingetragene juristische Personen sowie juristische Personen, die weder ihren Sitz noch einen Betriebsort oder Niederlassungsort im Inland haben, sofern diese nach inländischem Recht im Handelsregister einzutragen wären;
- b) nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen und Vereine sowie Stiftungen und Vereine, die weder ihren Sitz noch einen Betriebsort oder Niederlassungsort im Inland haben; und
- c) öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten.
3) Die juristische Person, gegen die das Verfahren eingeleitet wurde, hat in diesem Verfahren die Rechte der beschuldigten Person (Art. 26).
4) Die Leitungspersonen der juristischen Person sowie jene Mitarbeiter, die im Verdacht stehen, die Verwaltungsübertretung begangen zu haben, sind als beschuldigte Personen zu laden und zu vernehmen.
Art. 19
b) Rechtsnachfolge
1) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten der juristischen Person im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere juristische Person übertragen, so treffen die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger. Wurde der juristischen Person wirksam zugestellt, so gilt auch die Bekanntgabe an den Rechtsnachfolger als erfolgt.
2) Der Gesamtrechtsnachfolge ist die Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse an der juristischen Person bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird.
3) Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Busse gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Andere Rechtsfolgen können einzelnen Rechtsnachfolgern zugeordnet werden, soweit dies deren Tätigkeitsbereich entspricht.
Art. 20
c) Ausschluss eines Rückgriffs
Für Sanktionen und Rechtsfolgen, die die juristische Person aufgrund dieses Gesetzes treffen, ist ein Rückgriff auf Entscheidungsträger oder Mitarbeiter ausgeschlossen.
Art. 21
Strafbemessung
1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2) Im ordentlichen Verfahren (Art. 40 ff.) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmass des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäss anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der beschuldigten Person sind bei der Bemessung von Bussen zu berücksichtigen.
Art. 22
Ausserordentliche Milderung der Strafe
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Art. 23
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen; Strafe und Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Verwaltungsübertretungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze Bussen als Strafen vorsehen, auf eine einzige Strafe zu erkennen. Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von der ausserordentlichen Milderung der Strafe (Art. 22) abgesehen, darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.
2) Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen oder strafbaren Handlungen, die von mehr als einer Verwaltungsbehörde oder dem Landgericht zu ahnden sind. Die beschuldigte Person ist von der verfolgenden Verwaltungsbehörde auf die Bestimmung von Abs. 1 hinzuweisen und aufzufordern, die für die Anwendung dieser Bestimmungen massgeblichen Verurteilungen durch andere Verwaltungsbehörden bekannt zu geben.
3) Wird jemand, der bereits vom Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bestraft worden ist, wegen einer anderen Tat bestraft, über die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte entschieden werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, und zwar auch dann, wenn eine gemeinsame Bestrafung mangels Zuständigkeit nicht möglich war. Im Übrigen finden auf die Strafe und Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung die §§ 31 und 40 des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
III. Verwaltungsstrafverfahren
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 24
Offizialprinzip und Anzeigepflicht
1) Verwaltungsübertretungen sind von Amts wegen zu verfolgen.
2) Die der Entlastung der beschuldigten Person dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
3) Wird einer Behörde der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden verwaltungsstrafrechtlichen Handlung bekannt, so ist sie zur Anzeige an die zuständige Behörde verpflichtet.
Art. 25
Verjährung
1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Art. 26 Abs. 2) vorgenommen worden ist; spezialgesetzlich vorgesehene längere Fristen bleiben vorbehalten. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
2) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
- a) die Zeit eines Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof oder dem EFTA-Gerichtshof;
- b) Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;
- c) Zeiten, in denen sich die bestrafte Person im Ausland aufgehalten hat.
Art. 26
Beschuldigte Person
1) Eine Person ist beschuldigte Person vom Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens.
2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde für diese Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die beschuldigte Person davon keine Kenntnis erlangt hat.
Art. 27
Verteidiger
Beschuldigte Personen haben in jeder Lage des Verfahrens das Recht, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, ihn zu bevollmächtigen und sich mit ihm zu besprechen, ohne dabei überwacht zu werden. Zum Verteidiger kann jede eigenberechtigte Person, insbesondere ein in die Rechtsanwaltsliste eingetragener Rechtsanwalt, bestellt werden.
Art. 28
Vernehmung
1) Jede beschuldigte Person ist bei Beginn ihrer ersten Vernehmung über den Vornamen und Familiennamen, Tag und Ort der Geburt, die Staatsangehörigkeit, den Personenstand, die Beschäftigung und den Wohnort sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie der beschuldigten Person zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten.
2) Die beschuldigte Person ist, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, in einer für sie verständlichen Sprache zu informieren über:
- a) die gegen sie erhobenen Anschuldigungen und das Recht, sich zur Sache zu äussern oder nicht auszusagen;
- b) das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers;
- c) die Möglichkeit eines Verzichts auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers, die möglichen Folgen eines solchen Verzichts und die Möglichkeit, den Verzicht jederzeit während des Verwaltungsstrafverfahrens zu widerrufen.
3) Eine Verzichtserklärung nach Abs. 2 Bst. c muss freiwillig und unmissverständlich abgegeben werden. Die Erteilung der Information sowie ein allfälliger Verzicht auf das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers sind schriftlich festzuhalten.
4) Die beschuldigte Person darf zur Beantwortung der an sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden. Sie darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äusserungen genötigt oder bewogen werden. Die Stellung von Fragen, in welchen eine nicht zugestandene Tatsache als bereits zugestanden angenommen wird, ist nicht zulässig. Fragen, wodurch Umstände vorgehalten werden, die erst durch die Antwort festgestellt werden sollen, dürfen erst dann gestellt werden, wenn die befragte Person nicht in anderer Weise zu einer Erklärung über dieselben geführt werden konnte; die Fragen sind in solchen Fällen wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Die beschuldigte Person darf nicht durch Zwangsstrafen zur Herausgabe von Tatgegenständen und Beweismitteln verhalten werden.
5) Das Protokoll ist von der beschuldigten Person und von der vernehmungsleitenden Person zu unterzeichnen.
Art. 29
Beratung
1) Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der beschuldigten Person gering, so hat die Behörde die beschuldigte Person mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und sie schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
2) Wird der schriftlichen Aufforderung innerhalb der von der Behörde festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen, dann ist die weitere Verfolgung einer Person wegen jener Übertretungen, betreffend welche der den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechende Zustand hergestellt worden ist, unzulässig.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.