Kundmachung vom 19. August 2025 der Beschlüsse Nr. 308/2024 bis 310/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Dezember 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Dezember 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 308/2024 bis 310/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[^1], insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Art. 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") verweist auf Protokoll 4 zum EWR-Abkommen, in dem die Ursprungsregeln niedergelegt sind.
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- Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[^2] (im Folgenden "Übereinkommen"), mit dem die bestehenden bilateralen Systeme von Ursprungsregeln, die durch zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden "Vertragsparteien") geschlossene bilaterale Freihandelsabkommen eingerichtet wurden, unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze in einen multilateralen Rahmen umgewandelt werden sollen, ist für Liechtenstein und Norwegen am 1. Januar 2012 und für Island und die Union am 1. Mai 2012 in Kraft getreten.
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- Bis zum Inkrafttreten der Änderung des Übereinkommens, die eine neue Reihe aktualisierter und flexiblerer Ursprungsregeln vorsieht (im Folgenden "Änderung des Übereinkommens"), die der mit dem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss mit seinem Beschluss Nr. 1/2023[^3] angenommen hat, sind einige Vertragsparteien übereingekommen, vorübergehend auf bilateraler Basis eine Reihe alternativer Ursprungsregeln auf der Grundlage der Änderung des Übereinkommens (im Folgenden "Übergangsregeln") anzuwenden (im Folgenden "anwendende Vertragsparteien"). Seit dem 1. September 2021 ist eine Anzahl bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen den anwenden Vertragsparteien in Kraft getreten, wodurch die Übergangsregeln anwendbar wurden. Für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wurde das Protokoll 4 zum EWR-Abkommen mit dem Beschluss Nr. 163/2022 des Gemischten EWR-Ausschusses[^4] durch ein neues Protokoll 4 ersetzt. Die Übergangsregeln sind in Anlage A dieses neuen Protokolls 4 festgelegt.
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- Auf der Fachsitzung vom 5. Februar 2020 in Brüssel kam die Mehrheit der Vertragsparteien des Übereinkommens überein, die Übergangsregeln anzuwenden.
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- Das Ziel der Übergangsregeln besteht darin, weniger strenge Regeln vorzusehen, damit Waren leichter für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen. Da die Übergangsregeln generell weniger streng gefasst sind als die Regeln des Übereinkommens, könnten Waren, die die im Übereinkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen, auch nach den Übergangsregeln für eine Behandlung als Ursprungserzeugnisse in Betracht kommen, mit Ausnahme bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Kapitel 2, 4 bis 15 und 16 (ausser verarbeiteten Fischereierzeugnissen) sowie der Kapitel 17 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren.
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- Die Übergangsregeln gelten parallel zu den im Übereinkommen festgelegten Ursprungsregeln, wodurch zwei verschiedene Ursprungskumulierungszonen entstehen. In diesem Zusammenhang kann es vorkommen, dass Waren gleichzeitig unter beide Ursprungsregeln fallen. Nach dem Prinzip der Durchlässigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d der Anlage A des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen (im Folgenden "Durchlässigkeit"), können Waren, die die Ursprungseigenschaft nach einer der beiden Ursprungsregeln erworben haben, auch als Ursprungserzeugnisse nach den anderen Ursprungsregeln gelten. Um die Anwendung der Durchlässigkeit zwischen dem Übereinkommen und den Übergangsregeln zu erleichtern, sollte Art. 8 der Anlage A des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen geändert werden.
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- Protokoll 4 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Art. 8 der Anlage A des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen wird nach Abs. 1 folgender Absatz eingefügt:
"1a) Ungeachtet des Abs. 1 Bst. b des vorliegenden Artikels kann die Ursprungskumulierung gemäss Art. 7 auf Waren der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems Anwendung finden, die die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln gemäss Anlage I und den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens erworben haben, sofern die betreffenden Waren als Ursprungserzeugnisse der anwendenden Vertragsparteien gelten, für die die Kumulierung möglich ist."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^5]
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Die Art. 1 bis 39 und die Anhänge von Protokoll 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") sowie die Gemeinsamen Erklärungen zu Protokoll 4 zum EWR-Abkommen erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Art. 2
Für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses können Ursprungsnachweise rückwirkend für Ausfuhren ausgestellt werden, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt wurden.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].Er gilt ab dem 1. Januar 2025.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
Art. 1
Ursprungsregeln
1) Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[^10] (im Folgenden "Übereinkommen") in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar; sie werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen und gelten entsprechend.
2) Alle Bezugnahmen auf das "jeweilige Abkommen" in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.
Art. 2
Besondere Bestimmungen für den Europäischen Wirtschaftsraum
1) Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR: Für die Zwecke des EWR-Ursprungs gelten die Gebiete der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.
- a) Erzeugnisse, die im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
- b) Erzeugnisse, die im EWR unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien im EWR in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
2) Ungeachtet des Abs. 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind[^11].
3) Ungeachtet der Definition des Begriffs "Gebiet" in Anlage I zum Übereinkommen umfasst der Begriff "Gebiet" das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das EWR-Abkommen gilt.
4) Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens schliesst der Begriff "EWR" Ceuta und Melilla nicht ein. Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls 49 zum EWR-Abkommen auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt das vorliegende Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V des Übereinkommens sinngemäss.
Art. 3
Zusätzliche Kumulierungsvorschriften
1) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 auszudehnen.
2) Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme des Vermerks nach Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens "CUMULATION APPLIED WITH (name of the country/countries in English)" in die Ursprungserklärung abzusehen.
Gemeinsame Erklärung
Gemeinsame Erklärung
Gemeinsame Erklärung
Gemeinsame Erklärung
Anhang 3
Art. 1
Im Einklang mit Anlage A Art. 17 Abs. 4 des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") kommen die Vertragsparteien des EWR-Abkommens überein, dass die in Art. 17 Abs. 1 Bst. a jener Anlage genannten Ursprungsnachweise elektronisch ausgestellt werden können.
Art. 2
1) Das Datum, ab dem eine Vertragspartei des EWR-Abkommens mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, wird in den Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den eigenen Verfahren dieser Vertragspartei angegeben.
2) Ab dem in den Bekanntmachungen gemäss Abs. 1 angegebenen Datum akzeptieren die Vertragsparteien des EWR-Abkommens elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen, die bei der Einfuhr vorgelegt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a) Die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen weisen eine ähnliche Form auf wie das Muster in Anlage A Anhang IV des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen,
- b) die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei des EWR-Abkommens stellen ein sicheres internetbasiertes Online-System zur Prüfung der Echtheit elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen bereit und
- c) die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen weisen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale auf, mit denen sie identifiziert werden können.
Art. 3
Eine Vertragspartei des EWR-Abkommens kann beschliessen, die Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen auszusetzen, wenn die in Art. 2 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, und sie unterrichtet die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens hiervon vorab. Das Datum des Beginns der Aussetzung wird in einer gemäss den eigenen Verfahren dieser Vertragspartei veröffentlichten Bekanntmachung angegeben.
Art. 4
Für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit gemäss Anlage A Art. 34 und 35 des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen können die Vertragsparteien des EWR-Abkommens beschliessen, einander auf elektronischem Wege zu unterstützen.
Art. 5
Das Datum, ab dem eine Vertragspartei des EWR-Abkommens diesen Beschluss anwendet, wird in einer Bekanntmachung gemäss den eigenen Verfahren dieser Vertragspartei veröffentlicht.
Art. 6
Die Art. 1 bis 5 gelten bis zum Tag des Inkrafttretens einer Vereinbarung der Vertragsparteien des EWR-Abkommens über die Verwendung einer digitalen Pan-Europa-Mittelmeer-Umgebung für Ursprungsnachweise, die mit den anderen anwendenden Vertragsparteien des Übereinkommens entwickelt wurde und die die elektronische Ausstellung und/oder Übermittlung von Ursprungsnachweisen ermöglicht.
Art. 7
Da die Übergangsregeln für den Ursprung am Tag des Inkrafttretens der Änderung des Übereinkommens ausser Kraft treten, gelten die Art. 1 bis 6 des vorliegenden Beschlusses weiterhin zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens im Rahmen des Übereinkommens bis zu dem Tag, an dem der Beschluss des mit dem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen an elektronisch ausgestellte und/oder elektronisch übermittelte Ursprungsnachweise in Kraft tritt.
Art. 8
Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].
Art. 9
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Art. 9 des EWR-Abkommens verweist auf Protokoll 4 zum EWR-Abkommen (im Folgenden "Protokoll 4"), in dem die Ursprungsregeln festgelegt sind.
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- Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[^6] (im Folgenden "Übereinkommen") zielt darauf ab, die bilateralen Systeme von Ursprungsregeln, die mit den zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens abgeschlossenen bilateralen Freihandelsabkommen eingerichtet wurden, unbeschadet der in diesen bilateralen Abkommen festgelegten Grundsätze in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln.
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- Die Union, das Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden "Liechtenstein") und das Königreich Norwegen (im Folgenden "Norwegen") haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet und Island hat es am 30. Juni 2011 unterzeichnet.
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- Norwegen, Liechtenstein, Island und die Union haben ihre Annahmeurkunden am 9. November 2011, 28. November 2011, 12. März 2012 bzw. 26. März 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäss seinem Art. 10 Abs. 3 am 1. Januar 2012 für Liechtenstein und Norwegen und am 1. Mai 2012 für die Union und Island in Kraft.
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- Im Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95[^7] sind die Vorschriften für die Anwendung von Protokoll 4 zum EWR-Abkommen für Liechtenstein festgelegt.
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- Das Übereinkommen wurde mit dem Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023[^8] geändert (im Folgenden "Änderung des Übereinkommens"). Die Änderung des Übereinkommens tritt am 1. Januar 2025 für alle Vertragsparteien in Kraft.
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- Gemäss Art. 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird.
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- Protokoll 4 sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen enthält, mit der stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird.
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- Neben der dynamischen Bezugnahme auf das Übereinkommen sollten die EWR-spezifischen Bestimmungen von Protokoll 4, etwa über den EWR-Ursprung, in dem neuen Protokoll beibehalten werden; die Gemeinsamen Erklärungen, die unverändert bleiben sollten, sollten ebenfalls beibehalten werden.
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- Protokoll 4 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2025 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 309/2024
über die Anerkennung von im Rahmen der Abkommen gemäss Art. 7 des Übereinkommens ausgestellten Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen
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- Ursprungsnachweise, die im Rahmen der in Anlage I Art. 7 des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen haben, ausgestellt worden sind, werden im Hinblick auf die Gewährung einer Präferenzbehandlung gemäss dem EWR-Abkommen anerkannt.
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- Die betreffenden Erzeugnisse gelten als Vormaterialien mit Ursprung im EWR, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
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- Soweit diese Erzeugnisse unter das EWR-Abkommen fallen, gelten sie ferner als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie in eine andere Vertragspartei des EWR ausgeführt werden.
betreffend das Fürstentum Andorra
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- Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt.
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- Das Protokoll 4 gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
betreffend die Republik San Marino
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- Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Island, Liechtenstein und Norwegen als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Abkommens anerkannt.
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- Das Protokoll 4 gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.
über den Rücktritt einer Vertragspartei vom Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
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- Sollte eine Vertragspartei des EWR-Abkommens dem Verwahrer des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäss dessen Art. 9 zurückzutreten, leitet die kündigende Vertragspartei unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln mit allen anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens ein.
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- Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden die zum Zeitpunkt des Rücktritts geltenden Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sinngemäss zwischen der kündigenden Vertragspartei und den anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens angewendet. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der kündigenden Vertragspartei und anderen EWR-Vertragsparteien zulässig ist.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[^12], insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Art. 9 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") verweist auf Protokoll 4 zum EWR-Abkommen, in dem die Ursprungsregeln festgelegt sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.