Kundmachung vom 19. August 2025 der Beschlüsse Nr. 308/2024 bis 310/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2025-09-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Dezember 2024

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Dezember 2024

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 308/2024 bis 310/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[^1], insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Art. 8 der Anlage A des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen wird nach Abs. 1 folgender Absatz eingefügt:

"1a) Ungeachtet des Abs. 1 Bst. b des vorliegenden Artikels kann die Ursprungskumulierung gemäss Art. 7 auf Waren der Kapitel 1, 3 und 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems Anwendung finden, die die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln gemäss Anlage I und den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens erworben haben, sofern die betreffenden Waren als Ursprungserzeugnisse der anwendenden Vertragsparteien gelten, für die die Kumulierung möglich ist."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^5]

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Die Art. 1 bis 39 und die Anhänge von Protokoll 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") sowie die Gemeinsamen Erklärungen zu Protokoll 4 zum EWR-Abkommen erhalten die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Art. 2

Für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses können Ursprungsnachweise rückwirkend für Ausfuhren ausgestellt werden, die zwischen dem 1. Januar 2025 und dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses getätigt wurden.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].Er gilt ab dem 1. Januar 2025.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Art. 1

Ursprungsregeln

1) Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens sind Anlage I und die einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln[^10] (im Folgenden "Übereinkommen") in ihrer neuesten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung anwendbar; sie werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen und gelten entsprechend.

2) Alle Bezugnahmen auf das "jeweilige Abkommen" in Anlage I und in den einschlägigen Bestimmungen der Anlage II zum Übereinkommen sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.

Art. 2

Besondere Bestimmungen für den Europäischen Wirtschaftsraum

1) Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR: Für die Zwecke des EWR-Ursprungs gelten die Gebiete der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.

2) Ungeachtet des Abs. 1 gilt das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse nicht als Teil des Gebiets des EWR; diese Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind[^11].

3) Ungeachtet der Definition des Begriffs "Gebiet" in Anlage I zum Übereinkommen umfasst der Begriff "Gebiet" das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer der Vertragsparteien des EWR-Abkommens, für die das EWR-Abkommen gilt.

4) Für die Zwecke der Durchführung des EWR-Abkommens schliesst der Begriff "EWR" Ceuta und Melilla nicht ein. Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls 49 zum EWR-Abkommen auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt das vorliegende Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Anhang V des Übereinkommens sinngemäss.

Art. 3

Zusätzliche Kumulierungsvorschriften

1) Die Vertragsparteien vereinbaren, die Anwendung von Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 auszudehnen.

2) Die Vertragsparteien des EWR-Abkommens vereinbaren, von der Verpflichtung zur Aufnahme des Vermerks nach Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens "CUMULATION APPLIED WITH (name of the country/countries in English)" in die Ursprungserklärung abzusehen.

Gemeinsame Erklärung

Gemeinsame Erklärung

Gemeinsame Erklärung

Gemeinsame Erklärung

Anhang 3

Art. 1

Im Einklang mit Anlage A Art. 17 Abs. 4 des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") kommen die Vertragsparteien des EWR-Abkommens überein, dass die in Art. 17 Abs. 1 Bst. a jener Anlage genannten Ursprungsnachweise elektronisch ausgestellt werden können.

Art. 2

1) Das Datum, ab dem eine Vertragspartei des EWR-Abkommens mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, wird in den Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den eigenen Verfahren dieser Vertragspartei angegeben.

2) Ab dem in den Bekanntmachungen gemäss Abs. 1 angegebenen Datum akzeptieren die Vertragsparteien des EWR-Abkommens elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen, die bei der Einfuhr vorgelegt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Art. 3

Eine Vertragspartei des EWR-Abkommens kann beschliessen, die Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen auszusetzen, wenn die in Art. 2 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, und sie unterrichtet die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens hiervon vorab. Das Datum des Beginns der Aussetzung wird in einer gemäss den eigenen Verfahren dieser Vertragspartei veröffentlichten Bekanntmachung angegeben.

Art. 4

Für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit gemäss Anlage A Art. 34 und 35 des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen können die Vertragsparteien des EWR-Abkommens beschliessen, einander auf elektronischem Wege zu unterstützen.

Art. 5

Das Datum, ab dem eine Vertragspartei des EWR-Abkommens diesen Beschluss anwendet, wird in einer Bekanntmachung gemäss den eigenen Verfahren dieser Vertragspartei veröffentlicht.

Art. 6

Die Art. 1 bis 5 gelten bis zum Tag des Inkrafttretens einer Vereinbarung der Vertragsparteien des EWR-Abkommens über die Verwendung einer digitalen Pan-Europa-Mittelmeer-Umgebung für Ursprungsnachweise, die mit den anderen anwendenden Vertragsparteien des Übereinkommens entwickelt wurde und die die elektronische Ausstellung und/oder Übermittlung von Ursprungsnachweisen ermöglicht.

Art. 7

Da die Übergangsregeln für den Ursprung am Tag des Inkrafttretens der Änderung des Übereinkommens ausser Kraft treten, gelten die Art. 1 bis 6 des vorliegenden Beschlusses weiterhin zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens im Rahmen des Übereinkommens bis zu dem Tag, an dem der Beschluss des mit dem Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Festlegung der allgemeinen Anforderungen an elektronisch ausgestellte und/oder elektronisch übermittelte Ursprungsnachweise in Kraft tritt.

Art. 8

Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].

Art. 9

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2024.

(Es folgen die Unterschriften)

des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 309/2024

über die Anerkennung von im Rahmen der Abkommen gemäss Art. 7 des Übereinkommens ausgestellten Ursprungsnachweisen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen

betreffend das Fürstentum Andorra

betreffend die Republik San Marino

über den Rücktritt einer Vertragspartei vom Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[^12], insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.