Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse der Kommission vom 27. Juni, 4. Juli, 15. Juli und 23. Juli 2025 zur Änderung von Bestimmungen über die Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt an Personen aus den Vereinigten Staaten, Indien, Marokko, der Türkei und Indonesien (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 9. September 2025
Inkrafttreten: 9. September 2025
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 9. September 2025 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.B.2 200, Rue de la Loi 1049 Brüssel Belgien Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 1. Juli 2025, 7. Juli 2025, 16. Juli 2025 und 24. Juli 2025 welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in der die folgenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission notifiziert wurden: - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 27.6.2025 zur Festlegung geänderter Bestimmungen über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise für Personen mit rechtmässigem Daueraufenthalt in den Vereinigten Staaten, die in den Vereinigten Staaten ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4.7.2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2015) 6940 hinsichtlich der Liste der in Indien und Marokko bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15.7.2025 zur Festlegung geänderter Bestimmungen über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise für in der Türkei wohnhafte türkische Staatsangehörige, die in der Türkei ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen - Durchführungsbeschluss der Kommission vom 23.7.2025 zur Festlegung geänderter Bestimmungen über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise für in Indonesien wohnhafte indonesische Staatsangehörige, die in Indonesien ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
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