Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indien
Abgeschlossen in Neu-Delhi am 10. März 2024
Zustimmung des Landtags: 6. Dezember 2024
2
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2025
Präambel
Die Regierungen von Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als die "EFTA-Staaten" bezeichnet)
und die Regierung der Republik Indien (nachfolgend als "Indien" bezeichnet),
nachfolgend einzeln als eine "Vertragspartei" und gemeinsam als die "Vertragsparteien" bezeichnet,
in Anerkennung der gemeinsamen Absicht, die Bande zwischen den EFTA-Staaten einerseits und Indien andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
eingedenk ihrer jeweiligen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten, einschliesslich derjenigen, die in der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt sind;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, deren Pfeiler - Wirtschaftsentwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz - wesentliche Voraussetzungen der nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig unterstützen und voneinander abhängig sind;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen zu schaffen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen ihnen und für die Förderung der handels- und wirtschaftspolitischen Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens und der Nichtdiskriminierung;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Bevölkerung und Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;
entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem am 15. April 1994 in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als das "WTO-Abkommen" bezeichnet) und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen und Übereinkommen, die alle Vertragsparteien unterzeichnet haben, das multilaterale Handelssystem zu fördern und weiter zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verringern und die Vorhersehbarkeit für die Handelstreibenden der Vertragsparteien sicherzustellen;
entschlossen, dieses Abkommen zur Unterstützung der Ziele zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;
in Anerkennung des Umstands, dass dieses Abkommen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten dazu beitragen würde, die Armut zu lindern, neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und durch die Ausweitung von Handel und Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen zu gewährleisten sowie gleichzeitig die optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu ermöglichen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Förderung des Grundsatzes der Transparenz;
in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten und in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, ihre Unternehmen zur Berücksichtigung dieser Grundsätze zu ermutigen;
in Bekräftigung des Rechts ihrer Regierungen, ihre Politiken und Prioritäten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu regeln und festzulegen;
haben vereinbart, folgendes Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (nachfolgend als "dieses Abkommen" bezeichnet) abzuschliessen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1
Ziele
1) Die EFTA-Staaten und Indien errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.
2) Die Ziele dieses Abkommens sind:
- a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als das "GATT 1994" bezeichnet);
- b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Art. V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Abkommens (nachfolgend als das "GATS" bezeichnet);
- c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
- d) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
- e) die Gewährung eines angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum sowie ihrer entsprechenden Durchsetzung;
- f) die Entwicklung ihrer Handelsbeziehungen in einer Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt; und
- g) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels auf diese Weise.
Art. 1.2
Räumlicher Anwendungsbereich
1) Dieses Abkommen findet, sofern darin nicht abweichend bestimmt, Anwendung auf:
- a) für Indien: das Hoheitsgebiet der Republik Indien in Übereinstimmung mit der indischen Verfassung, einschliesslich ihrer Hoheitsgewässer, und des darüber liegenden Luftraums sowie anderer Meeresgebiete, einschliesslich der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels über die die Republik Indien nach ihrem Recht und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Souveränität, die Souveränitätsrechte oder die ausschliessliche Gerichtsbarkeit ausübt;
- b) für die EFTA-Staaten:
- i) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, und
- ii) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
2) Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).
Art. 1.3
Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und Indien auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.
2) Gestützt auf den in Bern abgeschlossenen Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
Art. 1.4
Verhältnis zu anderen Abkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen und Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.
Art. 1.5
Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei ist voll verantwortlich für die Einhaltung aller Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen und trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um die Einhaltung aller Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre jeweiligen regionalen und lokalen Regierungen sowie Behörden sicherzustellen.
Art. 1.6
Transparenz
1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich.
2) Eine Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt den anderen Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung.
3) Eine Vertragspartei ist nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung im Widerspruch zu ihrem Recht stehen oder die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.
4) Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang.
Kapitel 2
Warenverkehr
Art. 2.1
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel findet Anwendung auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.
Art. 2.2
Einreihung von Waren
1) Die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien erfolgt gemäss der jeweiligen Tarifnomenklatur der einzelnen Vertragsparteien im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren einschliesslich seiner Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unternummern sowie der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (nachfolgend als "HS" bezeichnet), in der regelmässig im Rahmen der Weltzollorganisation geänderten Fassung.
2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre jeweilige Liste der Zollverpflichtungen, die zur Umsetzung der Anhänge 2.C (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren), 2.D (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren), 2.E (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren) bzw. 2.F (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren) in der Nomenklatur des revidierten HS-Codes unter Berücksichtigung der regelmässigen Änderungen am HS-Code erstellt wurde, ohne Beeinträchtigung oder Abschwächung der Zollverpflichtungen umgesetzt wird.
3) Im Anschluss an die regelmässigen Änderungen am HS-Code stellen die Vertragsparteien jeweils sicher, dass die Umsetzung der "produktspezifischen Regeln" in Anhang 2.A Anlage 2.A.1 (nachfolgend als "PSR" bezeichnet) ohne Beeinträchtigung - d.h. auch ohne Verschärfung - der ab Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden PSR erfolgt.
Art. 2.3
Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Die unter dieses Kapitel fallenden Waren kommen in den Genuss einer Zollpräferenzbehandlung, wenn sie die in Anhang 2.A (Ursprungsregeln) festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
Art. 2.4
Einfuhrzölle
1) Als Einfuhrzölle gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeder Form von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, nicht jedoch:
- a) Abgaben, die einer inländischen Steuer entsprechen und die nach Art. III Abs. 2 des GATT 1994 erhoben werden;
- b) Massnahmen, die im Einklang mit den Bestimmungen der Art. VI oder XIX des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als "WTO-Antidumping-Übereinkommen" bezeichnet), dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als "SCM-Übereinkommen der WTO" bezeichnet) oder dem Übereinkommen über Schutzmassnahmen in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als "WTO-Schutzmassnahmen-Übereinkommen" bezeichnet) angewendet oder die vom WTO-Streitbeilegungsorgan (Dispute Settlement Body) nach Art. 22 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung verhängt werden;
- c) Gebühren oder sonstige Abgaben, die nach Art. VIII des GATT 1994 erhoben werden.
2) Die Vertragsparteien erheben Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei nach den Anhängen 2.C (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren), 2.D (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren), 2.E (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren) oder 2.F (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren).
3) Ist der auf eine bestimmte Ware angewendete Meistbegünstigungszollansatz einer Vertragspartei niedriger als der gemäss Abs. 2 anzuwendende Zollansatz auf eine Ursprungsware, die unter derselben Zolltarifposition eingereiht ist wie die betreffende Ware, kommt auf die Ware mit Ursprung aus der anderen Vertragspartei dieser niedrigere Zollansatz zur Anwendung.
Art. 2.5
Zollwertermittlung[^3]
Die Ermittlung des Zollwerts der zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren richtet sich nach Art. VII des GATT 1994 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als "Zollwert-Übereinkommen" bezeichnet).
Art. 2.6
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden andere Verbote oder Beschränkungen als Zölle, Steuern oder andere Abgaben untersagt, unabhängig davon, ob diese in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen angewendet werden, es sei denn, sie stehen im Einklang mit Art. XI des GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 2.7
Inländerbehandlung
Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig die Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Art. III des GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Art. 2.8
Staatliche Handelsunternehmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Art. XVII des GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII des GATT 1994.
Art. 2.9
Sicherheits- und allgemeine Ausnahmen
Für die Zwecke dieses Kapitels werden die Art. XX und XXI des GATT 1994 hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
Art. 2.10
Zahlungsbilanz
1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz richten sich nach Art. XII des GATT 1994.
Art. 2.11
Handelserleichterung
Mit dem Ziel, den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Indien und in Übereinstimmung mit Anhang 2.B (Handelserleichterung) zu erleichtern:
- a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Zollverfahren für den Warenverkehr;
- b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Übereinkommen und Empfehlungen zur Handelserleichterung in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Verfahrensanforderungen zu verstärken; und
- c) arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen des Unterausschusses über Handelserleichterung im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
Art. 2.12
Unterausschuss über Warenverkehr
1) Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr eingesetzt, dem Regierungsvertreterinnen und -vertreter der Vertragsparteien angehören.
2) Der Unterausschuss über Warenverkehr befasst sich mit allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten, darunter:
- a) der Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen und der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Kapitel und seinen Anhängen, mit Ausnahme der Anhänge 2.A (Ursprungsregeln) und 2.B (Handelserleichterung);
- b) dem Austausch von Informationen und der Überprüfung der Entwicklungen;
- c) der Vorbereitung von technischen Änderungen, einschliesslich der Aktualisierung des HS, und der Unterstützung des Gemischten Ausschusses;
- d) der Erstellung von Empfehlungen und Berichten zuhanden des Gemischten Ausschusses (je nach Bedarf);
- e) dem Bemühen, tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse so weit wie möglich unverzüglich anzugehen, sofern diese Aufgabe nicht von einem anderen nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschuss wahrgenommen wird;
- f) der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Anwendung bilateraler Zollkontingente;
- g) dem jährlichen Austausch von Einfuhrstatistiken, u.a. mit Wert- und gegebenenfalls Mengendaten für das jeweils letzte verfügbare Jahr, auf Ebene der Zolltarifpositionen für Wareneinfuhren einer anderen Vertragspartei, die eine Präferenzzollbehandlung unter diesem Abkommen geniessen, sowie für Wareneinfuhren ohne Präferenzbehandlung; und
- h) jeder anderen Angelegenheit, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist.
3) Der Unterausschuss über Warenverkehr handelt im gegenseitigen Einvernehmen.
4) Der Unterausschuss über Warenverkehr kommt mindestens alle zwei Jahre oder öfter zusammen, sofern die Vertragsparteien dies so vereinbart haben. Die Treffen des Unterausschusses über Warenverkehr werden von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert.
5) Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus dem Warenverkehr zwischen ihnen ergeben könnten, und sind bestrebt, durch Dialog und Konsultationen angemessene Lösungen zu finden.
Kapitel 3
Handelspolitische Schutzmassnahmen
Art. 3.1
Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich der Abs. 2 und 3 nach den Art. VI und XVI des GATT 1994 und nach dem SCM-Übereinkommen der WTO.
2) Bevor eine Vertragspartei eine Antisubventionsuntersuchung einleitet, gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen werden so schnell wie möglich abgehalten, spätestens jedoch sieben Tage nach Erhalt des Ersuchens. Das Ersuchen wird über Kanäle übermittelt, die den Nachweis der Kommunikation ermöglichen, z.B. per Einschreiben, Kurierdienst oder elektronischer Übermittlung. Eine Vertragspartei kann eine Untersuchung fortsetzen, wenn innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Ersuchens keine für beide Seiten annehmbare Lösung zustande kommt, es sei denn, die betroffenen Vertragsparteien einigen sich auf die Fortsetzung der Konsultationen.
3) Beschliesst eine Vertragspartei, eine Ausgleichsmassnahme zu ergreifen, wendet sie dabei die Regel des "niedrigeren Zolls" an, der unter der Subventionsspanne liegt, sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
4) Keine Vertragspartei nimmt für unter diesen Artikel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch.
Art. 3.2
Antidumping
1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich der Abs. 2 bis 12 nach Art. VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.