Verordnung vom 23. September 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-09-26
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 26 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinbildung für sämtliche berufliche Grundbildungen.

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 2

Rahmenlehrplan und Schullehrpläne

1) Der vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erlassene Rahmenlehrplan[^1] gilt in Liechtenstein als anerkannt.

2) Der Rahmenlehrplan wird durch Schullehrpläne der Berufsfachschulen umgesetzt.

II. Allgemeinbildender Unterricht

Art. 3

Grundsatz, Inhalt und Umfang

1) Allgemeinbildender Unterricht ist in jedem Schuljahr durchzuführen.

2) Der allgemeinbildende Unterricht beinhaltet die zwei Lernbereiche Sprache und Kommunikation sowie Gesellschaft.

3) Er umfasst mindestens:

4) Lernenden, die eine zweijährige berufliche Grundbildung mit dem Berufsattest abgeschlossen haben, können beim Übertritt in eine drei- oder vierjährige Grundbildung 120 Lektionen Allgemeinbildung angerechnet werden.

Art. 4

Unterrichtssprache

1) Der Unterricht ist in der Regel in der Landessprache in ihrer Standardform durchzuführen.

2) Es können bilinguale Unterrichtsformen angeboten werden. Die Bewertung des Lernbereichs Sprache und Kommunikation hat sich in der Regel auf die Landessprache zu beziehen.

3) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.

III. Qualifikationsbereich Allgemeinbildung

Art. 5

Grundsätze

1) Allgemeinbildung ist ein Qualifikationsbereich des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung jeder beruflichen Grundbildung.

2) Im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist der Erwerb der Allgemeinbildung in beiden Lernbereichen nachzuweisen.

3) Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist mit einer Note zu bewerten. Ihr Anteil an der Gesamtnote des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung hat mindestens 20 % zu betragen.

Art. 6

Notenberechnung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung

Die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ergibt sich:

Art. 7

Erfahrungsnote Allgemeinbildung

Die Erfahrungsnote Allgemeinbildung ergibt sich aus dem Mittel der Summe der Semesterzeugnisnoten für den allgemeinbildenden Unterricht; sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

Art. 8

Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht

Die Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht ergibt sich aus dem Mittel der Summe der gleich gewichteten Semesterzeugnisnoten beider Lernbereiche; sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

Art. 9

Schlussarbeit

1) Die Schlussarbeit ist im letzten Schuljahr der beruflichen Grundbildung durchzuführen.

2) Sie besteht aus der Erarbeitung eines Produkts während 25 bis 35 Arbeitsstunden und einer Präsentation.

Art. 10

Bewertung der Schlussarbeit

1) Die Schlussarbeit ist auf der Grundlage des Rahmenlehrplans von mindestens zwei Prüfungsexperten zu beurteilen.

2) Zur Bewertung der Schlussarbeit sind der Prozess der Erarbeitung, das Produkt und die Präsentation zu berücksichtigen.

3) Die Prüfungsexperten müssen an der Präsentation teilnehmen.

4) Die Note der Schlussarbeit ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

Art. 11

Schlussprüfung

1) Die Schlussprüfung ist im letzten Schulsemester der beruflichen Grundbildung durchzuführen.

2) Sie besteht aus einer mündlichen Prüfung von 20 Minuten oder einer schriftlichen Prüfung von 150 Minuten.

3) Sie unterliegt einer einheitlichen Prüfungsform.

Art. 12

Bewertung der Schlussprüfung

1) Die Schlussprüfung ist auf der Grundlage des Rahmenlehrplans von mindestens zwei Prüfungsexperten zu beurteilen.

2) Die Note der Schlussprüfung ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.

Art. 13

Notenberechnung bei Wiederholung

1) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des allgemeinbildenden Unterrichts während mindestens zwei Semestern wiederholt, ergibt sich die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung:

2) Wird der allgemeinbildende Unterricht während zwei Semestern wiederholt, ergibt sich die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung:

Art. 14

Dispensationen

1) Von der Allgemeinbildung dispensiert wird, wer:

2) Über weitere Fälle entscheidet das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.

3) Die Dispensation ist im Notenausweis zu vermerken.

IV. Qualitätsentwicklung

Art. 15

Qualitätsentwicklung der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung

Die Regierung kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung mit der Qualitätsentwicklung der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung beauftragen.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 3. Februar 2010 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung, LGBl. 2010 Nr. 29, wird aufgehoben.

Art. 17

Übergangsbestimmungen

1) Lernende, die eine berufliche Grundbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, absolvieren den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nach bisherigem Recht.

2) Kandidierende, die den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung gemäss bisherigem Recht absolviert haben und diesen wiederholen, werden unter Vorbehalt von Abs. 4 nach bisherigem Recht beurteilt.

3) Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte berufliche Grundbildung beginnen, absolvieren den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nach bisherigem Recht, sofern der Abschluss erfolgt:

4) Das bisherige Recht findet letztmals Anwendung bei beruflichen Grundbildungen mit einem Qualifikationsbereich Allgemeinbildung:

Art. 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

[^1]: Der Rahmenlehrplan des SBFI ist abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > Bildung > Berufliche Grundbildung > Allgemein bildender Unterricht

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.