Verordnung vom 23. September 2025 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Aufgrund von Art. 26 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinbildung für sämtliche berufliche Grundbildungen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 2
Rahmenlehrplan und Schullehrpläne
1) Der vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erlassene Rahmenlehrplan[^1] gilt in Liechtenstein als anerkannt.
2) Der Rahmenlehrplan wird durch Schullehrpläne der Berufsfachschulen umgesetzt.
II. Allgemeinbildender Unterricht
Art. 3
Grundsatz, Inhalt und Umfang
1) Allgemeinbildender Unterricht ist in jedem Schuljahr durchzuführen.
2) Der allgemeinbildende Unterricht beinhaltet die zwei Lernbereiche Sprache und Kommunikation sowie Gesellschaft.
3) Er umfasst mindestens:
- a) 240 Lektionen für die zweijährigen beruflichen Grundbildungen;
- b) 360 Lektionen für die dreijährigen beruflichen Grundbildungen;
- c) 480 Lektionen für die vierjährigen beruflichen Grundbildungen.
4) Lernenden, die eine zweijährige berufliche Grundbildung mit dem Berufsattest abgeschlossen haben, können beim Übertritt in eine drei- oder vierjährige Grundbildung 120 Lektionen Allgemeinbildung angerechnet werden.
Art. 4
Unterrichtssprache
1) Der Unterricht ist in der Regel in der Landessprache in ihrer Standardform durchzuführen.
2) Es können bilinguale Unterrichtsformen angeboten werden. Die Bewertung des Lernbereichs Sprache und Kommunikation hat sich in der Regel auf die Landessprache zu beziehen.
3) Die Regierung kann andere Unterrichtssprachen zulassen.
III. Qualifikationsbereich Allgemeinbildung
Art. 5
Grundsätze
1) Allgemeinbildung ist ein Qualifikationsbereich des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung jeder beruflichen Grundbildung.
2) Im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist der Erwerb der Allgemeinbildung in beiden Lernbereichen nachzuweisen.
3) Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist mit einer Note zu bewerten. Ihr Anteil an der Gesamtnote des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung hat mindestens 20 % zu betragen.
Art. 6
Notenberechnung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung
Die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ergibt sich:
- a) bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung aus der Erfahrungsnote Allgemeinbildung; sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden;
- b) bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, der Note für die Schlussarbeit und der Note für die Schlussprüfung; sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden;
- c) für Personen, die vor dem letzten Schuljahr der beruflichen Grundbildung aus dem Berufsmaturitätsunterricht in den allgemeinbildenden Unterricht übertreten, aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, der Note für die Schlussarbeit und der Note für die Schlussprüfung; sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden;
- d) für Personen, die im vorletzten Schulsemester der beruflichen Grundbildung aus dem Berufsmaturitätsunterricht in den allgemeinbildenden Unterricht übertreten, aus dem Mittel der Summe der Note für die Schlussarbeit und der Note für die Schlussprüfung; sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden;
- e) für Personen, die ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung zugelassen wurden:
-
- bei der zweijährigen beruflichen Grundbildung aus der Note für die Schlussarbeit; sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden,
-
- bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Note für die Schlussarbeit und der Note für die Schlussprüfung; sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden.
Art. 7
Erfahrungsnote Allgemeinbildung
Die Erfahrungsnote Allgemeinbildung ergibt sich aus dem Mittel der Summe der Semesterzeugnisnoten für den allgemeinbildenden Unterricht; sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
Art. 8
Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht
Die Semesterzeugnisnote für den allgemeinbildenden Unterricht ergibt sich aus dem Mittel der Summe der gleich gewichteten Semesterzeugnisnoten beider Lernbereiche; sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
Art. 9
Schlussarbeit
1) Die Schlussarbeit ist im letzten Schuljahr der beruflichen Grundbildung durchzuführen.
2) Sie besteht aus der Erarbeitung eines Produkts während 25 bis 35 Arbeitsstunden und einer Präsentation.
Art. 10
Bewertung der Schlussarbeit
1) Die Schlussarbeit ist auf der Grundlage des Rahmenlehrplans von mindestens zwei Prüfungsexperten zu beurteilen.
2) Zur Bewertung der Schlussarbeit sind der Prozess der Erarbeitung, das Produkt und die Präsentation zu berücksichtigen.
3) Die Prüfungsexperten müssen an der Präsentation teilnehmen.
4) Die Note der Schlussarbeit ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
Art. 11
Schlussprüfung
1) Die Schlussprüfung ist im letzten Schulsemester der beruflichen Grundbildung durchzuführen.
2) Sie besteht aus einer mündlichen Prüfung von 20 Minuten oder einer schriftlichen Prüfung von 150 Minuten.
3) Sie unterliegt einer einheitlichen Prüfungsform.
Art. 12
Bewertung der Schlussprüfung
1) Die Schlussprüfung ist auf der Grundlage des Rahmenlehrplans von mindestens zwei Prüfungsexperten zu beurteilen.
2) Die Note der Schlussprüfung ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
Art. 13
Notenberechnung bei Wiederholung
1) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des allgemeinbildenden Unterrichts während mindestens zwei Semestern wiederholt, ergibt sich die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung:
- a) bei der zweijährigen beruflichen Grundbildungen aus der Note für die Schlussarbeit; die Note ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden;
- b) bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der bisherigen Erfahrungsnote Allgemeinbildung und den neuen Noten für die Schlussarbeit und die Schlussprüfung; die Note ist auf eine Dezimalstelle zu runden.
2) Wird der allgemeinbildende Unterricht während zwei Semestern wiederholt, ergibt sich die Note im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung:
- a) bei der zweijährigen beruflichen Grundbildungen aus der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, wobei für die Berechnung der Erfahrungsnoten nur die neuen Semesterzeugnisnoten zu zählen sind; die Note ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden;
- b) bei der drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildung aus dem Mittel der Summe der Erfahrungsnote Allgemeinbildung, der Note für die Schlussarbeit und der Note für die Schlussprüfung; die Note ist auf eine Dezimalstelle zu runden.
Art. 14
Dispensationen
1) Von der Allgemeinbildung dispensiert wird, wer:
- a) eine berufliche Grundbildung absolviert hat und eine zweite berufliche Grundbildung auf gleicher Stufe wie die erste absolviert; oder
- b) den Berufsmaturitätsunterricht bis und mit dem vorletzten Semester der beruflichen Grundbildung besucht hat.
2) Über weitere Fälle entscheidet das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.
3) Die Dispensation ist im Notenausweis zu vermerken.
IV. Qualitätsentwicklung
Art. 15
Qualitätsentwicklung der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Die Regierung kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung mit der Qualitätsentwicklung der Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung beauftragen.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. Februar 2010 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung, LGBl. 2010 Nr. 29, wird aufgehoben.
Art. 17
Übergangsbestimmungen
1) Lernende, die eine berufliche Grundbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, absolvieren den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nach bisherigem Recht.
2) Kandidierende, die den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung gemäss bisherigem Recht absolviert haben und diesen wiederholen, werden unter Vorbehalt von Abs. 4 nach bisherigem Recht beurteilt.
3) Lernende, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine verkürzte berufliche Grundbildung beginnen, absolvieren den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung nach bisherigem Recht, sofern der Abschluss erfolgt:
- a) bei zweijährigen Grundbildungen vor dem 31. Dezember 2027;
- b) bei dreijährigen Grundbildungen vor dem 31. Dezember 2028;
- c) bei vierjährigen Grundbildungen vor dem 31. Dezember 2029.
4) Das bisherige Recht findet letztmals Anwendung bei beruflichen Grundbildungen mit einem Qualifikationsbereich Allgemeinbildung:
- a) bei zweijährigen Grundbildungen bis zum 31. Dezember 2029;
- b) bei dreijährigen Grundbildungen bis zum 31. Dezember 2030;
- c) bei vierjährigen Grundbildungen bis zum 31. Dezember 2031.
Art. 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
[^1]: Der Rahmenlehrplan des SBFI ist abrufbar unter www.sbfi.admin.ch > Bildung > Berufliche Grundbildung > Allgemein bildender Unterricht
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.