Verordnung vom 30. September 2025 über das Einreise- und Ausreisesystem (EESV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-10-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 71f des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2

Begriffe und Bezeichnungen (Art. 71f Bst. h AuG)

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Datenkatalog des EES und Zugangsberechtigungen

Art. 3

Datenkatalog und Zugangsberechtigungen (Art. 71f Bst. d AuG)

Der Katalog der Daten im EES, die zugangsberechtigten Stellen sowie der Umfang der Zugangsberechtigungen sind im Anhang festgelegt.

III. Verfahren für die Abfrage und den Zugang zu den Daten des EES

Art. 4

Abfragen zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide

1) Die Abfrage des EES zur Prüfung von Visumgesuchen und zum Entscheid über solche Gesuche oder zum Entscheid über die Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums erfolgt direkt über das Zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) anhand eines oder mehrerer der folgenden Daten:

2) Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die zugangsberechtigte Stelle die Daten der Kategorien I, II und V nach dem Anhang abfragen.

Art. 5

Abfrage bei Kontrollen im Hoheitsgebiet Liechtensteins

1) Die Abfrage des EES zur Überprüfung des rechtmässigen Aufenthalts von Drittstaats-angehörigen im Hoheitsgebiet Liechtensteins erfolgt anhand einzelner oder mehrerer personenbezogener Daten oder Daten zu den Reisedokumenten.

2) Ergibt die Suche einen Treffer, so können die vor Ort erfassten biometrischen Daten der betreffenden Person mit deren gespeicherten biometrischen Daten verglichen werden.

3) Ergibt der Vergleich eine Übereinstimmung, so kann die zugangsberechtigte Stelle die Daten der Kategorien I, II, V und VI nach dem Anhang abfragen.

4) Ergibt die Suche keinen Treffer oder zweifelt die abfragende Stelle an der Identität der betreffenden Person, so erfolgt eine Abfrage zur Identifikation.

Art. 6

Erfassung und Aktualisierung von Daten

1) Ergibt die Abfrage des EES zur Überprüfung von Drittstaatsangehörigen nach Art. 5, dass zur betreffenden Person noch kein persönliches EES-Dossier erstellt wurde, so benachrichtigt die abfragende Stelle die zuständige Stelle beim Ausländer- und Passamt; letztere kann ein solches Dossier erstellen.

2) Ergibt die Abfrage, dass zur betreffenden Person der Zeitpunkt der Einreise in den Schengen-Raum oder der Ausreise aus dem Schengen-Raum oder die Einreiseverweigerung im EES nicht erfasst wurde, so benachrichtigt die abfragende Stelle die zuständige Stelle beim Ausländer- und Passamt; letztere kann den Zeitpunkt oder die Einreiseverweigerung erfassen.

3) Ergibt die Abfrage, dass zur betreffenden Person bereits Daten im EES erfasst wurden, so benachrichtigt die abfragende Stelle die zuständige Stelle beim Ausländer- und Passamt; letztere kann diese Daten aktualisieren.

Art. 7

Abfrage zur Identifikation

1) Die Abfrage des EES zur Identifikation von Drittstaatsangehörigen, die möglicherweise bereits unter einer anderen Identität erfasst wurden oder die die Voraussetzungen für eine Einreise in den Schengen-Raum oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, erfolgt anhand der vor Ort erfassten biometrischen Daten. Ist eine Abfrage anhand der biometrischen Daten nicht möglich oder nicht erfolgreich, so hat die Abfrage nach Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu erfolgen.

2) Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die zugangsberechtigte Stelle die Daten der Kategorien I, II und V nach dem Anhang abfragen.

Art. 8

Abfrage des automatisierten Berechnungssystems (Art. 71c Abs. 3 AuG)

1) Die zugangsberechtigten Stellen können das automatisierte Berechnungssystem online abfragen, um zu ermitteln, ob der betreffende Drittstaatsangehörige die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten hat.

2) Das Berechnungssystem liefert die Daten der Kategorie VI nach dem Anhang.

Art. 9

Zugriff auf die durch den Informationsmechanismus generierte Liste (Art. 71f Bst. k AuG)

1) Die folgenden Abteilungen des Ausländer- und Passamtes und der Landespolizei können zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die durch den Informationsmechanismus nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/2226 generierte Liste von Drittstaatsangehörigen, die die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum überschritten haben, zugreifen:

2) Die Liste enthält die Daten der Kategorien I und II nach dem Anhang.

IV. Zentrale Zugangsstelle und Zugang zu den Daten des EES über die zentrale Zugangsstelle zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung

Art. 10

Zentrale Zugangsstelle und zugangsberechtigte Stellen (Art. 71c Abs. 4 und Art. 71f Bst. c AuG)

1) Zentrale Zugangsstelle im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 ist der Fachbereich Internationale Polizeikooperation (IPK) bei der Landespolizei, Abteilung Zentrale Polizeidienste. Dieser kann als zentrale Zugangsstelle im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Daten des EES abfragen.

2) Die Abteilung Kriminalpolizei der Landespolizei ist im Sinne von Art. 71c Abs. 4 AuG berechtigt, zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der IPK als zentrale Zugangsstelle bestimmte Daten des EES zu beantragen.

Art. 11

Verfahren für den Erhalt der Daten (Art. 71c Abs. 4 und Art. 71f Bst. b AuG)

Um Daten des EES zu erhalten, muss die Abteilung Kriminalpolizei bei der IPK ein begründetes Gesuch einreichen.

Art. 12

Voraussetzungen für den Erhalt der Daten (Art. 71c Abs. 4 und Art. 71f Bst. b AuG)

1) Voraussetzungen für den Erhalt der Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat sind, dass:

2) Die IPK überprüft vor der Datenbekanntgabe, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind.

3) Der Erhalt von Daten zur Identifikation von unbekannten Personen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 setzt zusätzlich voraus, dass die nationalen Informationssysteme abgefragt und die nationalen biometrischen Daten überprüft wurden.

4) Keine vorgängige Abfrage in Systemen nach Abs. 3 ist nötig in Fällen, in denen:

Art. 13

Verfahren in dringenden Fällen

In dringenden Fällen, in denen eine unmittelbar drohende Lebensgefahr abgewendet werden muss, die im Zusammenhang mit einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat steht, bearbeitet die IPK das Gesuch unverzüglich und überprüft nachträglich, spätestens binnen sieben Arbeitstagen nach der Bearbeitung des Gesuchs, ob:

Art. 14

Abfrage und Übermittlung der Daten (Art. 71c Abs. 4 und Art. 71f Bst. b AuG)

1) Sind die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe erfüllt, so fragt die IPK die Daten des EES ab.

2) Für die Zwecke nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 erfolgt die Abfrage anhand der personenbezogenen Daten, der visumbezogenen Daten, der Daten zu den Reisedokumenten oder der biometrischen Daten. Ergibt die Suche einen oder mehrere Treffer, so kann die IPK die Daten der Kategorien I bis VI nach dem Anhang an die Abteilung Kriminalpolizei übermitteln.

3) Für den Zweck nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 erfolgt die Abfrage anhand der biometrischen Daten. Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die IPK die Daten der Kategorie I nach dem Anhang an die Abteilung Kriminalpolizei übermitteln.

Art. 15

Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EU) 2017/2226 nicht anwenden (Art. 71c Abs. 4, Art. 71e und 71f Bst. i AuG)

1) Die Mitgliedstaaten der EU nach Art. 71e AuG können ihre Anträge auf Datenzugang an die Abteilung Kriminalpolizei richten.

2) Das Verfahren, die Voraussetzungen für den Erhalt der Daten sowie die Abfrage und Übermittlung der Daten richten sich sinngemäss nach den Art. 11 bis 14.

V. Datenverarbeitung

Art. 16

Löschung von Daten von Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr dem EES unterstehen (Art. 71f Bst. e AuG)

Die Daten der Kategorien I bis VI nach dem Anhang von Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr dem EES unterstehen, werden durch das Ausländer- und Passamt gelöscht, sobald die betroffene Person:

Art. 17

Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten des Informationsmechanismus (Art. 71f Bst. e AuG)

Das Ausländer- und Passamt berichtigt, ergänzt oder löscht Daten von Drittstaatsangehörigen, die vom Informationsmechanismus angezeigt werden, wenn die antragstellende Person nachweist, dass:

VI. Rechte der betroffenen Personen, Datenschutz, Datensicherheit, Datenqualität und Aufsicht über die Datenverarbeitung

Art. 18

Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über die Daten

1) Das Auskunftsrecht richtet sich nach Art. 43 der Verordnung (EU) 2017/2226 sowie der Datenschutzgesetzgebung.

2) Das Ausländer- und Passamt bearbeitet die Auskunftsgesuche.

Art. 19

Recht der betroffenen Personen auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten (Art. 71f Bst. e AuG)

1) Das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten im EES richtet sich nach Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/2226.

2) Das Ausländer- und Passamt bearbeitet die Gesuche zur Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten.

Art. 20

Datensicherheit (Art. 71f Bst. f AuG)

Die Datensicherheit richtet sich nach Art. 43 der Verordnung (EU) 2017/2226 sowie der Datenschutzgesetzgebung.

Art. 21

Statistiken

1) Das Ausländer- und Passamt kann Statistiken zum EES erstellen.

2) Die Zugangsberechtigungen zu diesem Zweck sind im Anhang festgelegt.

3) Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.

Art. 22

Verantwortung für die Datenverarbeitung (Art. 71f Bst. g AuG)

Das Ausländer- und Passamt ist die nationale Behörde nach Art. 39 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2226. Es ist für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben verantwortlich.

Art. 23

Aufsicht über die Datenverarbeitung

1) Der Datenschutzstelle obliegt die Aufsicht über die Datenverarbeitung.

2) Die Datenschutzstelle arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eng mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist sie die nationale Ansprechstelle.

3) Die Datenschutzstelle ist die nationale Aufsichtsbehörde nach Art. 55 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2226. Sie ist für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben verantwortlich.

VII. Schlussbestimmung

Art. 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2025 in Kraft.

Anhang

Datenkatalog, zugangsberechtigte Stellen sowie Umfang der Zugangsberechtigungen im EES

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

(Art. 3, 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und 3, Art. 16 sowie 21 Abs. 2)

Zeichenerklärung

Datenkatalog EES

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.