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Kundmachung vom 7. Oktober 2025 des Beschlusses Nr. 1/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2025-01-09

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Januar 2025

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Januar 2025

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 1/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

"Die EFTA-Staaten werden in vollem Umfang in die Arbeit der mit Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Koordinierungsgruppe der Mitgliedstaaten zur Bewertung von Gesundheitstechnologien und ihrer Untergruppen einbezogen und haben darin die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.

Abweichend vom vorherigen Absatz sind die von den EFTA-Staaten benannten Mitglieder nicht stimmberechtigt. Bei Abstimmungen werden die Standpunkte der von den EFTA-Staaten benannten Mitglieder jedoch auf deren Antrag gesondert erfasst.

Kann kein Konsens erreicht werden, so werden gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2282 abweichende wissenschaftliche Gutachten der EFTA-Staaten, einschliesslich der wissenschaftlichen Argumente, auf die sich diese Gutachten stützen, in die Berichte aufgenommen."

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Abs. 4 Bst. a von Protokoll 1 zu diesem Abkommen gilt nicht für Art. 3."

"Die EFTA-Staaten werden in vollem Umfang in die Arbeit der mit Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Koordinierungsgruppe der Mitgliedstaaten zur Bewertung von Gesundheitstechnologien und ihrer Untergruppen einbezogen und haben darin die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten.

Abweichend vom vorherigen Absatz sind die von den EFTA-Staaten benannten Mitglieder nicht stimmberechtigt. Bei Abstimmungen werden die Standpunkte der von den EFTA-Staaten benannten Mitglieder jedoch auf deren Antrag gesondert erfasst.

Kann kein Konsens erreicht werden, so werden gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/2282 abweichende wissenschaftliche Gutachten der EFTA-Staaten, einschliesslich der wissenschaftlichen Argumente, auf die sich diese Gutachten stützen, in die Berichte aufgenommen."

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Abs. 4 Bst. a von Protokoll 1 zu diesem Abkommen gilt nicht für Art. 3."

Art. 2

In Anhang X des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2 (Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:", geändert durch:

Art. 3

In Protokoll 37 zum EWR-Abkommen wird folgende Nummer eingefügt:

Art. 4

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/2282 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 5

Dieser Beschluss tritt am 9. Januar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 6

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Januar 2025.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 1.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.