Kundmachung vom 7. Oktober 2025 der Beschlüsse Nr. 13/2025, 18/2025 bis 29/2025 und 32/2025 bis 38/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Februar 2025
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. Februar 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 20 die Beschlüsse Nr. 13/2025, 18/2025 bis 29/2025 und 32/2025 bis 38/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1061 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des sicheren Austausches von Datensätzen der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format sowie des Lesezugriffs auf die Übereinstimmungsbescheinigung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 51c (Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32024 R 1061: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1061 der Kommission vom 10. April 2024 (ABl. L, 2024/1061, 11.4.2024)"
-
- Nach Nummer 51e (Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "51f. 32024 R 1061: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1061 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des sicheren Austausches von Datensätzen der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format sowie des Lesezugriffs auf die Übereinstimmungsbescheinigung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/133 der Kommission (ABl. L, 2024/1061, 11.4.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1061 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15zi (Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32024 R 1701: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1701 der Kommission vom 11. März 2024 (ABl. L, 2024/1701, 17.6.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1701 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzzzzzb (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1429 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "12zzzzzzzzzzzc. 32024 D 2411: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2411 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Didecyldimethylammoniumchlorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2411, 16.9.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2411 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 12zzzzzzzzzzzc (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2411 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "12zzzzzzzzzzzd. 32024 R 2576: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2576 der Kommission vom 2. Oktober 2024 zur Genehmigung von 2-Methyl-4-oxo-3-(prop-2-ynyl)cyclopent-2-en-1-yl 2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (Prallethrin) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2576, 3.10.2024)
- 12zzzzzzzzzzze. 32024 R 2635: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2635 der Kommission vom 3. Oktober 2024 zur Genehmigung von Silber-Zink-Zeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 7 und 9 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2635, 4.10.2024)
- 12zzzzzzzzzzzf. 32024 D 2410: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2410 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2410, 16.9.2024)
- 12zzzzzzzzzzzg. 32024 D 2416: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2416 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Pyriproxyfen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2416, 16.9.2024)
- 12zzzzzzzzzzzh. 32024 D 2417: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2417 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2417, 16.9.2024)
- 12zzzzzzzzzzzi. 32024 D 2421: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2421 der Kommission vom 13. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Formaldehyd zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 3 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2421, 16.9.2024)
- 12zzzzzzzzzzzj. 32024 D 2460: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2460 der Kommission vom 16. September 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2460, 17.9.2024)
- 12zzzzzzzzzzzk. 32024 D 2712: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2712 der Kommission vom 23. Oktober 2024 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Phenogen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2712, 28.10.2024)"
-
- Der Text von Nummer 12zzzzzzzzzq (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2101 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2576 und (EU) 2024/2635 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/2401, (EU) 2024/2410, (EU) 2024/2416, (EU) 2024/2417, (EU) 2024/2421, (EU) 2024/2460 und (EU) 2024/2712 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^17].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzp (Durchführungsverordnung (EU) 2024/1768 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "13zzzzzzzzzzzzzzq. 32023 R 0574: Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 der Kommission vom 13. März 2023 mit ausführlichen Vorschriften für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 14.3.2023, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^19].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzq (Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "13zzzzzzzzzzzzzzr. 32023 R 2660: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 der Kommission vom 28. November 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2660, 29.11.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzr (Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "13zzzzzzzzzzzzzzs. 32024 R 2186: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2186 der Kommission vom 3. September 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Captan gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/2186, 4.9.2024)
- 13zzzzzzzzzzzzzzt. 32024 R 2198: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2198 der Kommission vom 4. September 2024 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Folpet gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/2198, 5.9.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2186 und (EU) 2024/2198 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4zzr (Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32023 R 1717: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1717 der Kommission vom 27. Juni 2023 (ABl. L 223 vom 11.9.2023, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1717 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^26]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4zzu (Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2444 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^28]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1ad (Delegierter Beschluss (EU) 2016/310 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1ae. 32024 D 1763: Delegierter Beschluss (EU) 2024/1763 der Kommission vom 14. März 2024 über die Verlängerung der Feststellung der vorläufigen Gleichwertigkeit des in den Vereinigten Staaten geltenden Solvabilitätssystems, das auf Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland anwendbar ist, mit dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beschriebenen System (ABl. L, 2024/1763, 21.6.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses (EU) 2024/1763 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^30].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1b (Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32024 R 2765: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2765 der Kommission vom 24. Juni 2024 (ABl. L, 2024/2765, 25.10.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2765 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^32]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5cw (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/785 der Kommission) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1467 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^34]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
Der Text von Nummer 5czg (Beschluss 2010/166/EU der Kommission) erhält folgende Fassung:"32024 D 0340: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/340 der Kommission vom 22. Januar 2024 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Schiffen in der Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/166/EU (ABl. L, 2024/340, 24.1.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/340 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^36]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 19ad (Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32023 R 2381: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2381 der Kommission vom 29. September 2023 (ABl. L, 2023/2381, 5.10.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2381 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^38]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 42h (Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.