Kundmachung vom 28. Oktober 2025 der aufgrund des Währungsvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlage)
Aufgrund von Art. 1 des Währungsvertrages vom 19. Juni 1980 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, LGBl. 1981 Nr. 52, und aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1996 über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften, LGBl. 1996 Nr. 122, macht die Regierung die im Anhang (Anlage) angeführten auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften kund. Der vollständige Wortlaut dieser schweizerischen Rechtsvorschriften ist in der Bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848 - 1947 (BS) und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) sowie in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) kundgemacht. Diese Sammlungen können bei der Landesbibliothek eingesehen werden und sind zudem unter www.admin.ch (Bundesrecht) abrufbar, wobei sich die massgebliche Fassung der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften nach dieser Kundmachung richtet. Diese Kundmachung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und ersetzt die Kundmachung vom 1. April 2025, LGBl. 2025 Nr. 253.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Bereinigt auf den 30. Juni 2025
Vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten notifiziert am 22. Oktober 2025
Von der Fürstlichen Regierung genehmigt am 28. Oktober 2025
Anhang
Anlage zum Währungsvertrag
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.