Kundmachung vom 28. Oktober 2025 der aufgrund des Patentschutzvertrages im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften (Anlagen I und II)
Aufgrund von Art. 1, 5 und 6 des Vertrages vom 22. Dezember 1978 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag), LGBl. 1980 Nr. 31, und aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1996 über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften, LGBl. 1996 Nr. 122, macht die Regierung die im Anhang 1 (Anlage I) und Anhang 2 (Anlage II) angeführten auf dem Gebiete des Fürstentums Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften kund. Der vollständige Wortlaut dieser schweizerischen Rechtsvorschriften ist in der Bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848 - 1947 (BS) und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) sowie in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) kundgemacht. Diese Sammlungen können bei der Landesbibliothek eingesehen werden und sind zudem unter www.admin.ch (Bundesrecht) abrufbar, wobei sich die massgebliche Fassung der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften nach dieser Kundmachung richtet. Diese Kundmachung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und ersetzt die Kundmachung vom 1. April 2025, LGBl. 2025 Nr. 254.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Bereinigt auf den 30. Juni 2025
Vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten notifiziert am 22. Oktober 2025
Von der Fürstlichen Regierung genehmigt am 28. Oktober 2025
Bereinigt auf den 30. Juni 2025
Vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten notifiziert am 22. Oktober 2025
Von der Fürstlichen Regierung genehmigt am 28. Oktober 2025
Anhang 1
Anlage I zum Patentschutzvertrag
Anhang 2
Anlage II zum Patentschutzvertrag
[^1]: Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2026.
[^2]: Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2026.
[^3]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^4]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^5]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^6]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^7]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^8]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^9]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^10]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^11]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^12]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^13]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^14]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^15]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^16]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^17]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^18]: Das Fürstentum Liechenstein ist selbständiges Mitglied der EFTA.
[^19]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^20]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^21]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^22]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^23]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^24]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^25]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^26]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^27]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^28]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^29]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^30]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^31]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^32]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^33]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^34]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^35]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^36]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^37]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^38]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^39]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^40]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^41]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^42]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^43]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^44]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^45]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^46]: Provisorisch angewendet von der Schweiz ab 1. Juni 2005.
[^47]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
[^48]: Das Fürstentum Liechtenstein ist selbständige Vertragspartei.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.