Verordnung vom 21. Oktober 2025 über nicht kooperative Länder und Gebiete für Steuerzwecke

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-10-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 1147 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 1148 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, Art. 13b des EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetzes (EWR-VDG) vom 6. November 2020, LGBl. 2020 Nr. 504, Art. 20a des EWR-Wertpapierprospekt-Durchführungsgesetzes (EWR-WPPDG) vom 10. Mai 2019, LGBl. 2019 Nr. 159, sowie Art. 181 des Gesetzes vom 19. Dezember 2012 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG), LGBl. 2013 Nr. 49, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:[^1]

Art. 1

Gegenstand und Begriffe

1) Diese Verordnung legt in Durchführung der einschlägigen gesellschafts- und finanzmarktrechtlichen Erlasse die Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke fest.

2) Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind die Begriffe "Drittländer", "Hoheitsgebiete" und "Steuerhoheitsgebiete" gleichbedeutend mit dem Begriff "Länder und Gebiete".

Art. 2

Nicht kooperative Länder und Gebiete sowie Länder und Gebiete, die noch ausstehende Verpflichtungen haben

Unter weitestgehender Berücksichtigung der Anlagen I und II der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union zur EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke sind aufgeführt:

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1

Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke

Anhang 2

Länder und Gebiete, die noch ausstehende Verpflichtungen zur Umsetzung der Standards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich haben

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

(Art. 2 Bst. a)

(Art. 2 Bst. b)

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 113.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.