Kundmachung vom 28. Oktober 2025 der Beschlüsse Nr. 18/2021 bis 20/2021, 25/2021 bis 37/2021, 40/2021 bis 49/2021, 52/2021, 55/2021, 57/2021, 58/2021, 62/2021, 64/2021 bis 68/2021, 71/2021 bis 76/2021, 78/2021 und 80/2021 bis 87/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2020/1682 der Kommission vom 12. November 2020 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel[^48] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EU) 2020/1683 der Kommission vom 12. November 2020 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel[^49], berichtigt in ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 30, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EU) 2020/1684 der Kommission vom 12. November 2020 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel[^50] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Delegierte Beschluss (EU) 2019/1764 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch anwendbare Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Brüstungs- und Geländerbausätzen, die ausschliesslich zur Vermeidung von Abstürzen auf Baustellen bestimmt sind und keine strukturbedingten Vertikallasten tragen[^52], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission vom 19. März 2019 über die Veröffentlichung der Europäischen Bewertungsdokumente für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[^54] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/896 der Kommission vom 28. Mai 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 in Bezug auf Europäische Bewertungsdokumente für Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Innenwände, für Systeme mit mechanisch befestigten flexiblen Dachdichtungsbahnen, für Blechverbundplatten, für elastische Mikrohohlkugeln als Betonzusatzmittel, für Bausätze für Dielenbefestigung und für selbsttragende transparente Dachsysteme mit einer Abdeckung aus Kunststoffplatten[^56] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 der Kommission vom 27. April 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010, (EU) Nr. 1060/2010, (EU) Nr. 1061/2010, (EU) Nr. 1062/2010, (EU) Nr. 626/2011, (EU) Nr. 392/2012 und (EU) Nr. 874/2012 über die Kennzeichnung bestimmter energieverbrauchsrelevanter Produkte[^58] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/987 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch[^60] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Beschluss (EU) 2015/715 der Kommission vom 30. April 2015 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen[^62] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss NR. E7 vom 27. Juni 2019 über die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit und des Datenaustauschs bis zur vollständigen Umsetzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten (EESSI) in den Mitgliedstaaten[^64] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Delegierte Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission vom 23. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen[^66] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang VII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/988 der Kommission vom 12. März 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)[^68] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/657 der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^70] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/744 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuweisung der Ratings externer Ratingagenturen zu einer objektiven Skala von Bonitätsstufen gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^72] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1145 der Kommission vom 31. Juli 2020 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2020 bis 29. September 2020 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit[^74] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1647 der Kommission vom 9. November 2020 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2020 bis 30. Dezember 2020 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit[^76] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1212 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin[^78] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2303 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und zur Koordinierung der zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration und der gruppeninternen Transaktionen[^80] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/590 der Kommission vom 24. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/784 der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 24,25-27,5 GHz[^82] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/667 der Kommission vom 6. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/688/EU der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen in den Frequenzbändern 1920-1980 MHz und 2110-2170 MHz[^83] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Änderung der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 2500-2690 MHz[^84] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1426 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5875-5935 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/671/EG[^86] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1426 wird die Entscheidung 2008/671/EG der Kommission[^87] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 der Kommission vom 15. November 2019 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung von aerodynamischen Luftleiteinrichtungen am hinteren Teil von Fahrzeugen gemäss der Richtlinie 96/53/EG des Rates[^89] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 792/94 der Kommission vom 8. April 1994 zur Festlegung der Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates auf Unternehmen, die die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im Werkverkehr durchführen[^91], ist überholt und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt[^93] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2114 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die vorübergehende Verlängerung aussergewöhnlicher Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Bezug auf die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern[^95] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2115 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die vorübergehende Verlängerung aussergewöhnlicher Massnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Bezug auf Betriebsgenehmigungen[^96] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen[^98] wurde durch die Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind[^99], ersetzt; daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
-
- Die Bekanntmachung der Kommission über Konzentrations- und Kooperationstatbestände nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen[^100] ist nicht mehr anwendbar, da die Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004[^101] aus dem EWR-Abkommen gestrichen wurde; daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
-
- Die Bekanntmachung zu den Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen beziehungsweise Alleinbezugsvereinbarungen[^102] ist nicht mehr anwendbar ist, da die Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83[^103] und (EWG) Nr. 1984/83[^104] nicht mehr in Kraft sind; daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
-
- Die Bekanntmachung der Kommission zu ihrer Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge[^105] ist nicht mehr anwendbar, da die Verordnung (EWG) Nr. 123/85[^106] nicht mehr in Kraft ist; daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
-
- Die Bekanntmachung über Alleinvertriebsverträge mit Handelsvertretern[^107] ist nicht mehr anwendbar, da sie durch die Randnummern 12 bis 20 der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für vertikale Beschränkungen[^108] ersetzt wurde; daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
-
- Die Bekanntmachung über Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine zwischenbetriebliche Zusammenarbeit betreffen[^109] ist nicht mehr anwendbar, da sie durch die Bekanntmachung der Kommission über die Beurteilung kooperativer Gemeinschaftsunternehmen nach Art. 85 EWG-Vertrags[^110] ersetzt wurde; daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
-
- Die Bekanntmachung betreffend die Einfuhr japanischer Erzeugnisse in die Gemeinschaft, auf die der Vertrag von Rom anwendbar ist, ist nicht mehr anwendbar, da sie Anmeldungen gemäss der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Art. 85 und 86 des Vertrages[^111] betrifft, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003[^112] aufgehoben wurde; daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
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- Die Bekanntmachung der Kommission vom 3. September 1986 über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die nicht unter Art. 85 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft fallen[^113] ist nicht mehr anwendbar, da sie durch die Bekanntmachung der Kommission über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäss Art. 81 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht spürbar beschränken (de minimis)[^114] ersetzt wurde; daher sollte die entsprechende Bezugnahme aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden.
-
- Anhang XIV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer und einer befristeten Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie[^116] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung[^118] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Beschluss (EU) 2020/1803 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Druckerzeugnisse, Schreibwaren aus Papier und Papiertragetaschenerzeugnisse[^120] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss (EU) 2020/1804 der Kommission vom 27. November 2020 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für elektronische Displays[^121] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Beschluss (EU) 2020/1805 der Kommission vom 27. November 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU und des Beschlusses (EU) 2016/1349 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und Schuhe sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen[^122] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Beschlüsse 2012/481/EU [^123] und 2014/256/EU der Kommission[^124], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, wurden mit dem Beschluss (EU) 2020/1803 aufgehoben und sind daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Der Beschluss 2009/300/EG der Kommission[^125], der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/1804 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/759 der Kommission vom 8. Juni 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/588 im Hinblick auf die Verwendung effizienter 12-Volt-Generatoren in Pkw, die mit bestimmten alternativen Kraftstoffen betrieben werden können[^127] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Massnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus[^129] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Massnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus den Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht berührt.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2020/535 der Kommission vom 8. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats[^131] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1590 der Kommission vom 19. August 2020 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Berücksichtigung der Entwicklung der Masse der in den Jahren 2016, 2017 und 2018 zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge[^133] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1339 der Kommission vom 23. September 2020 über die Genehmigung gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates einer effizienten Fahrzeugaussenbeleuchtung mit Leuchtdioden als eine innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von bestimmten leichten Nutzfahrzeugen mit Bezug auf das weltweit harmonisierte Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge[^135] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/248 der Kommission vom 21. Februar 2020 zur Festlegung technischer Leitlinien für die Inspektionen gemäss Art. 17 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^137] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2019/1933 der Kommission vom 6. November 2019 zur Erstellung der "Prodcom-Liste" der produzierten Güter gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates[^139] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1681 der Kommission vom 1. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik in Bezug auf die Übermittlungsfristen und die Anpassung der Anhänge I und II[^141] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäss der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten[^143] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2019/1910 der Kommission vom 7. November 2019 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft für das Bezugsjahr 2020 [^145]ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2020/551 der Kommission vom 21. April 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 3[^147] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1874 der Kommission vom 6. November 2019 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Volksrepublik China gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^149]ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1010 der Kommission vom 21. Juni 2016 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen bestimmter Drittländer und Gebiete gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^151] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1155 der Kommission vom 14. Juli 2016 über die Gleichwertigkeit der öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^152] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1156 der Kommission vom 14. Juli 2016 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [^153]ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 41.
[^2]: ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 61.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^4]: ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17.
[^5]: ABl. L 303 vom 25.11.2019, S. 1.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^7]: ABl. L 121 vom 20.4.2020, S. 1.
[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^9]: ABl. L 82 vom 25.3.2019, S. 15.
[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^11]: ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 11.
[^12]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^13]: ABl. L 35 vom 7.2.2020, S. 1.
[^14]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^15]: ABl. L 252 vom 4.8.2020, S. 24.
[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^17]: ABl. L 326 vom 8.10.2020, S. 1.
[^18]: ABl. L 331 vom 12.10.2020, S. 24.
[^19]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^20]: ABl. L 227 vom 16.7.2020, S. 68.
[^21]: ABl. L 227 vom 16.7.2020, S. 72.
[^22]: ABl. L 227 vom 16.7.2020, S. 74.
[^23]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^24]: ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 7.
[^25]: ABl. L 143 vom 6.5.2020, S. 1.
[^26]: ABl. L 143 vom 6.5.2020, S. 6.
[^27]: ABl. L 150 vom 13.5.2020, S. 32.
[^28]: ABl. L 150 vom 13.5.2020, S. 134.
[^29]: ABl. L 150 vom 13.5.2020, S. 138.
[^30]: ABl. L 151 vom 14.5.2020, S. 3.
[^31]: ABl. L 152 vom 15.5.2020, S. 1.
[^32]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^33]: ABl. L 201 vom 25.6.2020, S. 7.
[^34]: ABl. L 206 vom 30.6.2020, S. 5.
[^35]: ABl. L 213 vom 6.7.2020, S. 7.
[^36]: ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 127.
[^37]: ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 133.
[^38]: ABl. L 225 vom 14.7.2020, S. 9.
[^39]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^40]: ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 29.
[^41]: ABl. L 288 vom 3.9.2020, S. 18.
[^42]: ABl. L 297 vom 11.9.2020, S. 1.
[^43]: ABl. L 300 vom 14.9.2020, S. 32.
[^44]: ABl. L 301 vom 15.9.2020, S. 4.
[^45]: ABl. L 302 vom 16.9.2020, S. 24.
[^46]: ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 18.
[^47]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^48]: ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 31.
[^49]: ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 34.
[^50]: ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 42.
[^51]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^52]: ABl. L 270 vom 24.10.2019, S. 81.
[^53]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^54]: ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 78.
[^55]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^56]: ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 69.
[^57]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^58]: ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28.
[^59]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^60]: ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 1.
[^61]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^62]: ABl. L 114 vom 5.5.2015, S. 9.
[^63]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^64]: ABl. C 73 vom 6.3.2020, S. 5.
[^65]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^66]: ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1.
[^67]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^68]: ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 3.
[^69]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^70]: ABl. L 155 vom 18.5.2020, S. 1.
[^71]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^72]: ABl. L 176 vom 5.6.2020, S. 4.
[^73]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^74]: ABl. L 250 vom 3.8.2020, S. 1.
[^75]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^76]: ABl. L 375 vom 10.11.2020, S. 1.
[^77]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^78]: ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 3.
[^79]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^80]: ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 34.
[^81]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^82]: ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 19.
[^83]: ABl. L 156 vom 19.5.2020, S. 6.
[^84]: ABl. L 149 vom 12.5.2020, S. 3.
[^85]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^86]: ABl. L 328 vom 9.10.2020, S. 19.
[^87]: ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 24.
[^88]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^89]: ABl. L 297 vom 18.11.2019, S. 3.
[^90]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^91]: ABl. L 92 vom 9.4.1994, S. 13.
[^92]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^93]: ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1.
[^94]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^95]: ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 1.
[^96]: ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 4.
[^97]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^98]: ABl. C 203 vom 14.8.1990, S. 5.
[^99]: ABl. C 188 vom 4.7.2001, S. 5.
[^100]: ABl. C 203 vom 14.8.1990, S. 10.
[^101]: ABl. L 219 vom 19.6.2004, S. 24.
[^102]: ABl. C 101 vom 13.4.1984, S. 2.
[^103]: ABl. L 173 vom 30.6.1983, S. 1.
[^104]: ABl. L 173 vom 30.6.1983, S. 5.
[^105]: ABl. C 17 vom 18.1.1985, S. 4.
[^106]: ABl. L 15 vom 18.1.1985, S. 16.
[^107]: ABl. P 139 vom 24.12.1962, S. 2921/62.
[^108]: ABl. C 291 vom 13.10.2000, S. 1.
[^109]: ABl. C 75 vom 29.7.1968, S. 3.
[^110]: ABl. C 43 vom 16.2.1993, S. 2.
[^111]: ABl. P 13 vom 21.2.1962, S. 204.
[^112]: ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
[^113]: ABl. C 231 vom 12.9.1986, S. 2.
[^114]: ABl. C 368 vom 22.12.2001, S. 13.
[^115]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^116]: ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1.
[^117]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^118]: ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 55.
[^119]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^120]: ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 53.
[^121]: ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 73.
[^122]: ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 89.
[^123]: ABl. L 223 vom 21.8.2012, S. 55.
[^124]: ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 24.
[^125]: ABl. L 82 vom 28.3.2009, S. 3.
[^126]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^127]: ABl. L 179 vom 9.6.2020, S. 13.
[^128]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^129]: ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10.
[^130]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^131]: ABl. L 124 vom 21.4.2020, S. 1.
[^132]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^133]: ABl. L 360 vom 30.10.2020, S. 8.
[^134]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^135]: ABl. L 313 vom 28.9.2020, S. 4.
[^136]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^137]: ABl. L 51 vom 25.2.2020, S. 4.
[^138]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^139]: ABl. L 309 vom 29.11.2019, S. 1.
[^140]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^141]: ABl. L 258 vom 9.10.2019, S. 1.
[^142]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^143]: ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14.
[^144]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^145]: ABl. L 296 vom 15.11.2019, S. 1.
[^146]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^147]: ABl. L 127 vom 22.4.2020, S. 13.
[^148]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^149]: ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 55.
[^150]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^151]: ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 17.
[^152]: ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 80.
[^153]: ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 83.
[^154]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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