Kundmachung vom 28. Oktober 2025 des Beschlusses Nr. 56/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 56/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016[^1], die mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 190/2019 vom 10. Juli 2019[^2] in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, sollte auch als Änderungsrechtsakt zur Richtlinie 2014/17/EU in Anhang IX des EWR-Abkommens angefügt werden.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31j (Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2019 vom 8. Mai 2019[^4], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1.
[^2]: ABl. L 235 vom 12.9.2019, S. 9.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.