Verordnung vom 18. November 2025 über das Kostenziel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2026

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-11-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 19b Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

Art. 1

Kostenziel

1) Als Kostenziel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird für die Gesamtheit der Leistungserbringer für das Jahr 2026 eine Kostensteigerung von höchstens 2.0 % gegenüber dem Vorjahr festgelegt.

2) Die Teuerung ist im Prozentsatz nach Abs. 1 bereits enthalten.

3) Der Festlegung des Kostenzieles liegen zu Grunde:

4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Kostenziele und die Qualitätssicherung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KQV).

Art. 2

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

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