Verordnung vom 18. November 2025 über das Kostenziel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2026
Aufgrund von Art. 19b Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Kostenziel
1) Als Kostenziel in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wird für die Gesamtheit der Leistungserbringer für das Jahr 2026 eine Kostensteigerung von höchstens 2.0 % gegenüber dem Vorjahr festgelegt.
2) Die Teuerung ist im Prozentsatz nach Abs. 1 bereits enthalten.
3) Der Festlegung des Kostenzieles liegen zu Grunde:
- a) die Daten aus dem Datenpool des Kassenverbandes für die Jahre 2008 bis 2024 sowie das erste Halbjahr 2025;
- b) die Einschätzungen und Prognosen des Amtes für Gesundheit; und
- c) die Stellungnahmen des Kassenverbandes und der Verbände der Leistungserbringer.
4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Kostenziele und die Qualitätssicherung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KQV).
Art. 2
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
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