Finanzgesetz vom 7. November 2025 für das Jahr 2026
Dem nachstehenden vom Landtag aufgrund der Art. 68 und 69 der Verfassung gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
Art. 1
Der gemäss Anlage festgesetzte Landesvoranschlag für das Jahr 2026 wird bewilligt. Die Verwendung der Kredite für neue Ausgaben bleibt der vorgängigen Zustimmung des Landtags vorbehalten.
Art. 2
Der Zuschlag gemäss Art. 23 Abs. 5 Bst. b des Steuergesetzes vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird für das Steuerjahr 2026 mit 150 % festgelegt.
Art. 3
Von den österreichischen Grenzgängerinnen und Grenzgängern wird im Sinne von Art. 15 Abs. 4 des Abkommens vom 5. November 1969 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung, LGBl. 1970 Nr. 37, eine Quellensteuer von 4 % der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit erhoben.
Art. 4
Das Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, wird wie folgt abgeändert:
- a) die in Art. 1 Abs. 3 festgesetzte Gebühr beträgt bis zu 500 Franken;
- b) die in Art. 2 Abs. 5 genannte Höchstgebühr beträgt 10 000 Franken.
Art. 5
Die Gebühren für Beglaubigungen von Unterschriften betragen 10 Franken. Diese Gebühren werden auch eingehoben anstelle der in Art. 123 Abs. 4 Bst. a der Rechtssicherungsordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, genannten Gebühren.
Art. 6
Die Regierung kann zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft des Landes bei Dritten Kredite bis höchstens 50 Millionen Franken und mit einer Laufzeit von höchstens sechs Monaten aufnehmen. Sie kann dieses Geschäft an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 7
Auf Grundlage von Art. 21 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, wird vom erzielten Jagdpachtschilling der einzelnen Jagdreviere einschliesslich des Reinerträgnisses der etwa durch Jagdsachverständige ausgeübten Jagden, ein Anteil von 50 % zur Deckung des Aufwands der Jagdverwaltung und der Wildschadensverhütung einbehalten.
Art. 8
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Der Landtag hat diesen Gesetzesbeschluss als dringlich erklärt.
Anlage
Voranschlag für das Jahr 2026
Erfolgsrechnung
Investitionsrechnung
In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz
gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.