Verordnung vom 9. Dezember 2025 über die Anpassung von Höchstbeträgen nach dem Stipendiengesetz an die Teuerung
Aufgrund von Art. 37 und 38 des Gesetzes vom 20. Oktober 2004 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (Stipendiengesetz; StipG), LGBl. 2004 Nr. 262, verordnet die Regierung:
Art. 1
Anpassung an die Teuerung
Die Höchstbeträge nach dem Stipendiengesetz werden teuerungsbedingt angepasst und betragen in Bezug auf:
- a) die Darlehensschuld nach Art. 9 Abs. 3 StipG: 111 200 Franken;
- b) das Schulgeld nach Art. 10 StipG: 11 120 Franken;
- c) die Kosten für Unterkunft und Verpflegung:
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- nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a StipG: 7 800 Franken;
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- nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b StipG: 5 600 Franken;
- d) die Kosten für Lehrmittel nach Art. 13 Abs. 1 StipG: 1 670 Franken;
- e) die Fahrtkosten nach Art. 14 StipG: 3 110 Franken;
- f) die Pauschale für Basiskosten nach Art. 15 Abs. 1 StipG: 6 670 Franken;
- g) den anerkennbaren Höchstbetrag nach Art. 16 Abs. 1 StipG: 27 800 Franken;
- h) die Höchstbeträge für Abzüge bei der Ermittlung der Eigenleistung:
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- nach Art. 21 Abs. 2 Bst. c bis e StipG: 11 120 Franken;
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- nach Art. 21 Abs. 2 Bst. f und g StipG: 7 784 Franken.
Art. 2
Übergangsbestimmung
Diese Verordnung findet erstmals auf Anträge Anwendung, die sich auf einen Ausbildungsabschnitt beziehen, der mit oder nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.
Art. 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2025 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
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