Verordnung vom 9. Dezember 2025 über den Liechtensteinischen Frequenzzuweisungsplan für das Jahr 2026
Aufgrund von Art. 37 Abs. 4 und Art. 94 des Gesetzes vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2023 Nr. 216, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Frequenzzuweisungsplan
Der Liechtensteinische Frequenzzuweisungsplan für das Jahr 2026 ist im Anhang aufgeführt.
Art. 2
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Anhang
Liechtensteinischer Frequenzzuweisungsplan[^1]
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
[^1]: Der Liechtensteinische Frequenzzuweisungsplan wird im Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Der vollständige Wortlaut des Frequenzzuweisungsplans kann beim Amt für Kommunikation bezogen oder im Internet unter www.ak.llv.li abgerufen werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.