Verordnung vom 9. Dezember 2025 über die Einhebung von Gebühren im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren (VSt-GebV)
Aufgrund von Art. 31 Abs. 4, Art. 79 Abs. 2 und Art. 82 des Gesetzes vom 13. Juni 2025 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (Verwaltungsstrafgesetz; VStG), LGBl. 2025 Nr. 375, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren im Verwaltungsstrafverfahren der erstinstanzlichen Behörden.
Art. 2
Vorbehaltenes Recht
Diese Verordnung lässt besondere Gebührenbestimmungen für erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren in Gesetzen und anderen Verordnungen unberührt.
Art. 3
Entstehung des Gebührenanspruchs und Zahlungsfrist
1) Der Anspruch des Staates auf Gebühren wird mit der Rechtskraft der Gebührenentscheidung begründet.
2) Gebühren sind binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Gebührenentscheidung nach Abs. 1 zu entrichten.
II. Gebührenansätze
Art. 4
Gebühren für Kopien, Ablichtungen und Ausdrucke sowie Dateikopien
Bei der Akteneinsicht werden nachstehende Gebühren eingehoben:
- a) für Kopien, Ablichtungen und Ausdrucke: 1 Franken pro angefangene Seite;
- b) für elektronische Dateikopien im Zusammenhang mit der digitalen Akteneinsicht: je nach Umfang, bis zu 500 Franken.
Art. 5
Gebühren für die Erledigung von Verwaltungsstrafsachen
1) Für Strafentscheidungen, Strafverfügungen, Protokolle im Unterwerfungsverfahren sowie die Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung verweigernde Entscheidungen wird im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Gebühr von 20 bis 10 000 Franken eingehoben.
2) Die Gebühr nach Abs. 1 bemisst sich nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert.
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 6
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.