Verordnung vom 9. Dezember 2025 über die Einhebung von Gebühren im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren (VSt-GebV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-12-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 31 Abs. 4, Art. 79 Abs. 2 und Art. 82 des Gesetzes vom 13. Juni 2025 über das Verwaltungsstrafrecht und das Verwaltungsstrafverfahren (Verwaltungsstrafgesetz; VStG), LGBl. 2025 Nr. 375, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Einhebung von Gebühren im Verwaltungsstrafverfahren der erstinstanzlichen Behörden.

Art. 2

Vorbehaltenes Recht

Diese Verordnung lässt besondere Gebührenbestimmungen für erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren in Gesetzen und anderen Verordnungen unberührt.

Art. 3

Entstehung des Gebührenanspruchs und Zahlungsfrist

1) Der Anspruch des Staates auf Gebühren wird mit der Rechtskraft der Gebührenentscheidung begründet.

2) Gebühren sind binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Gebührenentscheidung nach Abs. 1 zu entrichten.

II. Gebührenansätze

Art. 4

Gebühren für Kopien, Ablichtungen und Ausdrucke sowie Dateikopien

Bei der Akteneinsicht werden nachstehende Gebühren eingehoben:

Art. 5

Gebühren für die Erledigung von Verwaltungsstrafsachen

1) Für Strafentscheidungen, Strafverfügungen, Protokolle im Unterwerfungsverfahren sowie die Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung verweigernde Entscheidungen wird im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Gebühr von 20 bis 10 000 Franken eingehoben.

2) Die Gebühr nach Abs. 1 bemisst sich nach der Bedeutung der Strafsache und dem Aufwand, den ihre Erledigung erfordert.

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 6

Übergangsbestimmung

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

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