Kundmachung vom 9. Dezember 2025 der Beschlüsse Nr. 132/2021, 135/2021 bis 143/2021, 145/2021 bis 153/2021, 155/2021 bis 158/2021 und 160/2021 bis 162/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 23. April 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. April 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 26 die Beschlüsse Nr. 132/2021, 135/2021 bis 143/2021, 145/2021 bis 153/2021, 155/2021 bis 158/2021 und 160/2021 bis 162/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1564 der Kommission vom 6. August 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40c (Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1564 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 15zp (Durchführungsbeschluss 2012/707/EU der Kommission) folgende Fassung:"32020 D 0569: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/569 der Kommission vom 16. April 2020 zur Festlegung eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitgliedstaaten gemäss der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalt sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU der Kommission (ABl. L 129 vom 24.4.2020, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/569 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32020 R 0507: Verordnung (EU) 2020/507 der Kommission vom 7. April 2020 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/507 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:"- 32020 R 2081: Verordnung (EU) 2020/2081 der Kommission vom 14. Dezember 2020 (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 6) - 32020 R 2096: Verordnung (EU) 2020/2096 der Kommission vom 15. Dezember 2020 (ABl. L 425 vom 16.12.2020, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2020/2081 und (EU) 2020/2096 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 12zzzzzzp (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1086 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "12zzzzzzq. 32020 R 1771: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1771 der Kommission vom 26. November 2020 zur Genehmigung der Reaktionsmasse aus Peressigsäure (PAA) und Peroxyoctansäure (POOA) als alten Wirkstoff für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3 und 4 (ABl. L 398 vom 27.11.2020, S. 9)
- 12zzzzzzr. 32020 D 1765: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1765 der Kommission vom 25. November 2020 zur Nichtgenehmigung von Chlorophen als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 (ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 24)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/2160, der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1771 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1765 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 13zzzzzzzzzzze (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1280 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "13zzzzzzzzzzzf. 32020 R 1281: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1281 der Kommission vom 14. September 2020 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Ethametsulfuron-Methyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 301 vom 15.9.2020, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1281 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^17].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzf (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1281 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "13zzzzzzzzzzzg. 32020 R 1498: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1498 der Kommission vom 15. Oktober 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Thiophanatmethyl gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 342 vom 16.10.2020, S. 5)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1498 und (EU) 2020/1511 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1zzp (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32020 D 1574: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1574 der Kommission vom 28. Oktober 2020 (ABl. L 359 vom 29.10.2020, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1574 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzp (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1zzq. 32019 R 1188: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1188 der Kommission vom 14. März 2019 (ABl. L 187 vom 12.7.2019, S. 11)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1188 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zzq (Delegierte Verordnung (EU) 2019/1188 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1zzr. 32019 R 1342: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1342 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf die Luftdurchlässigkeit für Lichtkuppeln aus Kunststoff und Glas sowie Dachluken (ABl. L 211 vom 12.8.2019, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1342 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 6l (Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32020 R 1000: Verordnung (EU) 2020/1000 der Kommission vom 9. Juli 2020 (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 105)"
Art. 2
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 26m (Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32020 R 1000: Verordnung (EU) 2020/1000 der Kommission vom 9. Juli 2020 (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 105)"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/1000 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^28].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zn (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1647 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1zo. 32021 R 0178: Durchführungsverordnung (EU) 2021/178 der Kommission vom 8. Februar 2021 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. Dezember 2020 bis 30. März 2021 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 53 vom 16.2.2021, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/178 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^30].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14ab (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32020 R 0429: Durchführungsverordnung (EU) 2020/429 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 96 vom 30.3.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/429 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^32].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5c (Durchführungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/858 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^34].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66l (Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32020 R 1118: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1118 der Kommission vom 27. April 2020 (ABl. L 243 vom 29.7.2020, S. 1).
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1118 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^36].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 16
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66ne (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32020 R 2193: Durchführungsverordnung (EU) 2020/2193 der Kommission vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 13)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2193 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 24. April 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^38].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 17
Art. 1
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.