Kundmachung vom 9. Dezember 2025 der Beschlüsse Nr. 167/2021 bis 170/2021, 172/2021 bis 176/2021 und 178/2021 bis 185/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Juni 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Juni 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 17 die Beschlüsse Nr. 167/2021 bis 170/2021, 172/2021 bis 176/2021 und 178/2021 bis 185/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2020/1040 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1i (Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/1040 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3.H8 (Beschluss Nr. H8) folgende Nummer eingefügt:
- "3.H9 32020 D 0807(01): Beschluss Nr. H9 vom 17. Juni 2020 zur Verlängerung der in den Art. 67 und 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie im Beschluss Nr. S9 genannten Fristen aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. C 259 vom 7.8.2020, S. 9)"
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. H9 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1b (Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0526: Delegierte Verordnung (EU) 2021/526 der Kommission vom 23. Oktober 2020 (ABl. L 106 vom 26.3.2021, S. 29)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/526 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zo (Durchführungsverordnung (EU) 2021/178 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1zp. 32021 R 0744: Durchführungsverordnung (EU) 2021/744 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2021 bis 29. Juni 2021 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 160 vom 7.5.2021, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/744 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 29bda (Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32020 R 1272: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1272 der Kommission vom 4. Juni 2020 (ABl. L 300 vom 14.9.2020, S. 1) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Art. 22 a wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚16. September 2020‘ durch die Angabe ‚Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2021 vom 11. Juni 2021‘ ersetzt."
-
- Unter Nummer 29bdb (Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32020 R 1273: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1273 der Kommission vom 4. Juni 2020 (ABl. L 300 vom 14.9.2020, S. 6) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Art. 46a wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚16. September 2020‘ durch die Angabe ‚Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2021 vom 11. Juni 2021‘ ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/1272 und (EU) 2020/1273 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bazzh (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/541 der Kommission) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2127 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 5a (Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung vom 12. November 2021 folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Der Text von Nummer 5b (Delegierte Verordnung (EU) 2018/674 der Kommission) erhält mit Wirkung vom 12. November 2021 folgende Fassung:
"32019 R 1745: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1745 der Kommission vom 13. August 2019 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ladepunkte für Kraftfahrzeuge der Klasse L, die landseitige Stromversorgung für Binnenschiffe, die Wasserstoffversorgung für den Strassenverkehr und die Erdgasversorgung für den Strassen- und Schiffsverkehr sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/674 der Kommission (ABl. L 268 vom 22.10.2019, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1745 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32020 D 1241: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1241 der Kommission vom 28. August 2020 (ABl. L 284 vom 1.9.2020, S. 9)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1241 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 56j (Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Der Text von Nummer 56s (Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/1159 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XVIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32o (Richtlinie (EU) 2018/131 des Rates) Folgendes eingefügt:
- "32p. 32017 L 0159: Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Durchführung der Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation, die am 21. Mai 2012 zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) geschlossen wurde (ABl. L 25 vom 31.1.2017, S. 12)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Bezugnahmen auf das Unionsrecht sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2017/159 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^23].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
Anhang XX Kapitel III des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 21aezd (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1119 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32020 D 1714: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1714 der Kommission vom 16. November 2020 (ABl. L 384 vom 17.11.2020, S. 9)"
-
- Unter Nummer 21azc (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1339 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32020 D 1714: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1714 der Kommission vom 16. November 2020 (ABl. L 384 vom 17.11.2020, S. 9)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1714 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^25].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XX Kapitel III des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21aezd (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1119 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 D 0136: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/136 der Kommission vom 4. Februar 2021 (ABl. L 42 vom 5.2.2021, S. 13)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/136 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^27].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21ac (Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "21aca. 32017 H 0948: Empfehlung (EU) 2017/948 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Verwendung von nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge typgenehmigten und gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten bei der Bereitstellung von Verbraucherinformationen gemäss der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 100)"
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung (EU) 2017/948 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang XX Kapitel III des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21az (Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32020 R 2173: Delegierte Verordnung (EU) 2020/2173 der Kommission vom 16. Oktober 2020 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2173 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^31].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21aze (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1035 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "21azf. 32015 L 2193: Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgrossen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1)
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 3 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
‚für Norwegen bedeutet "bestehende Feuerungsanlage" eine Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurde.‘
- b) In Art. 6 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
‚in Norwegen dürfen die SO2-, NOx- und Staubemissionen einer neuen mittelgrossen Feuerungsanlage in die Luft ab dem 20. Dezember 2021 die in Anhang II Teil 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.‘"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/2193 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^33].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 16
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21azf (Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.