Kundmachung vom 9. Dezember 2025 der Beschlüsse Nr. 203/2021, 204/2021, 206/2021, 208/2021, 211/2021, 213/2021, 214/2021 und 216/2021 bis 224/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Juli 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. Juli 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 203/2021, 204/2021, 206/2021, 208/2021, 211/2021, 213/2021, 214/2021 und 216/2021 bis 224/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/621 der Kommission vom 15. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Imidacloprid hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0621: Durchführungsverordnung (EU) 2021/621 der Kommission vom 15. April 2021 (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 120)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/621 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12n (Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0407: Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 der Kommission vom 3. November 2020 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/407 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzr (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1765 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "12zzzzzzs. 32021 D 0098: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/98 der Kommission vom 28. Januar 2021 zur Nichtgenehmigung von Esbiothrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 214)
- 12zzzzzzt. 32021 D 0103: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/103 der Kommission vom 29. Januar 2021 zur Nichtgenehmigung von Kohlendioxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (ABl. L 34 vom 1.2.2021, S. 31)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/98 und (EU) 2021/103 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzg (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1498 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "13zzzzzzzzzzzh. 32020 R 2087: Durchführungsverordnung (EU) 2020/2087 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Mancozeb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 50)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1643 und (EU) 2020/2087 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14 (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2185 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "15. 32020 R 1207: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1207 der Kommission vom 19. August 2020 zur Festlegung von Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Spezifikationen für die Aufbereitung von Einmalprodukten (ABl. L 273 vom 20.8.2020, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1207 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^12].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14af (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/101 der Kommission) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/866 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14ax (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0249: Durchführungsverordnung (EU) 2021/249 der Kommission vom 17. Februar 2021 (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 86)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/249 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 29bdb (Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "29bdc. 32021 R 0528: Delegierte Verordnung (EU) 2021/528 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Mindestinformationen des Dokuments, das der Öffentlichkeit bei einer Ausnahme von der Prospektpflicht im Zusammenhang mit einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots, einer Verschmelzung oder einer Spaltung zur Verfügung zu stellen ist (ABl. L 106 vom 26.3.2021, S. 32)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/528 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31baz (Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission) Folgendes angefügt:", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/529 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bcay (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1308 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "31bcaz. 32021 D 0085: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/85 der Kommission vom 27. Januar 2021 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 29 vom 28.1.2021, S. 27)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/85 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bfh (Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0070: Delegierte Verordnung (EU) 2021/70 der Kommission vom 23. Oktober 2020 (ABl. L 27 vom 27.1.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/70 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird Nummer 21al (Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
-
- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
-
- Anpassung u wird Anpassung v.
-
- Nach Anpassung t wird folgende Anpassung eingefügt:
- "u) In Abs. 2 des Eintrags ,Luftverkehr‘ in der Spalte ,Tätigkeiten‘ der Tabelle in Anhang I gelten Bst. j Abs. 2, Bst. k und Bst. l ab dem 1. Januar 2020."
Art. 2
Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses (EU) 2020/1071 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^26].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 21alm (Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "21aln. 32021 D 0355: Beschluss (EU) 2021/355 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmassnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäss Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 221)
- 21alo. 32021 R 0447: Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäss Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 29)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 und des Beschlusses (EU) 2021/355 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^29].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
Anhang XX Kapitel III des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 21azh (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1232 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "21azi. 32020 D 1806: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1806 der Kommission vom 25. November 2020 über die Genehmigung der Leerlaufsegelfunktion in Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor und in nicht extern aufladbaren Hybridelektro-Personenkraftwagen als innovative Technologie gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse 2013/128/EU, 2013/341/EU, 2013/451/EU, 2013/529/EU, 2014/128/EU, 2014/465/EU, 2014/806/EU, (EU) 2015/158, (EU) 2015/206, (EU) 2015/279, (EU) 2015/295, (EU) 2015/1132, (EU) 2015/2280, (EU) 2016/160, (EU) 2016/265, (EU) 2016/588, (EU) 2016/362, (EU) 2016/587, (EU) 2016/1721, (EU) 2016/1926, (EU) 2017/785, (EU) 2017/1402, (EU) 2018/1876, (EU) 2018/2079, (EU) 2019/313, (EU) 2019/314, (EU) 2020/728, (EU) 2020/1102 und (EU) 2020/1222 der Kommission (ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 91)"
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- Der Text der Nummern 21aed (Durchführungsbeschluss 2013/128/EU der Kommission), 21aee (Durchführungsbeschluss 2013/341/EU der Kommission), 21aef (Durchführungsbeschluss 2013/451/EU der Kommission), 21aeg (Durchführungsbeschluss 2013/529/EU der Kommission), 21aeh (Durchführungsbeschluss 2014/128/EU der Kommission), 21aei (Durchführungsbeschluss 2014/465/EU der Kommission), 21aej (Durchführungsbeschluss 2014/806/EU der Kommission), 21aek (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/158 der Kommission), 21ael (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/206 der Kommission), 21aem (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/279 der Kommission), 21aen (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/295 der Kommission), 21aeo (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1132 der Kommission), 21aep (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2280 der Kommission), 21aeq (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/160 der Kommission), 21aer (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/265 der Kommission), 21aes (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/362 der Kommission), 21aet (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 der Kommission), 21aeu (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/588 der Kommission), 21aev (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1721 der Kommission), 21aew (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1926 der Kommission), 21aex (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/785 der Kommission), 21aeza (Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1402 der Kommission), 21aezb (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2079 der Kommission), 21aeze (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/314 der Kommission), 21aye (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1876 der Kommission), 21ayf (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/313 der Kommission), 21azb (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1102 der Kommission) und 21azg (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1222 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1806 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^60].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
In Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird Art. 3 Abs. 8 Bst. a wie folgt geändert:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.