Verordnung vom 16. Dezember 2025 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse 2010/413/GASP vom 26. Juli 2010, 2011/235/GASP vom 12. April 2011 und (GASP) 2023/1532 vom 20. Juli 2023 des Rates der Europäischen Union sowie in Ausführung der Resolution 2231 (2015) vom 20. Juli 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) In dieser Verordnung bedeuten:
- a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
- c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
- d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
- e) Geldtransfer: jede Transaktion, die mit dem Ziel abgewickelt wird, direkt oder indirekt Gelder zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Empfänger identisch sind;
- f) iranische Person oder Organisation:
-
- der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates;
-
- jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran, ausgenommen diplomatisches Personal der Schweiz und von Drittstaaten, das in offizieller Funktion im Iran tätig ist;
-
- jede juristische Person oder Organisation mit Sitz im Iran;
-
- jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb des Irans, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der Personen oder Organisationen nach Ziff. 1 bis 3 befindet.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 2
Vorbehaltenes Recht
Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.
II. Beschränkungen des Handels
Art. 3
Verbote betreffend doppelt verwendbare Güter
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von doppelt verwendbaren Gütern sowie von doppelt verwendbaren Technologien und Software nach Anhang 1 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 1 sind verboten.
3) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.
4) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für:
- a) Güter, Technologien und Software der Kategorie 5 mit den Exportkontrollnummern 5A002, 5D002 und 5E002;
- b) die Durchfuhr von Gütern mit der Exportkontrollnummer 0A001 sowie von niedrig angereichertem Uran in fertiggestellten Brennelementen, sofern sie ausschliesslich für Leichtwasserreaktoren bestimmt sind, deren Bau vor Dezember 2006 begonnen hat;
- c) Transaktionen, die vom Programm zur technischen Zusammenarbeit der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) in Auftrag gegeben werden;
- d) Güter, die aufgrund von Verpflichtungen Liechtensteins im Rahmen des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) zur Verwendung im Iran bestimmt sind.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen.
6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 und 6 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 4
Bewilligungspflicht für die Lieferung bestimmter doppelt verwendbarer Güter
1) Bewilligungspflichtig sind:
- a) der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von doppelt verwendbaren Gütern sowie doppelt verwendbaren Technologien und Software nach Anhang 2 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran;
- b) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 2.
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO erteilt die Bewilligung. Sie oder es verweigert die Bewilligung, wenn Handlungen nach Abs. 1 zu einer der folgenden Aktivitäten des Iran beitragen könnten:
- a) Aktivitäten im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen oder des Schweren Wassers;
- b) Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen; oder
- c) Aktivitäten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich derer die IAEO Besorgnis geäussert hat oder die von ihr als noch offen bezeichnet werden.
3) Gesuche um Bewilligungen sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 5
Verbote betreffend Güter und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern und Technologien für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen nach Anhang 3 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 sind verboten.
3) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 aus dem Iran sind verboten.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Anhang 3 oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für:
- a) medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
- b) humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 6
Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4, die zur internen Repression verwendet werden können, in den Iran sind verboten.
4) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung oder der Verwendung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 4 sind verboten.
5) Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 4 aus dem Iran sind verboten.
6) Die Verbote nach Abs. 1 bis 4 gelten nicht für gepanzerte Fahrzeuge zum Schutz des diplomatischen und konsularischen Personals der Schweiz im Iran sowie die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter und durch humanitäres Personal.
7) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für:
- a) Transaktionen, die vom Programm zur technischen Zusammenarbeit der IAEO in Auftrag gegeben werden;
- b) Güter, die aufgrund von Verpflichtungen Liechtensteins im Rahmen des CWÜ zur Verwendung im Iran bestimmt sind.
8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 5 bewilligen für:
- a) nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke, für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
- b) Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
9) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 bewilligen, sofern:
- a) die Güter und Technologien für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder andere humanitäre Zwecke bestimmt sind; und
- b) im Fall von Gütern und Technologien, die in den Listen der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und des Trägertechnologie-Kontrollregimes sind, der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zuvor festgestellt hat, dass die Transaktionen nicht zur Entwicklung von Technologien, welche die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten des Iran unterstützen, oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen.
10) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 8 und 9 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 7
Verbote betreffend Ausrüstung, Technologien und Software zu Überwachungszwecken
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologien und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs für die iranische Regierung, für deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie für Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln, ist verboten.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 8
Verbote betreffend Grafit und Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Grafit und Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen nach Anhang 6 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Grafit und Rohmetallen oder Metallhalberzeugnissen nach Anhang 6 sind verboten.
3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Güter nach den Anhängen 1 und 2.
Art. 9
Verbote betreffend Güter der Öl-, Gas- und petrochemischen Industrie
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologien und Software nach Anhang 7 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
2) Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 7 sind verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung von Verträgen im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 3 Bst. b.
Art. 10
Verbote betreffend Rohöl und Erdölprodukte aus dem Iran
1) Der Kauf, die Einfuhr und der Transport von Rohöl oder Erdölprodukten nach Anhang 8 aus dem Iran oder mit Ursprung im Iran nach Liechtenstein oder in die Schweiz sind verboten.
2) Die Gewährung von Finanzmitteln und Finanzhilfen, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Abs. 1 ist verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
- a) den Erwerb von Bunkeröl:
-
- das von einem anderen Drittland als dem Iran hergestellt und geliefert wurde und das für den Antrieb von Schiffsmotoren bestimmt ist;
-
- das für den Antrieb von Motoren eines Schiffs verwendet wird, das durch höhere Gewalt in einen Hafen im Iran oder in iranisches Hoheitsgewässer verbracht worden ist;
- b) die Erfüllung von Geschäften über Rohöl und Erdölerzeugnisse, die vor dem 16. Dezember 2025 vertraglich vereinbart wurden, sofern die Lieferung oder der Erlös aus der Lieferung einer juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründet wurde oder eingetragen ist, zugutekommt;
- c) Rohöl und Erdölerzeugnissen, sofern diese:
-
- vor dem 16. Dezember 2025 aus dem Iran ausgeführt wurden; oder
-
- nach Bst. b oder Art. 33 Abs. 3 aus dem Iran ausgeführt wurden.
Art. 11
Verbote betreffend Edelmetalle und Diamanten
1) Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Edelmetallen und Diamanten nach Anhang 9 direkt oder indirekt an die iranische Regierung, an deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie an Personen oder Organisationen, die im Namen der iranischen Regierung oder auf deren Anweisung handeln oder von ihr kontrolliert werden, sind verboten.
2) Der direkte oder indirekte Erwerb von Edelmetallen und Diamanten nach Anhang 9 von der iranischen Regierung, von deren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen sowie von Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder von ihnen kontrolliert werden, sowie die Einfuhr und der Transport solcher Edelmetalle und Diamanten, sind verboten.
3) Die Bereitstellung von Vermittlungsdiensten und Finanzmitteln für Geschäfte nach Abs. 1 und 2 ist verboten.
Art. 12
Meldepflicht betreffend Banknoten und Münzen
Die Lieferung, der Verkauf und die anderweitige Bereitstellung von auf die iranische Landeswährung lautenden neuen Banknoten und Münzen, die in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz gedruckt oder geprägt wurden, an die iranische Zentralbank müssen der Stabsstelle FIU oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
Art. 13
Meldepflichten betreffend petrochemische Produkte
1) Der Kauf, der Verkauf, die Einfuhr und der Transport von petrochemischen Produkten nach Anhang 10, die sich im Iran befinden, ihren Ursprung im Iran haben oder aus dem Iran ausgeführt wurden, müssen der Stabsstelle FIU oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, einschliesslich Finanzderivaten, Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 müssen der Stabsstelle FIU und im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich gemeldet werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.