Addendum zur Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Finanzkonten (Addendum CRS MCAA)

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 2025-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Asunciòn am 26. November 2024

Zustimmung des Landtags: 5. September 2025

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2026

In der Erwägung, dass die zuständigen Behörden Unterzeichnerinnen der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Finanzkonten (das "Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information" oder "CRS MCAA") sind; in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen kontinuierlich zu fördern, wie dies im Rahmen des bestehenden automatischen Informationsaustauschs nach dem CRS MCAA zum Ausdruck kommt; in der Erwägung, dass das CRS MCAA vorsieht, dass das Recht der Staaten oder Gebiete voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des Gemeinsamen Meldestandards Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat oder Gebiet in Kraft gesetzt wurden, das CRS MCAA für diesen Staat beziehungsweise dieses Gebiet als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird; in der Erwägung, dass der Gemeinsame Meldestandard im Jahr 2023 aktualisiert wurde, um seinen Anwendungsbereich zu ändern und die Meldepflichten und Sorgfaltsverfahren auszuweiten; in der Erwägung, dass mit dem vorliegenden Addendum bestimmte Informationen zu den im Rahmen des CRS MCAA auszutauschenden Informationen hinzugefügt werden sollen, um den durch die Aktualisierung des Gemeinsamen Meldestandards im Jahr 2023 eingeführten zusätzlichen Meldepflichten Rechnung zu tragen; sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

Abschnitt 1

Ergänzungen zu den auszutauschenden Informationen in Bezug auf die meldepflichtigen Konten

1) Vorbehaltlich der Notifikation gemäss Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Bst. a Ziff. i dieses Addendums sind die zusätzlichen Informationen, die gemäss Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des CRS MCAA in Bezug auf jedes meldepflichtige Konto eines anderen Landes oder Gebiets auszutauschen sind, folgende:

Abschnitt 2

Allgemeine Bedingungen

1) Dieses Addendum gilt für die zuständigen Behörden, die auch Unterzeichnerinnen des Addendums sind. Es ist ein integraler Bestandteil des CRS MCAA und die Bestimmungen des CRS MCAA werden sinngemäss auf dieses Addendum angewendet.

2) Eine zuständige Behörde muss dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Addendums oder so bald als möglich danach Folgendes vorlegen:

Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 48/2025

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