Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (CARF MCAA)

Typ Vereinbarung
Veröffentlichung 2025-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Asunciòn am 26. November 2024

Zustimmung des Landtags: 5. September 2025

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2026

In der Erwägung, dass die Staaten oder Gebiete der Unterzeichner der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (die "Vereinbarung") Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung (zusammen das "Amtshilfeübereinkommen", einzeln das "ursprüngliche Amtshilfeübereinkommen" beziehungsweise das "geänderte Amtshilfeübereinkommen") oder unter dieses Amtshilfeübereinkommen fallende Hoheitsgebiete sind; in der Erwägung, dass die Staaten und Gebiete beabsichtigen, die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten durch den weiteren Ausbau ihrer Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen zu fördern; in der Erwägung, dass der Melderahmen für Kryptowerte von der OECD zusammen mit den G20-Staaten zur Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit entwickelt wurde; in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten oder Gebiete meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet oder verpflichten soll, gemäss dem in Abschnitt 2 dieser Vereinbarung vorgesehenen Austauschumfang und den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Melde- und Sorgfaltsverfahren Informationen über bestimmte Kryptowerte zu melden und entsprechende Sorgfaltsverfahren einzuhalten; in der Erwägung, dass das Recht der Staaten oder Gebiete voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen des Melderahmens für Kryptowerte Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat oder Gebiet in Kraft gesetzt wurden, der Begriff "Melderahmen für Kryptowerte" für diesen Staat beziehungsweise für dieses Gebiet als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird; in der Erwägung, dass Kapitel III des Amtshilfeübereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschliesslich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten oder Gebiete gestattet, die bei einem solchen automatischen Austausch anzuwendenden Verfahren zu vereinbaren; in der Erwägung, dass Art. 6 des Amtshilfeübereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Parteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können und der tatsächliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird; in der Erwägung, dass die Staaten oder Gebiete über (i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschliesslicher Verwendung für die im Amtshilfeübereinkommen genannten Zwecke sowie (ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschliesslich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Austauschersuchen sowie für die Durchführung der Bestimmungen von Abschnitt 4 dieser Vereinbarung) verfügen; in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten oder Gebiete beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schliessen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Bezug auf Kryptowerte auf der Grundlage des automatischen Austauschs nach dem Amtshilfeübereinkommen, unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren und vorbehaltlich der im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken; sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

2) Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] grossgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die Vereinbarung anwendenden Staaten oder Gebiete zukommt, wobei diese Bedeutung mit der im Melderahmen für Kryptowerte festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder dem Melderahmen für Kryptowerte nicht definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht der die Vereinbarung anwendenden Staaten oder Gebiete zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat oder Gebiet geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates oder Gebiets zukommt.

Abschnitt 2

Austausch von Informationen in Bezug auf meldepflichtige Personen

1) Gemäss den Art. 6 und 22 des geänderten beziehungsweise des ursprünglichen Amtshilfeübereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem Melderahmen für Kryptowerte wird jede zuständige Behörde die gemäss diesen Vorschriften beschafften und in Unterabschnitt 3 genannten Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behörden automatisch austauschen.

2) Ungeachtet des Unterabschnitts 1 werden die zuständigen Behörden der Staaten oder Gebiete, die in ihrer Notifikation gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Bst. b angegeben haben, dass sie als Staaten oder Gebiete aufgeführt werden sollen, die keinen reziproken Austausch vornehmen, die in Unterabschnitt 3 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Diese Staaten oder Gebiete werden die in Abs. 3 genannten Informationen stets erhalten, werden diese jedoch nicht an die Staaten oder Gebiete übermitteln, die in der vorgenannten Liste der Staaten oder Gebiete, die keinen reziproken Austausch vornehmen, aufgeführt sind.

3) Die auszutauschenden Informationen sind in Bezug auf jede meldepflichtige Person eines anderen Staates oder Gebiets:

Abschnitt 3

Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

1) In Bezug auf Unterabschnitt 3 von Abschnitt 2 und vorbehaltlich der in Abschnitt 7 vorgesehenen Notifikationen, einschliesslich der darin genannten Zeitpunkte, sind Informationen ab dem in der Notifikation nach Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Bst. a genannten Jahr innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn beide Staaten beziehungsweise Gebiete über Rechtvorschriften zur Umsetzung des Melderahmens für Kryptowerte verfügen, denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr gemäss dem in Abschnitt 2 vorgesehenen Umfang und nach den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Melde- und Sorgfaltsverfahren erfolgen müssen.

2) Die zuständigen Behörden werden die in Abschnitt 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem gemeinsamen Schema austauschen.

3) Die zuständigen Behörden übermitteln die Informationen über das Gemeinsame Übertragungssystem der OECD und unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards oder über ein anderes in der Notifikation nach Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Bst. d angegebenes Datenübertragungsverfahren.

Abschnitt 4

Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt hat oder dass ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die geltenden Meldepflichten und Sorgfaltsverfahren nach dem Melderahmen für Kryptowerte nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.

Abschnitt 5

Vertraulichkeit und Vorkehrungen zum Schutz der Daten

1) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im geänderten oder ursprünglichen Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten und in der Notifikation gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Bst. e aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.

2) Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.

Abschnitt 6

Vertraulichkeit und Vorkehrungen zum Schutz der Daten

1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Behörde um Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen ersuchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen ersucht hat, stellt sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle ausgearbeiteten Massnahmen unterrichtet wird, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über sämtliche ausgearbeiteten Massnahmen unterrichten.

2) Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.

Abschnitt 7

Allgemeine Bedingungen

1) Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald als möglich danach Notifikationen an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln: Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung der oben genannten Notifikationen mitteilen.

2) Diese Vereinbarung tritt zwischen zwei zuständigen Behörden an dem Tag in Kraft, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikation nach Unterabschnitt 1 an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermittelt hat, in der gemäss Unterabschnitt 1 Bst. g unter anderem der Staat oder das Gebiet der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist.

3) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt.

4) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden gemäss Unterabschnitt 1 Bst. a, b und e übermittelten Informationen auf der OECD-Website veröffentlichen. Die gemäss Unterabschnitt 1 Bst. c, d, f und g übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt.

5) Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich mitteilt, dass sie festgestellt hat, dass die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam sein. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des Amtshilfeübereinkommens und die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung durch die zuständige Behörde.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.