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Multilaterale Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (GIR MCAA)

Geltender Text a fecha 2026-01-01

Abgeschlossen am 29. September 2025

Zustimmung des Landtags: 7. November 2025

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2026

In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der Multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen ("Vereinbarung") Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen beziehungsweise des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen geänderten Fassung (zusammen "Übereinkommen", einzeln "ursprüngliches Übereinkommen" beziehungsweise "geändertes Übereinkommen") oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind, in der Erwägung, dass die Vorschriften zur weltweiten Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ("Global anti-Base Erosion Rules", GloBE-Vorschriften) vom Inklusiven Rahmen von OECD und G20 zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ("OECD/G20 Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting") erarbeitet wurden, um sicherzustellen, dass bestimmte grosse multinationale Unternehmensgruppen auf die in jedem Staat, in dem sie tätig sind, erzielten Einkünfte ein Mindestmass an Steuern entrichten, in der Erwägung, dass die anerkannten nationalen Mindestergänzungssteuern ("Qualified Domestic Minimum Top-up Taxes", QDMTTs) ebenfalls zur Erreichung dieses Ziels beitragen, in der Erwägung, dass jede in einem umsetzenden Staat belegene Geschäftseinheit nach den GloBE-Vorschriften verpflichtet ist, bei der Steuerverwaltung dieses umsetzenden Staates eine GloBE-Erklärung einzureichen, um die Durchführung der GloBE-Vorschriften zu unterstützen, in der Erwägung, dass die GloBE-Erklärung aus zwei Teilen besteht, nämlich einem allgemeinen Abschnitt, der allgemeine Informationen zur multinationalen Unternehmensgruppe als Ganzes einschliesslich ihrer Unternehmensstruktur und einer kurzen Zusammenfassung der GloBE-Informationen enthält, und einem oder mehreren staatsbezogenen Abschnitten zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und gegebenenfalls der QDMTT in Bezug auf jeden Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, in der Erwägung, dass der Verteilungsansatz, anhand dessen festgestellt wird, welche Abschnitte der GloBE-Erklärung umsetzenden Staaten und Nur-QDMTT-Staaten, in denen die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, jeweils zu übermitteln sind, multilateral vereinbart wird und von der Struktur der multinationalen Unternehmensgruppe und der Rangfolge der Regelungen im Rahmen der GloBE-Vorschriften abhängt, in der Erwägung, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen der GloBE-Vorschriften Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, die Bestimmung des Begriffs "GloBE-Vorschriften" im Sinne dieser Vereinbarung für diesen Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gelten wird, in der Erwägung, dass eine Geschäftseinheit nach den GloBE-Vorschriften von der Verpflichtung zur Einreichung einer GloBE-Erklärung bei der Steuerverwaltung des umsetzenden Staates ihrer Belegenheit entbunden ist, wenn die Erklärung innerhalb der Einreichungsfrist von der obersten Muttergesellschaft oder dem beauftragten einreichenden Rechtsträger eingereicht wird, die beziehungsweise der in einem Staat belegen ist, der mit dem betreffenden umsetzenden Staat eine massgebliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat, in der Erwägung, dass nach der massgeblichen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden die zuständige Behörde eines umsetzenden Staates oder Nur-QDMTT-Staates gemäss dem Verteilungsansatz die einschlägigen Abschnitte der GloBE-Erklärung automatisch von der zuständigen Behörde des Staates erhalten soll, in dem die oberste Muttergesellschaft oder der beauftragte einreichende Rechtsträger belegen ist, in der Erwägung, dass Kapitel III des Übereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschliesslich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinbaren, in der Erwägung, dass Art. 6 des Übereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können, obgleich der tatsächliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird, in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, sich beim automatischen Austausch von Informationen aus GloBE-Erklärungen mit umsetzenden Staaten und Nur-QDMTT-Staaten auf diese Vereinbarung zu stützen, um eine reibungslose und effiziente Umsetzung der GloBE-Vorschriften zu ermöglichen, in der Erwägung, dass diese Vereinbarung eine massgebliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden im Sinne der GloBE-Vorschriften darstellt, in der Erwägung, dass die Staaten, die nach dieser Vereinbarung Informationen zu übermitteln beabsichtigen, zum Zeitpunkt des ersten Austauschs von Informationen aus einer GloBE-Erklärung über die rechtlichen und organisatorischen Strukturen verfügen oder verfügen sollen, welche die inländische Einreichung von GloBE-Erklärungen ermöglichen und den internationalen Austausch von Informationen aus diesen GloBE-Erklärungen gestatten (einschliesslich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Auskunftsersuchen sowie für die Durchführung dieser Vereinbarung), in der Erwägung, dass die umsetzenden Staaten oder Nur-QDMTT-Staaten, die nach dieser Vereinbarung Informationen zu erhalten beabsichtigen, zum Zeitpunkt des ersten Austauschs von Informationen aus einer GloBE-Erklärung über geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschliesslicher Verwendung für die im Übereinkommen genannten Zwecke verfügen oder verfügen sollen, in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schliessen, und zwar unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren sowie vorbehaltlich der im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften, Datenschutzvorkehrungen und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken, in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten in Anerkennung der Vorteile eines Verfahrens der zentralen Einreichung mit anschliessendem Austausch von Informationen aus einer GloBE-Erklärung zwischen den zuständigen Behörden, das eine vereinfachte Vorschrifteneinhaltung fördern und den Aufwand für multinationale Unternehmensgruppen und Steuerverwaltungen verringern kann, darauf hinwirken werden, nach Möglichkeit zwischen den Unterzeichnern dieser Vereinbarung Austauschbeziehungen einzurichten, in der Erwägung, dass diese Vereinbarung den Austausch von Informationen aus einer GloBE-Erklärung mit Nur-QDMTT-Staaten nach dem Verteilungsansatz weiter erleichtert, sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

1) Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

2) Jeder [im englischen und im französischen Wortlaut] grossgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck wird die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den GloBE-Vorschriften festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder in den GloBE-Vorschriften nicht definierte Ausdruck wird, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung haben, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.

Gemäss Art. 6 des Übereinkommens und auf der Grundlage der Angaben der obersten Muttergesellschaft oder des beauftragten einreichenden Rechtsträgers wird jede zuständige Behörde mit allen anderen zuständigen Behörden von Staaten, mit denen sie in einer aktiven Austauschbeziehung nach Abschnitt 8 Abs. 2 steht, die von einer in ihrem Staat belegenen obersten Muttergesellschaft oder einem in ihrem Staat belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger erhaltenen Informationen aus der GloBE-Erklärung der multinationalen Unternehmensgruppe automatisch austauschen, die für diesen Staat gemäss dem Verteilungsansatz einschlägig sind.

1) Im Hinblick auf Abschnitt 2 sind Informationen aus einer GloBE-Erklärung spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates für das Berichtswirtschaftsjahr auszutauschen, auf das sie sich beziehen.

2) Ungeachtet des Abs. 1 sind Informationen aus einer GloBE-Erklärung in Bezug auf das von der zuständigen Behörde in der Notifikation nach Abschnitt 8 Abs. 1 Bst. a angegebene erste Berichtswirtschaftsjahr spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates für dieses Berichtswirtschaftsjahr auszutauschen.

3) Ungeachtet des Abs. 1 werden die zuständigen Behörden Informationen aus einer GloBE-Erklärung, die sie nach Ablauf der Einreichungsfrist des übermittelnden Staates erhalten haben, innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt austauschen.

4) Die zuständigen Behörden werden die Informationen aus GloBE-Erklärungen über ein gemeinsames XML-Schema automatisch austauschen.

5) Die zuständigen Behörden werden die Informationen unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateiaufbereitungsstandards über das Gemeinsame Übermittlungssystem der OECD austauschen.

1) Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass die Berichtigung von Informationen aus einer GloBE-Erklärung in Bezug auf eine im Staat der anderen zuständigen Behörde belegene oberste Muttergesellschaft oder einen im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger erforderlich ist. Wenn die unterrichtete zuständige Behörde zustimmt, dass Informationen aus einer GloBE-Erklärung berichtigt werden müssen, wird sie unverzüglich geeignete Massnahmen ergreifen, um diese berichtigten Informationen von der betreffenden obersten Muttergesellschaft oder dem beauftragten einreichenden Rechtsträger zu beschaffen, und wird die berichtigten Informationen unverzüglich mit allen zuständigen Behörden austauschen, bei denen diese Informationen dem Austausch nach Abschnitt 2 unterliegen.

2) Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde von einer oder mehreren in ihrem Staat belegenen Geschäftseinheiten eine Unterrichtung erhalten hat, dass die GloBE-Erklärung für diese Geschäftseinheiten von der im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen obersten Muttergesellschaft oder dem im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen beauftragten einreichenden Rechtsträger eingereicht wird, dass jedoch die für den Staat der erstgenannten zuständigen Behörde nach dem Verteilungsansatz einschlägigen Informationen aus der GloBE-Erklärung nicht innerhalb der in Abschnitt 3 Abs. 1 beziehungsweise 2 angegebenen Frist ausgetauscht wurden. Die andere zuständige Behörde wird umgehend den Grund für den nicht erfolgten Austausch dieser Informationen feststellen und der erstgenannten zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung diesen Grund mitteilen, gegebenenfalls einschliesslich des voraussichtlichen Austauschtermins für die Informationen aus der GloBE-Erklärung.

1) Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Übereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken.

2) Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird alle anderen zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.

1) Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Behörde um Konsultationen mit einer oder mehreren zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen ersuchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Soweit das geltende Recht dies zulässt, kann jede zuständige Behörde, auf ihren Wunsch auch über das Sekretariat des Koordinierungsgremiums, andere zuständige Behörden, für die diese Vereinbarung wirksam ist, beteiligen, um eine annehmbare Lösung für die Angelegenheit zu finden.

2) Die zuständige Behörde, die nach Abs. 1 um die Konsultationen ersucht hat, stellt gegebenenfalls sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle gefassten Beschlüsse und ausgearbeiteten Massnahmen, aber auch über das Nichtzustandekommen solcher Beschlüsse und Massnahmen, unterrichtet wird, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über alle diese Beschlüsse beziehungsweise Massnahmen unterrichten. Informationen über einzelne Steuerpflichtige, einschliesslich Informationen, welche die Identität des betroffenen Steuerpflichtigen erkennen lassen würden, sind nicht zu erteilen.

3) Informationen aus einer GloBE-Erklärung, die eine zuständige Behörde einer anderen zuständigen Behörde nach dieser Vereinbarung übermittelt hat, können von letzterer mit einer dritten zuständigen Behörde erörtert werden, sofern die erstgenannte zuständige Behörde der dritten zuständigen Behörde dieselben Informationen nach dieser Vereinbarung übermittelt hat.

Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden, für die diese Vereinbarung wirksam ist. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.

1) Eine zuständige Behörde muss dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach eine Notifikation übermitteln,

Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede an einem der oben genannten Inhalte der Notifikation vorzunehmende nachträgliche Änderung notifizieren.

2) Im Sinne des Abschnitt 2 besteht eine aktive Austauschbeziehung nach dieser Vereinbarung ab dem Tag, an dem i) die übermittelnde zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Abs. 1 Bst. a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der empfangenden zuständigen Behörde aufgeführt ist, und ii) die empfangende zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Abs. 1 Bst. b übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der übermittelnden zuständigen Behörde aufgeführt ist.

3) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website zu veröffentlichende Liste führen, der zu entnehmen ist, welche zuständigen Behörden diese Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen welchen zuständigen Behörden eine aktive Austauschbeziehung nach Abs. 2 besteht.

4) Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird den anderen Unterzeichnern die nach Abs. 1 Bst. a und b übermittelten Informationen auf geeignetem Wege zur Verfügung stellen.

5) Eine zuständige Behörde kann eine Austauschbeziehung nach dieser Vereinbarung durch schriftliche Beendigungsanzeige an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums beenden. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die andere zuständige Behörde umgehend über diese Anzeige unterrichten. Die Beendigung wird für Berichtswirtschaftsjahre wirksam, die nach dieser Anzeige beginnen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen wird die Beendigung unmittelbar wirksam, wenn sie auf einen Verstoss gegen die Vertraulichkeitsvorschriften oder ein Versagen der Schutzvorkehrungen zurückzuführen ist.

6) Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angibt, wird die Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 30 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.

Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes vorgesehen ist, wird das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach der Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen unterrichten und sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis setzen, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Abschnitt 1

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

Austausch von Informationen aus GloBE-Erklärungen

Abschnitt 3

Zeitplan und Form des Informationsaustauschs

Abschnitt 4

Zusammenarbeit in Bezug auf Berichtigungen, Einhaltung und Durchsetzung

Abschnitt 5

Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen

Abschnitt 6

Konsultationen

Abschnitt 7

Änderungen

Abschnitt 8

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 9

Sekretariat des Koordinierungsgremiums

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 86/2025