Gesetz vom 7. November 2025 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Transaktionen mit Kryptowerten (CARF-Gesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (nachfolgend "automatischer Informationsaustausch") zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Partnerstaaten nach internationalen Abkommen, die auf Grundlage des Melderahmens für Kryptowerte der OECD einen automatischen Informationsaustausch über Transaktionen mit Kryptowerten vorsehen (nachfolgend "anwendbare Abkommen").
2) Es legt insbesondere fest:
- a) die Pflichten meldender liechtensteinischer Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;
- b) die Rechte und Pflichten der Kryptowert-Nutzer;
- c) die Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung;
- d) die Vertraulichkeit, Datenverarbeitung und Datensicherheit;
- e) die anwendbaren Verfahren;
- f) die Missbrauchsbestimmungen;
- g) die Strafbestimmungen;
- h) die Behördenzusammenarbeit.
3) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
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- Melderahmen für Kryptowerte ("Crypto-Asset Reporting Framework"; "CARF"): der von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelte internationale Rahmen für den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Kryptowerte (einschliesslich der Kommentare) vom 8. Juni 2023;
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- gemeinsamer Meldestandard ("Common Reporting Standard"; "CRS"): der von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelte internationale Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare) vom 29. Oktober 2014 in der Fassung vom 8. Juni 2023;
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- Kryptowert ("Crypto-Asset"): eine digitale Darstellung eines Werts, die auf einer kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern;
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- relevanter Kryptowert ("Relevant Crypto-Asset"): jede Art von Kryptowert, der keine digitale Zentralbankwährung, kein spezifiziertes E-Geld-Produkt und kein sonstiger Kryptowert, für den der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass er nicht für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden kann, ist;
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- digitale Zentralbankwährung ("Central Bank Digital Currency"): eine von einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde ausgegebene digitale Fiat-Währung;
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- spezifiziertes E-Geld-Produkt ("Specified Electronic Money Product"): ein Kryptowert, der:
- a) eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist;
- b) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags für die Durchführung von Zahlungsvorgängen ausgegeben wird;
- c) eine auf dieselbe Fiat-Währung lautende Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt;
- d) von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten bei einer Zahlung akzeptiert wird; und
- e) gemäss den Regulierungsvorschriften, denen der Emittent unterliegt, auf Anfrage des Inhabers des Produkts jederzeit zum Nennwert gegen dieselbe Fiat-Währung rücktauschbar ist.
Der Begriff "spezifiziertes E-Geld-Produkt" umfasst keine Produkte, die ausschliesslich für den Zweck geschaffen wurden, auf Anweisung eines Kunden Geldüberweisungen von diesem an eine andere Person zu ermöglichen. Ein Produkt gilt nicht als ausschliesslich für den Zweck geschaffen, Geldüberweisungen zu ermöglichen, wenn im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des überweisenden Rechtsträgers die mit diesem Produkt verbundenen Geldbeträge entweder nach Erhalt des Überweisungsauftrags länger als 60 Tage gehalten werden oder, falls kein Auftrag erteilt wurde, nach ihrem Eingang länger als 60 Tage gehalten werden;
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- meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ("Reporting Crypto-Asset Service Provider"): eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der gewerblich eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden anbietet und dabei unter anderem als Gegenpartei oder Intermediär auftritt oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellt;
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- meldender liechtensteinischer Anbieter von Krypto-Dienstleistungen: ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der nach Art. 3 Abs. 1 und 2 in Liechtenstein den Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6 unterliegt, ungeachtet davon, ob diese Pflichten nach Art. 3 in Liechtenstein oder in einem Partnerstaat erfüllt werden;
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- relevante Transaktion ("Relevant Transaction"):
- a) ein Tauschgeschäft; und
- b) eine Übertragung von relevanten Kryptowerten;
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- Tauschgeschäft ("Exchange Transaction"):
- a) ein Tausch zwischen relevanten Kryptowerten und Fiat-Währungen; und
- b) ein Tausch zwischen einer oder mehreren Arten relevanter Kryptowerte;
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- meldepflichtige Massenzahlungstransaktion ("Reportable Retail Payment Transaction"): eine Übertragung von relevanten Kryptowerten als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen im Wert von über 50 000 US-Dollar;
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- Übertragung ("Transfer"): eine Transaktion, bei der ein relevanter Kryptowert von einer oder an eine Kryptowertadresse eines Kryptowert-Nutzers oder von einem oder auf ein Kryptowertkonto eines Kryptowert-Nutzers übertragen wird und die Kryptowertadresse oder das Kryptowertkonto nicht vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für diesen Kryptowert-Nutzer geführt wird, wenn der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen anhand seines Kenntnisstands zum Zeitpunkt der Transaktion nicht feststellen kann, dass es sich um ein Tauschgeschäft handelt;
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- Fiat-Währung ("Fiat Currency"): die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der Zentralbank oder Währungsbehörde eines Staates in Form von Banknoten oder Münzen oder in verschiedenen digitalen Formen, einschliesslich Bankreserven und digitaler Zentralbankwährungen, ausgegeben wird. Der Begriff umfasst auch Geschäftsbankgeld und E-Geld-Produkte (einschliesslich spezifizierter E-Geld-Produkte);
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- meldepflichtiger Nutzer ("Reportable User"): ein Kryptowert-Nutzer, der eine meldepflichtige Person ist;
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- Kryptowert-Nutzer ("Crypto-Asset User"): eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der Kunde eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen zum Zwecke der Durchführung relevanter Transaktionen ist. Eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der kein Finanzinstitut und kein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist und als Kryptowert-Nutzer zugunsten oder für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder eines anderen Rechtsträgers als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär handelt, gilt nicht als Kryptowert-Nutzer; stattdessen gilt die andere natürliche Person bzw. der andere Rechtsträger als Kryptowert-Nutzer. Wenn ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für einen Händler oder im Auftrag eines Händlers meldepflichtige Massenzahlungstransaktionen durchführt, muss der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auch den bei dieser Transaktion als Gegenpartei des Händlers auftretenden Kunden hinsichtlich dieser Transaktion als Kryptowert-Nutzer behandeln, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach den innerstaatlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei verpflichtet ist, die Identität dieses Kunden im Rahmen der meldepflichtigen Massenzahlungstransaktion zu überprüfen;
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- als natürliche Person geltender Kryptowert-Nutzer ("Individual Crypto-Asset User"): ein Kryptowert-Nutzer, der eine natürliche Person ist;
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- bestehender als natürliche Person geltender Kryptowert-Nutzer ("Preexisting Individual Crypto-Asset User"): ein als natürliche Person geltender Kryptowert-Nutzer, der zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit einem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterhielt;
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- als Rechtsträger geltender Kryptowert-Nutzer ("Entity Crypto-Asset User"): ein Kryptowert-Nutzer, der ein Rechtsträger ist;
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- bestehender als Rechtsträger geltender Kryptowert-Nutzer ("Preexisting Entity Crypto-Asset User"): ein als Rechtsträger geltender Kryptowert-Nutzer, der zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterhielt;
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- meldepflichtige Person ("Reportable Person"): eine Person eines meldepflichtigen Staates, die keine ausgenommene Person ist;
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- Person eines meldepflichtigen Staates ("Reportable Jurisdiction Person"): ein Rechtsträger oder eine natürliche Person, der bzw. die in einem meldepflichtigen Staat nach dessen Steuerrecht ansässig ist, oder ein Nachlass eines Erblassers, der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet;
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- meldepflichtiger Staat ("Reportable Jurisdiction"): ein Staat:
- a) mit dem ein wirksames Abkommen oder eine wirksame Vereinbarung besteht, wonach Liechtenstein hinsichtlich der in diesem Staat ansässigen meldepflichtigen Personen zum Austausch der in Art. 6 Abs. 2 genannten Informationen verpflichtet ist; und
- b) der von Liechtenstein auf der Liste der meldepflichtigen Staaten geführt wird. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung;
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- beherrschende Personen ("Controlling Person"): natürliche Personen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Begriff die wirtschaftlichen Treugeber, die Treuhänder, gegebenenfalls die Protektoren, die Begünstigten oder den Begünstigtenkreis sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Begriff Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Begriff "beherrschende Personen" ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen von 2012 in der im Juni 2019 hinsichtlich der Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte aktualisierten Fassung vereinbar ist;
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- aktiver Rechtsträger ("Active Entity"): ein Rechtsträger, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- a) weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des Rechtsträgers befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen;
- b) im Wesentlichen alle Tätigkeiten des Rechtsträgers bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Halten der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds (Private-Equity-Fonds), ein Wagniskapitalfonds bzw. Risikokapitalfonds (Venture-Capital-Fonds), ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen (Leveraged-Buyout-Fonds) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschliessend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten;
- c) der Rechtsträger betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der Rechtsträger fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des Rechtsträgers folgt, nicht mehr unter diese Ausnahmeregelung;
- d) der Rechtsträger war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräussert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen;
- e) die Tätigkeit des Rechtsträgers besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, vorausgesetzt, dass die Gruppe dieser verbundenen Unternehmen in erster Linie eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt; oder
- f) der Rechtsträger erfüllt alle folgenden Voraussetzungen:
- aa) er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, ein Wirtschaftsverband, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben wird;
- bb) er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit;
- cc) er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;
- dd) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands; und
- ee) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers müssen bei seiner Liquidation oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des Rechtsträgers oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim;
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- ausgenommene Person ("Excluded Person"):
- a) ein Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden;
- b) ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines in Bst. a beschriebenen Rechtsträgers ist;
- c) ein staatlicher Rechtsträger;
- d) eine internationale Organisation;
- e) eine Zentralbank;
- f) ein Finanzinstitut, das kein in Ziff. 29 Bst. b beschriebenes Investmentunternehmen ist;
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- Finanzinstitut ("Financial Institution"): ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft;
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- Verwahrinstitut ("Custodial Institution"): ein Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:
- a) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet; oder
- b) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;
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- Einlageninstitut ("Depository Institution"): ein Rechtsträger:
- a) der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt; oder
- b) zugunsten von Kunden spezifizierte E-Geld-Produkte oder digitale Zentralbankwährungen hält;
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- Investmentunternehmen ("Investment Entity"): ein Rechtsträger:
- a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden oder im Auftrag eines Kunden ausübt:
- aa) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
- bb) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung; oder
- cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter; oder
- b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein in Bst. a beschriebenes Investmentunternehmen handelt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.