Verordnung vom 18. Dezember 2025 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Transaktionen mit Kryptowerten (CARF-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2025-12-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 22 Bst. b und Ziff. 40 sowie Abs. 2, Art. 35 und 36 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. November 2025 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Transaktionen mit Kryptowerten (CARF-Gesetz), LGBl. 2025 Nr. 589, verordnet die Regierung:

Art. 1

Gegenstand und Bezeichnungen

1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des CARF-Gesetzes das Nähere über:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 2

Partnerstaaten bzw. meldepflichtige Staaten und permanent nicht-reziproke Staaten

1) Die Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten im Sinne des CARF-Gesetzes sind in Anhang 1 aufgeführt.

2) Anhang 1 enthält zudem die Angabe, ob ein Staat nach Abs. 1 als permanent nicht-reziproker Staat gilt. Auf permanent nicht-reziproke Staaten finden folgende Bestimmungen Anwendung:

Art. 3

Befristete Abweichung von der Pflicht zur Wahrnehmung der CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten in Liechtenstein

Ist in Anhang 1 eine Befristung von den Bestimmungen des Art. 3 des CARF-Gesetzes vorgesehen, müssen meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für den angegebenen Zeitraum keine CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten durchführen.

Art. 4

Formulare und Ergänzungsteile für Zwecke einer CARF-Selbstauskunft

1) Anstelle der Verwendung eigener Formulare dürfen meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Rahmen der Ausführung der CARF-Sorgfaltspflichten betreffend Rechtsträger, die als Kryptowert-Nutzer gelten und die keine ausgenommene Personen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 25 des CARF-Gesetzes) sind, folgende Formulare entgegen nehmen:

2) Formulare nach Abs. 1 Bst. a und CARF-Ergänzungsteile nach Abs. 1 Bst. b haben am Ende eine Erklärung des Rechtsträgers zu enthalten, dass der Inhalt des Formulars bzw. des CARF-Ergänzungsteils den Mustern nach Anhang 2 bzw. 3 entspricht.

3) Formulare nach Abs. 1 Bst. a und CARF-Ergänzungsteile nach Abs. 1 Bst. b können mit den entsprechenden Formularen und Ergänzungsteilen für Zwecke einer AIA-Selbstauskunft nach Art. 4a der AIA-Verordnung kombiniert werden.

4) Enthält eine zu anderen Steuerzwecken beschaffte Selbstauskunft bereits gänzlich oder teilweise die nach Art. 5 des CARF-Gesetzes erforderlichen Informationen, so kann im Rahmen der CARF-Selbstauskunft davon abgesehen werden, diese bereits beschafften Informationen erneut einzuholen (Art. 5 Abs. 11 des CARF-Gesetzes). Die Angaben aus einer Selbstauskunft sind gültig, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund der dem meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist.

Art. 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Anhang 1

Liste der Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten

Anhang 2

CARF-Selbstauskunft Rechtsträger

Anhang 3

CARF-Ergänzungsteile für Zwecke einer Selbstauskunft

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

(Art. 2 und 3)

(Art. 4 Abs. 1 Bst. a und 2)

Auf Grundlage der abkommensrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Transaktionen mit Kryptowerten (CARF) ist die ___ (im Folgenden als "meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen" bezeichnet) verpflichtet, die nachfolgenden Informationen des Rechtsträgers einzuholen; der Rechtsträger ist verpflichtet, die entsprechenden Angaben einschliesslich ihrer Änderungen rechtzeitig bekannt zu geben.

Die Angaben dieses Formulars entfalten ohne gegenteilige Bekanntgabe durch den Rechtsträger mit dem Unterschriftsdatum ab der laufenden Meldeperiode ihre Gültigkeit.

(Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet)

Weicht die oben angegebene Adresse von der bisher beim meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dokumentierten Adresse ab, so gilt die Einreichung dieses Formulars gleichzeitig als Mitteilung zur Änderung der bisherigen Adresse für Zwecke der Sorgfaltspflichtverordnung. Bei bestehenden Versandinstruktionen an die bisherige Adresse gelten diese mit der Einreichung dieses Formulars dementsprechend als abgeändert. Bestehende, von der bisherigen Adresse abweichende Versandinstruktionen bleiben hingegen unberührt. [^1] Die Angabe von Postfach- oder "per-" bzw. "z.Hd.-" Adressen sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind als Adresse im Handelsregister eingetragen.

Bitte geben Sie den Status des Rechtsträgers anhand nachfolgender Auswahl an (keine Mehrfachangaben möglich):

Aktiver Rechtsträger □ aktiver Rechtsträger aufgrund aktiver Einkünfte und Vermögenswerte (z.B. eine Handelsgesellschaft, eine Gesellschaft im produzierenden Gewerbe) □ Holding-Gesellschaft, die Teil einer Nicht-Finanzgruppe ist □ Start-Up Rechtsträger, welcher nicht das Geschäft eines Finanzinstitutes aufnimmt □ aktiver Rechtsträger in Liquidation oder Umstrukturierung, welcher nicht als Finanzinstitut tätig war □ Treasury Center, das Teil einer Nicht-Finanzgruppe ist □ gemeinnütziger Rechtsträger (Abschnitt IV Unterabschnitt D Ziff. 11 Bst. f des CARF)

Ausgenommene Person □ Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden □ Verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden □ Staatlicher Rechtsträger □ Internationale Organisation □ Zentralbank

Sonstige Rechtsträger □ Rechtsträger, der kein aktiver Rechtsträger und keine ausgenommene Person ist, einschliesslich Investmentunternehmen nach Abschnitt IV Unterabschnitt E Ziff. 5 Bst. b des CARF ("Typ B Investmentunternehmen")[^2] [^2] Es ist zusätzlich das Formular C oder T "Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person" nach der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) sowie der jeweilige Ergänzungsteil nach der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Transaktionen mit Kryptowerten (CARF-Verordnung) für jede beherrschende Person (Controlling Person) des Rechtsträgers auszufüllen und unterzeichnet beim meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen einzureichen.

Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identification Number; TIN) des Rechtsträgers an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das unter Ziffer 1 angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die entsprechende TIN bzw. in begründeten Ausnahmefällen der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben.

Betreffend steuerliche Ansässigkeit und TIN wird auf die einschlägigen auf der OECD-Website abrufbaren länderspezifischen Informationen hingewiesen (https://www.oecd.org).

[^3] Im Falle mehrerer steuerlicher Ansässigkeitsstaaten dürfen die sogenannten "Tie-Breaker-Regelungen" gemäss Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der steuerlichen Ansässigkeit nicht herangezogen werden; es sind immer sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten anzugeben.

Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei einer Änderung der in diesem Formular gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, eine neue Selbstauskunft einzureichen hat.

Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zum meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.

Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Formular gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.

Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in dieser Selbstauskunft, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 26 Abs. 3 Bst. b des CARF-Gesetzes bestraft wird.

Mit der Unterzeichnung dieses Formulars bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.

(Art. 4 Abs. 1 Bst. b und 2)

Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit der beherrschenden Personen eines sonstigen Rechtsträgers (einschliesslich eines "Typ B Investmentunternehmens").

Feststellung steuerrelevanter Angaben

Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identification Number; TIN) der in Formular C genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular C angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die entsprechende TIN bzw. in begründeten Ausnahmefällen der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben.

Betreffend steuerliche Ansässigkeit und TIN wird auf die einschlägigen auf der OECD-Website abrufbaren länderspezifischen Informationen hingewiesen (https://www.oecd.org).

[^1] Im Falle mehrerer steuerlicher Ansässigkeitsstaaten dürfen die sogenannten "Tie-Breaker-Regelungen" gemäss Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der steuerlichen Ansässigkeit nicht herangezogen werden; es sind immer sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten anzugeben.

Erklärung

Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV (Formular C) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.