Gesetz vom 4. Dezember 2025 über die Gewährleistung bei Konsumentenverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Konsumentengewährleistungsgesetz; KonsGG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich und Zweck
1) Dieses Gesetz gilt für zwischen Unternehmern und Konsumenten (Art. 1 KSchG) geschlossene Verträge über:
- a) den Kauf von Waren - das sind bewegliche körperliche Sachen - einschliesslich solcher, die noch herzustellen sind; sowie
- b) die Bereitstellung digitaler Leistungen gegen:
-
- eine Zahlung; oder
-
- die Hingabe von personenbezogenen Daten des Konsumenten, es sei denn, der Unternehmer verarbeitet diese ausschliesslich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung von rechtlichen Anforderungen.
2) Es gilt nicht für Verträge über:
- a) den Kauf lebender Tiere;
- b) Dienstleistungen, die keine digitalen Dienstleistungen sind, auch wenn der Unternehmer digitale Formen oder Mittel einsetzt, um das Ergebnis der Dienstleistung zu generieren oder es dem Konsumenten zu liefern oder zu übermitteln;
- c) elektronische Kommunikationsdienste nach Art. 2 Ziff. 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972[^2], ausgenommen nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste nach Art. 2 Ziff. 7 der genannten Richtlinie;
- d) Gesundheitsdienstleistungen nach Art. 3 Bst. a der Richtlinie 2011/24/EU[^3];
- e) Glücksspieldienstleistungen, die elektronisch oder mit einer anderen Kommunikationstechnologie auf individuellen Abruf des Konsumenten erbracht werden und einen geldwerten Einsatz erfordern, wie Lotterien, Casinospiele, Pokerspiele und Wetten, einschliesslich Spielen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen;
- f) Finanzdienstleistungen nach Art. 2 Bst. b der Richtlinie 2002/65/EG[^4];
- g) Software, die der Unternehmer im Rahmen einer freien und quelloffenen Lizenz anbietet, sofern der Konsument keine Zahlung leistet und die vom Konsumenten hingegebenen personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschliesslich zur Verbesserung der Sicherheit, der Kompatibilität oder der Interoperabilität dieser speziellen Software verarbeitet werden;
- h) die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn diese der Öffentlichkeit auf eine andere Weise als durch Signalübermittlung als Teil einer Darbietung oder Veranstaltung, wie etwa einer digitalen Kinovorführung, zugänglich gemacht werden;
- i) digitale Inhalte, die nach der Richtlinie (EU) 2019/1024[^5] von öffentlichen Stellen bereitgestellt werden;
- k) Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmassnahmen oder anderen gerichtlichen Massnahmen verkauft werden.
3) Art. 7 gilt auch für Verträge nach Abs. 1, die zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.
4) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen[^6];
- b) Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs[^7].
5) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "digitale Leistungen": digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen;
- b) "digitale Inhalte": Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, einschliesslich solcher, die nach den Anweisungen des Konsumenten entwickelt werden;
- c) "digitale Dienstleistung":
-
- eine Dienstleistung, die dem Konsumenten die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglicht, einschliesslich solcher Dienstleistungen, die nach den Anweisungen des Konsumenten entwickelt werden; oder
-
- eine Dienstleistung, die die gemeinsame Nutzung der vom Konsumenten oder von anderen Nutzern der Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder eine sonstige Interaktion mit diesen Daten ermöglicht, einschliesslich solcher Dienstleistungen, die nach den Anweisungen des Konsumenten entwickelt werden;
- d) "Waren mit digitalen Elementen": bewegliche körperliche Sachen, die ihre Funktionen ohne die in ihnen enthaltenen oder mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen nicht erfüllen können;
- e) "Kompatibilität": die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert oder die digitalen Leistungen konvertiert werden müssen;
- f) "Funktionalität": die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen;
- g) "Interoperabilität": die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, zu funktionieren;
- h) "digitale Umgebung": Hardware, Software und Netzverbindungen aller Art, die vom Konsumenten für den Zugang zu oder die Nutzung von digitalen Leistungen verwendet werden;
- i) "Integration": die Verbindung und die Einbindung von digitalen Leistungen mit den oder in die Komponenten der digitalen Umgebung des Konsumenten, damit die digitalen Leistungen dem Vertrag entsprechend verwendet werden können;
- k) "dauerhafter Datenträger": jedes Medium, das es dem Konsumenten oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
- l) "Haltbarkeit": die Eignung von Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten;
- m) "personenbezogene Daten": personenbezogene Daten nach Art. 4 Ziff. 1 der Verordnung (EU) 2016/679[^8].
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771, ergänzend Anwendung.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 3
Zwingendes Recht
Vereinbarungen, die zum Nachteil des Konsumenten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, sind unwirksam, es sei denn, die Vereinbarung wird erst geschlossen, nachdem der Konsument den Unternehmer vom Mangel verständigt hat.
Art. 4
Gewährleistungspflicht des Unternehmers
Der Unternehmer leistet Gewähr, dass die von ihm übergebene Ware oder die von ihm bereitgestellte digitale Leistung dem Vertrag entspricht, also keinen Mangel aufweist. Er haftet somit dafür, dass:
- a) die von ihm erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften nach Art. 5 sowie die objektiv erforderlichen Eigenschaften nach Art. 6 hat;
- b) gegebenenfalls die Aktualisierungspflicht nach Art. 7 erfüllt wird; und
- c) im Fall des Art. 8 die Montage, Installation oder Integration sachgemäss durchgeführt wird.
Art. 5
Vertraglich vereinbarte Eigenschaften
Der Unternehmer haftet dafür, dass die Ware oder die digitale Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat. Sie muss insbesondere, soweit zutreffend:
- a) ihrer Beschreibung im Vertrag entsprechen sowie die Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstigen Merkmale aufweisen, die sich aus dem Vertrag ergeben;
- b) sich für einen bestimmten, vom Konsumenten angestrebten Zweck eignen, den der Konsument dem Unternehmer spätestens bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebracht hat und dem der Unternehmer zugestimmt hat;
- c) den Anforderungen des Vertrags entsprechend mit Zubehör und Anleitungen, einschliesslich solchen zur Montage oder Installation, ausgestattet sein und im Fall einer digitalen Leistung auch mit Kundendienst bereitgestellt werden;
- d) wie im Vertrag bestimmt, aktualisiert werden.
Art. 6
Objektiv erforderliche Eigenschaften
1) Der Unternehmer haftet überdies dafür, dass die Ware oder die digitale Leistung zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften die objektiv erforderlichen Eigenschaften nach Abs. 2 bis 4 hat. Das gilt nicht, soweit der Konsument bei Vertragsabschluss der Abweichung eines bestimmten Merkmals von den objektiv erforderlichen Eigenschaften ausdrücklich und gesondert zustimmt, nachdem er von dieser Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt wurde.
2) Die Ware oder die digitale Leistung muss:
- a) für die Zwecke geeignet sein, für die derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von EWR- und nationalen Rechtsvorschriften, technischen Normen oder - bei Fehlen solcher technischen Normen - von anwendbaren sektorspezifischen Verhaltenskodizes;
- b) wenn der Unternehmer dem Konsumenten vor Vertragsabschluss eine Warenprobe oder ein Warenmuster zur Verfügung gestellt hat, der Qualität und der Beschreibung dieser Probe oder dieses Musters entsprechen;
- c) wenn der Unternehmer dem Konsumenten vor Vertragsabschluss eine Testversion oder eine Vorschau der digitalen Leistung zur Verfügung gestellt hat, dieser Testversion oder dieser Vorschau entsprechen;
- d) soweit zutreffend, mit jenem Zubehör, einschliesslich Verpackung, Montage- oder Installationsanleitungen und anderen Anleitungen, ausgestattet sein, dessen Erhalt der Konsument vernünftigerweise erwarten kann; und
- e) die Menge, Qualität, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität, Zugänglichkeit, Kontinuität, Sicherheit und sonstigen Merkmale aufweisen, die bei derartigen Waren oder digitalen Leistungen üblich sind und die der Konsument aufgrund der Art der Ware oder der digitalen Leistung und unter Berücksichtigung von öffentlichen Erklärungen, die vom Unternehmer oder einem seiner Vormänner oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, vernünftigerweise erwarten kann.
3) Eine öffentliche Erklärung nach Abs. 2 Bst. e ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer beweist, dass:
- a) er sie nicht kannte und vernünftigerweise nicht kennen konnte;
- b) sie bis Vertragsabschluss in derselben Weise wie jener, in der sie abgegeben wurde, oder in einer vergleichbaren Weise berichtigt wurde; oder
- c) sie die Entscheidung über den Erwerb der Ware oder der digitalen Leistung nicht beeinflussen konnte.
4) Bei digitalen Leistungen muss die neueste bei Vertragsabschluss verfügbare Version bereitgestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für eine solche Vereinbarung gelten die Wirksamkeitserfordernisse nach Abs. 1 Satz 2 nicht.
Art. 7
Aktualisierungspflicht
1) Bei Waren mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Leistungen haftet der Unternehmer auch dafür, dass dem Konsumenten während der in Abs. 2 bestimmten Zeiträume - nach vorheriger Information - jene Aktualisierungen zur Verfügung gestellt werden, die notwendig sind, damit die Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht. Das gilt nicht, soweit der Konsument bei Vertragsabschluss einer Abweichung von der Aktualisierungspflicht ausdrücklich und gesondert zustimmt, nachdem er von dieser Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt wurde.
2) Die Aktualisierungspflicht besteht, wenn:
- a) die digitale Leistung nach dem Vertrag einmal oder mehrmals einzeln bereitzustellen ist, während des Zeitraums, den der Konsument aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und deren digitaler Elemente beziehungsweise der digitalen Leistung und unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags vernünftigerweise erwarten kann; oder
- b) die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, während der gesamten Dauer dieser Bereitstellungspflicht, bei Waren mit digitalen Elementen jedoch mindestens für zwei Jahre nach deren Übergabe.
3) Wenn der Konsument eine Aktualisierung, die ihm nach Abs. 1 zur Verfügung gestellt wurde, nicht innerhalb einer angemessenen Frist installiert, haftet der Unternehmer nicht für einen etwaigen Mangel, der allein auf das Unterbleiben dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern:
- a) der Unternehmer den Konsumenten über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und über die Folgen eines Unterbleibens ihrer Installation informiert hat; und
- b) das Unterbleiben oder die nicht sachgemässe Durchführung der Installation durch den Konsumenten nicht auf eine mangelhafte Installationsanleitung zurückzuführen ist.
Art. 8
Unsachgemässe Montage, Installation oder Integration
1) Ist der Unternehmer nach dem Vertrag zur Montage oder Installation der Ware verpflichtet, so haftet er auch für einen dabei durch sein unsachgemässes Verhalten an der Ware verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die Montage oder Installation vom Konsumenten vorzunehmen war, aber aufgrund eines Fehlers in der vom Unternehmer mitgelieferten Anleitung unsachgemäss durchgeführt wurde. Bei Waren mit digitalen Elementen haftet der Unternehmer auch dann, wenn die fehlerhafte Anleitung nicht von ihm, sondern vom Anbieter des digitalen Elements mitgeliefert wurde.
2) Hat der Unternehmer die digitale Leistung in die digitale Umgebung des Konsumenten integriert, so haftet er auch für einen dabei durch sein unsachgemässes Verhalten an der digitalen Leistung verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die Integration vom Konsumenten vorzunehmen war, aber aufgrund eines Fehlers in der vom Unternehmer bereitgestellten Anleitung unsachgemäss durchgeführt wurde.
II. Gewährleistung beim Warenkauf
Art. 9
Anwendungsbereich
1) Dieses Kapitel findet auf Verträge über den Kauf von Waren nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a Anwendung.
2) Bei Waren mit digitalen Elementen findet dieses Kapitel auch auf die in den Waren enthaltenen oder mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen Anwendung, wenn diese aufgrund des Vertrags mit den Waren bereitzustellen sind, unabhängig davon, ob die Bereitstellung durch den Unternehmer oder einen Dritten geschieht. Im Zweifel gilt die Bereitstellung der digitalen Leistungen als vom Vertrag umfasst.
3) Auf körperliche Datenträger, die nur als Träger digitaler Inhalte dienen, findet dieses Kapitel keine Anwendung.
Art. 10
Gewährleistungsumfang und -frist
1) Der Unternehmer leistet Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der Ware vorliegt und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt.
2) Wenn bei einer Ware mit digitalen Elementen die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, leistet der Unternehmer auch Gewähr für jeden Mangel der digitalen Leistung, der während der Dauer dieser Bereitstellungspflicht auftritt oder hervorkommt, im Fall einer Bereitstellungspflicht von weniger als zwei Jahren jedoch für jeden Mangel der digitalen Leistung, der innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware auftritt oder hervorkommt.
3) Bei Rechtsmängeln leistet der Unternehmer Gewähr, wenn der Mangel bei Übergabe der Ware vorliegt. Im Fall des Abs. 2 leistet der Unternehmer auch Gewähr für jeden Rechtsmangel an der digitalen Leistung, der zu Beginn oder während des Bereitstellungszeitraums beziehungsweise - im Fall einer Bereitstellungspflicht von weniger als zwei Jahren - zu einem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware vorliegt.
4) Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Motorfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Art. 11
Vermutung bei Hervorkommen eines Mangels; Beweislast
1) Bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen ist. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist.
2) Wenn bei einer Ware mit digitalen Elementen die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, so trägt bei Hervorkommen eines Mangels während des Zeitraums nach Art. 10 Abs. 2 der Unternehmer die Beweislast dafür, dass die digitale Leistung während dieses Zeitraums dem Vertrag entsprochen hat.
Art. 12
Rechte aus der Gewährleistung
1) Wenn die Ware mangelhaft ist, kann der Konsument unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen:
- a) die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen;
- b) den Preis mindern; oder
- c) den Vertrag auflösen.
2) Der Konsument kann - vorbehaltlich Abs. 3 und 4 - zunächst nur die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen. Dabei kann der Konsument zwischen Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) und Austausch der Ware wählen, es sei denn, die gewählte Abhilfe wäre unmöglich oder für den Unternehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden. Bei der Beurteilung der Unverhältnismässigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware, die Schwere des Mangels und die mit der anderen Abhilfe für den Konsumenten verbundenen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen.
3) Der Unternehmer kann die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn ihm sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wären. Bei der Beurteilung der Unverhältnismässigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware und die Schwere des Mangels zu berücksichtigen.
4) Das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, hat der Konsument nur dann, wenn:
- a) der Mangel derart schwerwiegend ist, dass eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung gerechtfertigt ist;
- b) der Unternehmer die Herstellung des mangelfreien Zustands - sei es unberechtigt, sei es nach Abs. 3 berechtigt - verweigert;
- c) sich aus den Erklärungen des Unternehmers ergibt oder nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer den mangelfreien Zustand entweder gar nicht oder nicht in angemessener Frist oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Konsumenten herstellen wird;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.