Gesetz vom 4. Dezember 2025 über die Gewährleistung bei Konsumentenverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Konsumentengewährleistungsgesetz; KonsGG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2026-01-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich und Zweck

1) Dieses Gesetz gilt für zwischen Unternehmern und Konsumenten (Art. 1 KSchG) geschlossene Verträge über:

2) Es gilt nicht für Verträge über:

3) Art. 7 gilt auch für Verträge nach Abs. 1, die zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.

4) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

5) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771, ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 3

Zwingendes Recht

Vereinbarungen, die zum Nachteil des Konsumenten von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen, sind unwirksam, es sei denn, die Vereinbarung wird erst geschlossen, nachdem der Konsument den Unternehmer vom Mangel verständigt hat.

Art. 4

Gewährleistungspflicht des Unternehmers

Der Unternehmer leistet Gewähr, dass die von ihm übergebene Ware oder die von ihm bereitgestellte digitale Leistung dem Vertrag entspricht, also keinen Mangel aufweist. Er haftet somit dafür, dass:

Art. 5

Vertraglich vereinbarte Eigenschaften

Der Unternehmer haftet dafür, dass die Ware oder die digitale Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat. Sie muss insbesondere, soweit zutreffend:

Art. 6

Objektiv erforderliche Eigenschaften

1) Der Unternehmer haftet überdies dafür, dass die Ware oder die digitale Leistung zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften die objektiv erforderlichen Eigenschaften nach Abs. 2 bis 4 hat. Das gilt nicht, soweit der Konsument bei Vertragsabschluss der Abweichung eines bestimmten Merkmals von den objektiv erforderlichen Eigenschaften ausdrücklich und gesondert zustimmt, nachdem er von dieser Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt wurde.

2) Die Ware oder die digitale Leistung muss:

3) Eine öffentliche Erklärung nach Abs. 2 Bst. e ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer beweist, dass:

4) Bei digitalen Leistungen muss die neueste bei Vertragsabschluss verfügbare Version bereitgestellt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für eine solche Vereinbarung gelten die Wirksamkeitserfordernisse nach Abs. 1 Satz 2 nicht.

Art. 7

Aktualisierungspflicht

1) Bei Waren mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Leistungen haftet der Unternehmer auch dafür, dass dem Konsumenten während der in Abs. 2 bestimmten Zeiträume - nach vorheriger Information - jene Aktualisierungen zur Verfügung gestellt werden, die notwendig sind, damit die Ware oder die digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht. Das gilt nicht, soweit der Konsument bei Vertragsabschluss einer Abweichung von der Aktualisierungspflicht ausdrücklich und gesondert zustimmt, nachdem er von dieser Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt wurde.

2) Die Aktualisierungspflicht besteht, wenn:

3) Wenn der Konsument eine Aktualisierung, die ihm nach Abs. 1 zur Verfügung gestellt wurde, nicht innerhalb einer angemessenen Frist installiert, haftet der Unternehmer nicht für einen etwaigen Mangel, der allein auf das Unterbleiben dieser Aktualisierung zurückzuführen ist, sofern:

Art. 8

Unsachgemässe Montage, Installation oder Integration

1) Ist der Unternehmer nach dem Vertrag zur Montage oder Installation der Ware verpflichtet, so haftet er auch für einen dabei durch sein unsachgemässes Verhalten an der Ware verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die Montage oder Installation vom Konsumenten vorzunehmen war, aber aufgrund eines Fehlers in der vom Unternehmer mitgelieferten Anleitung unsachgemäss durchgeführt wurde. Bei Waren mit digitalen Elementen haftet der Unternehmer auch dann, wenn die fehlerhafte Anleitung nicht von ihm, sondern vom Anbieter des digitalen Elements mitgeliefert wurde.

2) Hat der Unternehmer die digitale Leistung in die digitale Umgebung des Konsumenten integriert, so haftet er auch für einen dabei durch sein unsachgemässes Verhalten an der digitalen Leistung verursachten Mangel. Dasselbe gilt, wenn die Integration vom Konsumenten vorzunehmen war, aber aufgrund eines Fehlers in der vom Unternehmer bereitgestellten Anleitung unsachgemäss durchgeführt wurde.

II. Gewährleistung beim Warenkauf

Art. 9

Anwendungsbereich

1) Dieses Kapitel findet auf Verträge über den Kauf von Waren nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a Anwendung.

2) Bei Waren mit digitalen Elementen findet dieses Kapitel auch auf die in den Waren enthaltenen oder mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen Anwendung, wenn diese aufgrund des Vertrags mit den Waren bereitzustellen sind, unabhängig davon, ob die Bereitstellung durch den Unternehmer oder einen Dritten geschieht. Im Zweifel gilt die Bereitstellung der digitalen Leistungen als vom Vertrag umfasst.

3) Auf körperliche Datenträger, die nur als Träger digitaler Inhalte dienen, findet dieses Kapitel keine Anwendung.

Art. 10

Gewährleistungsumfang und -frist

1) Der Unternehmer leistet Gewähr für jeden Mangel, der bei Übergabe der Ware vorliegt und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt hervorkommt.

2) Wenn bei einer Ware mit digitalen Elementen die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, leistet der Unternehmer auch Gewähr für jeden Mangel der digitalen Leistung, der während der Dauer dieser Bereitstellungspflicht auftritt oder hervorkommt, im Fall einer Bereitstellungspflicht von weniger als zwei Jahren jedoch für jeden Mangel der digitalen Leistung, der innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware auftritt oder hervorkommt.

3) Bei Rechtsmängeln leistet der Unternehmer Gewähr, wenn der Mangel bei Übergabe der Ware vorliegt. Im Fall des Abs. 2 leistet der Unternehmer auch Gewähr für jeden Rechtsmangel an der digitalen Leistung, der zu Beginn oder während des Bereitstellungszeitraums beziehungsweise - im Fall einer Bereitstellungspflicht von weniger als zwei Jahren - zu einem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware vorliegt.

4) Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Motorfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Art. 11

Vermutung bei Hervorkommen eines Mangels; Beweislast

1) Bei einem Mangel, der innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Ware hervorkommt, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorgelegen ist. Diese Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist.

2) Wenn bei einer Ware mit digitalen Elementen die digitale Leistung nach dem Vertrag fortlaufend über einen bestimmten oder unbestimmten Zeitraum bereitzustellen ist, so trägt bei Hervorkommen eines Mangels während des Zeitraums nach Art. 10 Abs. 2 der Unternehmer die Beweislast dafür, dass die digitale Leistung während dieses Zeitraums dem Vertrag entsprochen hat.

Art. 12

Rechte aus der Gewährleistung

1) Wenn die Ware mangelhaft ist, kann der Konsument unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen:

2) Der Konsument kann - vorbehaltlich Abs. 3 und 4 - zunächst nur die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen. Dabei kann der Konsument zwischen Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) und Austausch der Ware wählen, es sei denn, die gewählte Abhilfe wäre unmöglich oder für den Unternehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden. Bei der Beurteilung der Unverhältnismässigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware, die Schwere des Mangels und die mit der anderen Abhilfe für den Konsumenten verbundenen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen.

3) Der Unternehmer kann die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn ihm sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wären. Bei der Beurteilung der Unverhältnismässigkeit sind unter anderem der Wert der mangelfreien Ware und die Schwere des Mangels zu berücksichtigen.

4) Das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, hat der Konsument nur dann, wenn:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.