Kundmachung vom 10. Februar 2026 der Beschlüsse Nr. 226/2021 und 227/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Juli 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Juli 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 226/2021 und 227/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 der Kommission vom 22. Juni 2021 über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1170[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1170 der Kommission[^2], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 3 (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1170 der Kommission) folgende Fassung:"32021 R 1158: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 der Kommission vom 22. Juni 2021 über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1170 (ABl. L 254 vom 16.7.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang VII des EWR-Abkommens erhält unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) in der Tabelle in Abschnitt E Bst. a Ziff. i die Zeile, die mit dem Wort "Ísland" beginnt, folgende Fassung:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 28. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].Er gilt ab dem 15. April 2021.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Island hat der EFTA-Überwachungsbehörde Aktualisierungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG fallenden Berufen (Arzt) mitgeteilt. Im Einklang mit Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^4], die in Anhang VII des EWR-Abkommens aufgenommen wurde, hat die EFTA-Überwachungsbehörde am 29. Juni 2021 eine Empfehlung[^5] mit den mitgeteilten Änderungen angenommen. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten diese Aktualisierungen in der betreffenden Anpassung der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang VII des EWR-Abkommens berücksichtigt werden.
-
- Anhang VII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 254 vom 16.7.2021, S. 1.
[^2]: ABl. L 264 vom 12.8.2020, S. 1.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^4]: ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
[^5]: Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 173/21/COL vom 29. Juni 2021.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)