Kundmachung vom 10. Februar 2026 der Beschlüsse Nr. 226/2021 und 227/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Juli 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Juli 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 226/2021 und 227/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 der Kommission vom 22. Juni 2021 über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1170[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1170 der Kommission[^2], die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 3 (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1170 der Kommission) folgende Fassung:"32021 R 1158: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 der Kommission vom 22. Juni 2021 über Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1170 (ABl. L 254 vom 16.7.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1158 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang VII des EWR-Abkommens erhält unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) in der Tabelle in Abschnitt E Bst. a Ziff. i die Zeile, die mit dem Wort "Ísland" beginnt, folgende Fassung:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 28. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].Er gilt ab dem 15. April 2021.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Island hat der EFTA-Überwachungsbehörde Aktualisierungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG fallenden Berufen (Arzt) mitgeteilt. Im Einklang mit Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^4], die in Anhang VII des EWR-Abkommens aufgenommen wurde, hat die EFTA-Überwachungsbehörde am 29. Juni 2021 eine Empfehlung[^5] mit den mitgeteilten Änderungen angenommen. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten diese Aktualisierungen in der betreffenden Anpassung der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang VII des EWR-Abkommens berücksichtigt werden.
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- Anhang VII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 254 vom 16.7.2021, S. 1.
[^2]: ABl. L 264 vom 12.8.2020, S. 1.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^4]: ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
[^5]: Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 173/21/COL vom 29. Juni 2021.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.