Kundmachung vom 10. Februar 2026 des Beschlusses Nr. 228/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2026-02-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Juli 2021

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. Juli 2021

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 228/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Art. 1 Abs. 5 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird Folgendes angefügt:"- 32021 R 0697: Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149)

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^2].Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Erklärung der EFTA-Staaten zu dem Beschluss Nr. 228/2021 vom 28. Juli 2021 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zwecks Ausweitung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten am Europäischen Verteidigungsfonds

Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

[zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt]

Mit diesem Beschluss wird die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten am Europäischen Verteidigungsfonds ausgeweitet. Die EFTA-Staaten sind der Auffassung, dass Verteidigungsangelegenheiten nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Annahme dieses Beschlusses daher den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens nicht über die Beteiligung der EFTA-Staaten am Europäischen Verteidigungsfonds hinaus auf Verteidigungsangelegenheiten ausweitet. Die EFTA-Staaten betonen zudem, dass Island und Liechtenstein sich nicht am Europäischen Verteidigungsfonds beteiligen und keinen finanziellen Beitrag dazu leisten.

[^1]: ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.