Kundmachung vom 10. Februar 2026 des Beschlusses Nr. 228/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Juli 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. Juli 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 228/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092[^1] ausgeweitet werden.
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- Die EFTA-Staaten sollten ab dem 1. Januar 2021 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/697 beteiligt werden, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2021 mitgeteilt wird.
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- Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Massnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2021 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Einrichtungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen.
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- Die Bedingungen für die Beteiligung der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Art. 81, festgelegt.
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- Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2021 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Art. 1 Abs. 5 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird Folgendes angefügt:"- 32021 R 0697: Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149)
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^2].Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Erklärung der EFTA-Staaten zu dem Beschluss Nr. 228/2021 vom 28. Juli 2021 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zwecks Ausweitung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten am Europäischen Verteidigungsfonds
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt]
Mit diesem Beschluss wird die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten am Europäischen Verteidigungsfonds ausgeweitet. Die EFTA-Staaten sind der Auffassung, dass Verteidigungsangelegenheiten nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Annahme dieses Beschlusses daher den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens nicht über die Beteiligung der EFTA-Staaten am Europäischen Verteidigungsfonds hinaus auf Verteidigungsangelegenheiten ausweitet. Die EFTA-Staaten betonen zudem, dass Island und Liechtenstein sich nicht am Europäischen Verteidigungsfonds beteiligen und keinen finanziellen Beitrag dazu leisten.
[^1]: ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.