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Kundmachung vom 10. Februar 2026 der Beschlüsse Nr. 237/2021 bis 242/2021, 244/2021, 245/2021, 249/2021, 253/2021, 257/2021, 258/2021, 260/2021, 261/2021, 263/2021, 265/2021 und 269/2021 bis 273/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2021-09-25

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2021

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. September 2021

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 21 die Beschlüsse Nr. 237/2021 bis 242/2021, 244/2021, 245/2021, 249/2021, 253/2021, 257/2021, 258/2021, 260/2021, 261/2021, 263/2021, 265/2021 und 269/2021 bis 273/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/556 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15x (Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32020 R 1737: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1737 der Kommission vom 14. Juli 2020 (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1737 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2101, (EU) 2020/2104, (EU) 2020/2105, (EU) 2021/52, (EU) 2021/79, (EU) 2021/80, (EU) 2021/81, (EU) 2021/129, (EU) 2021/134, (EU) 2021/413, (EU) 2021/427, (EU) 2021/459 und (EU) 2021/464 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^22].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9cb (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/904 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10b (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1126 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11b (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1126 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 3

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/1272 und (EU) 2021/1273 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^27].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10d (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1273 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11d (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1273 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

Art. 3

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/1380, (EU) 2021/1381 und (EU) 2021/1382 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^31].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zp (Durchführungsverordnung (EU) 2021/744 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1354 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^33].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bah (Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0527: Delegierte Verordnung (EU) 2021/527 der Kommission vom 15. Dezember 2020 (ABl. L 106 vom 26.3.2021, S. 30)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/527 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^35].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15c (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1916 der Kommission) Folgendes angefügt:", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/349 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^37].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37dk (Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission) Folgendes angefügt:", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/701 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^39].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66p (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0699: Delegierte Verordnung (EU) 2021/699 der Kommission vom 21. Dezember 2020 (ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/699 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^41].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 12

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66q (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0685: Durchführungsverordnung (EU) 2021/685 der Kommission vom 22. April 2021 (ABl. L 143 vom 27.4.2021, S. 6)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/685 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^43].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 13

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0883: Durchführungsverordnung (EU) 2021/883 der Kommission vom 1. Juni 2021 (ABl. L 194 vom 2.6.2021, S. 22)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/883 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^45].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 14

Art. 1

In Anhang XX erhält der Text von Nummer 2k (Entscheidung 2009/607/EG der Kommission) folgende Fassung:"32021 D 0476: Beschluss (EU) 2021/476 der Kommission vom 16. März 2021 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Hartbeläge (ABl. L 99 vom 22.3.2021, S. 37)"

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses (EU) 2021/476 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^48].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 15

Art. 1
Art. 1 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^51].Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 16

Art. 1

In Art. 3 Abs. 7 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Buchstabe angefügt:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^53].Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 17

Art. 1

In Protokoll 31 des EWR-Abkommens wird in Art. 10 Abs. 8 Bst. d (Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) unter dem Gedankenstrich folgender Untergedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0836: Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 1)

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^55].Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 18

Art. 1

Art. 15 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

"Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Abs. 8 unter dem ersten Gedankenstrich genannten Tätigkeiten der Gemeinschaft ab dem 1. Januar 1999, an den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2003, an den unter dem dritten Gedankenstrich genannten Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2014 und an den unter dem vierten Gedankenstrich genannten Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2021."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^57].Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 19

Art. 1

In Art. 16 Abs. 1 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32021 R 0522: Verordnung (EU) Nr. 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit (‚EU4Health-Programm‘) für den Zeitraum 2021-2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1)

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^59].Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 20

Art. 1

In Art. 1 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Absatz angefügt:

"14)

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^60].Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss Nr. 272/2021 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zur Fortsetzung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei der Vorbereitenden Massnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung

Anhang 21

Art. 1

Art. 5 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

"14) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2021 an den Massnahmen, die aus der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021 finanziert werden:- Haushaltslinie 07 20 03 01: ,Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Massnahmen für Migranten, einschliesslich Migranten aus Drittländern‘. Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 beginnt, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig gelten, sofern der Beschluss Nr. 273/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. September 2021 vor Ende der Massnahme in Kraft tritt."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^61].Er gilt ab dem 1. Januar 2021.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Mit diesem Beschluss wird die Zusammenarbeit der Vertragsparteien ausgeweitet, um die Beteiligung der EFTA-Staaten an der vorbereitenden Massnahme der Union im Bereich der Verteidigungsforschung fortzusetzen. Die EFTA-Staaten sind der Auffassung, dass Verteidigungsangelegenheiten nicht in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Annahme dieses Beschlusses daher den Geltungsbereich des EWR-Abkommens nicht über die Beteiligung der EFTA-Staaten an dieser Vorbereitenden Massnahme hinaus auf Verteidigungsangelegenheiten ausweitet. Die EFTA-Staaten betonen zudem, dass Island und Liechtenstein sich nicht an dieser Vorbereitenden Massnahme beteiligen und keinen finanziellen Beitrag dazu leisten.

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 7.

[^2]: ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 13.

[^3]: ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 22.

[^4]: ABl. L 238 vom 16.9.2017, S. 44.

[^5]: ABl. L 26 vom 30.1.2020, S. 26.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 1.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 425 vom 16.12.2020, S. 79.

[^10]: ABl. L 425 vom 16.12.2020, S. 93.

[^11]: ABl. L 425 vom 16.12.2020, S. 96.

[^12]: ABl. L 23 vom 25.1.2021, S. 13.

[^13]: ABl. L 29 vom 28.1.2021, S. 8.

[^14]: ABl. L 29 vom 28.1.2021, S. 10.

[^15]: ABl. L 29 vom 28.1.2021, S. 12.

[^16]: ABl. L 40 vom 4.2.2021, S. 11.

[^17]: ABl. L 42 vom 5.2.2021, S. 4.

[^18]: ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 32.

[^19]: ABl. L 84 vom 11.3.2021, S. 21.

[^20]: ABl. L 91 vom 17.3.2021, S. 4.

[^21]: ABl. L 94 vom 18.3.2021, S. 1.

[^22]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^23]: ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1.

[^24]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^25]: ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 148.

[^26]: ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 151.

[^27]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^28]: ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 35.

[^29]: ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 38.

[^30]: ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 41.

[^31]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^32]: ABl. L 291 vom 13.8.2021, S. 24.

[^33]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^34]: ABl. L 106 vom 26.3.2021, S. 30.

[^35]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^36]: ABl. L 63 vom 3.3.2020, S. 1.

[^37]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^38]: ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 37.

[^39]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^40]: ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 1.

[^41]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^42]: ABl. L 143 vom 27.4.2021, S. 6.

[^43]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^44]: ABl. L 194 vom 2.6.2021, S. 22.

[^45]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^46]: ABl. L 99 vom 22.3.2021, S. 37.

[^47]: ABl. L 208 vom 12.8.2009, S. 21.

[^48]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^49]: ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1.

[^50]: ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 61.

[^51]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^52]: ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53.

[^53]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^54]: ABl. L 185 vom 26.5.2021, S. 1.

[^55]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^56]: ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21.

[^57]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^58]: ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1.

[^59]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^60]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^61]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.