Kundmachung vom 10. Februar 2026 der Beschlüsse Nr. 250/2021 bis 252/2021 und 254/2021 bis 256/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2026-02-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2021

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 250/2021 bis 252/2021 und 254/2021 bis 256/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 37p (Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 42i (Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2020/700 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2021 vom 24. September 2021[^3], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 37aq (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1795 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/1429 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 247/2021 vom 24. September 2021[^6], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37ar (Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2180 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 251/2021 vom 24. September 2021[^9], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch:- 32020 R 0779: Durchführungsverordnung (EU) 2020/779 der Kommission vom 12. Juni 2020 (ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 6)"

", geändert durch:- 32020 R 0778: Durchführungsverordnung (EU) 2020/778 der Kommission vom 12. Juni 2020 (ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 4)"

", geändert durch:- 32020 R 0780: Durchführungsverordnung (EU) 2020/780 der Kommission vom 12. Juni 2020 (ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 8)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/778, (EU) 2020/779 und (EU) 2020/780 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2021 vom 24. September 2021[^14], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch:- 32020 R 0781: Durchführungsverordnung (EU) 2020/781 der Kommission vom 12. Juni 2020 (ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 11)"

", geändert durch:- 32020 R 0782: Delegierte Verordnung (EU) 2020/782 der Kommission vom 12. Juni 2020 (ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 14)"

", geändert durch:- 32020 R 0777: Durchführungsverordnung (EU) 2020/777 der Kommission vom 12. Juni 2020 (ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/782 und der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/777 und (EU) 2020/781 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2021 vom 24. September 2021[^19], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 42id (Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/572 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^21], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2021 vom 24. September 2021[^22], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 27.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L, 2024/471, 22.2.2024.

[^4]: ABl. L 333 vom 12.10.2020, S. 1.

[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^6]: ABl. L, 2024/469, 22.2.2024.

[^7]: ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 37.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L, 2024/473, 22.2.2024.

[^10]: ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 4.

[^11]: ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 6.

[^12]: ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 8.

[^13]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^14]: ABl. L, 2024/471, 22.2.2024.

[^15]: ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 14.

[^16]: ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 1.

[^17]: ABl. L 188 vom 15.6.2020, S. 11.

[^18]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^19]: ABl. L, 2024/471, 22.2.2024.

[^20]: ABl. L 132 vom 27.4.2020, S. 10.

[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^22]: ABl. L, 2024/471, 22.2.2024.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.