Kundmachung vom 10. Februar 2026 des Beschlusses Nr. 234/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. September 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 234/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG) Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche, futtermittelrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten veterinär-, futtermittel- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.
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- Die Anhänge I, II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Kapitel I Teil 7.1 Nummer 13 (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
- i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- ii) Die Anpassungen e bis l werden die Anpassungen h bis o.
- iii) Nach Anpassung d werden folgende Anpassungen angefügt:
- "e) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat der Behörde und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.
- f) Dem Art. 25 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
‚Jeder EFTA-Staat ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied als seine Vertreter im Verwaltungsrat, jedoch ohne Stimmrecht.‘
- g) In Art. 25 Abs. 1a wird folgender Buchstabe angefügt:
- ‚d) ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied, die von der EFTA-Überwachungsbehörde ernannt werden und kein Stimmrecht haben.‘"
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- In Kapitel II wird unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Kapitel II Nummer 41 (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
- i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- ii) Die Anpassungen e bis m werden die Anpassungen h bis p.
- iii) Nach Anpassung d werden folgende Anpassungen angefügt:
- "e) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.
- f) Dem Art. 25 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
‚Jeder EFTA-Staat ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied als seine Vertreter im Verwaltungsrat, jedoch ohne Stimmrecht.‘
- g) In Art. 25 Abs. 1a wird folgender Bst. angefügt:
- ‚d) ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied, die von der EFTA-Überwachungsbehörde ernannt werden und kein Stimmrecht haben.‘"
Art. 2
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- In Kapitel XII wird unter den Nummern 54zzp (Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates), 54zzt (Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates), 54zzzzp (Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 124 (Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:- 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)"
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- Kapitel XII Nummer 54zzzc (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
- i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- ii) Die Anpassungen e bis m werden die Anpassungen h bis p.
- iii) Nach Anpassung d werden folgende Anpassungen angefügt:
- "e) Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.
- f) Dem Art. 25 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
‚Jeder EFTA-Staat ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied als seine Vertreter im Verwaltungsrat, jedoch ohne Stimmrecht.‘
- g) In Art. 25 Abs. 1a wird folgender Buchstabe angefügt:
- ‚d) ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied, die von der EFTA-Überwachungsbehörde ernannt werden und kein Stimmrecht haben.‘"
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- In Kapitel XV wird unter Nummer 13 (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 25d (Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:"- 32019 R 1381: Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)"
Art. 4
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1381 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 25. September 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. September 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1.
[^2]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.