Kundmachung vom 10. Februar 2026 des Beschlusses Nr. 318/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Oktober 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 318/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Brigitte Haas Fürstliche Regierungschefin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 32ff (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 9 Abs. 4, 5, 7 und 8 und Art. 37 Abs. 3 gelten nicht für Liechtenstein."
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- Nach Nummer 32ffe (Durchführungsbeschluss 2013/727/EU der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
- "32fff. 32019 D 1004: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäss der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission (ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 66)
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Für die Zwecke des Art. 3 und des Anhangs I verwendet Liechtenstein eine gleichwertige Methode zur Bestimmung des Gewichts der recycelten Siedlungsabfälle."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/851 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Oktober 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109.
[^2]: ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 66.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.